Schlagwort: Preiswerbung

Rechtsanwalt für Preiswerbung: Preiswerbung ist eine spezielle Form der Werbung, die sich auf die Preisgestaltung und deren Darstellung konzentriert, um potenzielle Käufer anzuziehen. Ein häufiges Beispiel für Preiswerbung ist die Werbung mit Rabatten oder Sonderangeboten. Ein Produkt wird zu einem reduzierten Preis angeboten und dieser Preisnachlass wird hervorgehoben, um das Interesse der Käufer zu wecken.

Preiswerbung kann sehr effektiv sein, da sie die Wahrnehmung des Kunden in Bezug auf den Wert des Produkts beeinflusst. Sie ist jedoch auch stark reguliert, um unlauteren Wettbewerb und irreführende Praktiken zu verhindern. Werbetreibende müssen sicherstellen, dass ihre Preiswerbung transparent und nicht irreführend ist. Dazu gehört, dass alle zusätzlichen Kosten wie Mehrwertsteuer oder Versandkosten klar angegeben werden und dass der ursprüngliche Preis, von dem der Rabatt abgezogen wird, tatsächlich der reguläre Verkaufspreis war. Bei Verstößen gegen diese Regeln drohen Bußgelder und Abmahnungen.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

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  • Werberecht: Pizzadienst muss Grundpreisangaben machen

    Das OLG Köln (6 U 220/10) hatte bereits 2011 entschieden, dass ein Pizzalieferdienst mitunter Grundpreisangaben entsprechend der Preisangabenverordnung machen muss. Diese Entscheidung wurde durch den Bundesgerichtshof (I ZR 110/11) bestätigt, inzwischen gilt mit dem Bundesgerichtshof als gefestigte Rechtsprechung:

    Ein Lieferdienst, der neben der Lieferung von Speisen, die noch zubereitet werden müssen (hier: Pizza), auch die Lieferung anderer, in Fertigpackungen ver- packter Waren (hier: Bier, Wein oder Eiscreme) zu einem bestimmten Preis anbietet, muss in seinen Preislisten und in der Werbung für diese Angebote neben dem Endpreis auch den Grundpreis dieser Waren angeben.

    Konkret ging es um einen Lieferdienst in Köln, der in einem Faltblatt neben dem üblichen Sortiment die Produkte „5 l Fass Bitburger Premium Pils solo“, „Chianti, Lambrusco, Soave 0,75 l“ und „Cookie Caramel Brownie Cup 500 ml“ nebst Preisen anbot, ohne jedoch Angaben über die Grundreise (also etwa Preis pro 100ml) zu machen. Mit der Rechtsprechung ist dies ein abmahnfähiger Verstoß gegen die Preisangabenverordnung.

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  • Kein Preisverzeichnis beim Tätowierer (Update)

    Unsere deutsche Preisangabenverordnung ist schon was besonderes und immer wieder für einen Schmunzler gut. So verlangt sie u.a. mit diesen Worten, dass man grundsätzlich ein Preisverzeichnis auszuhängen hat:

    Wer Leistungen anbietet, hat ein Preisverzeichnis mit den Preisen für seine wesentlichen Leistungen oder in den Fällen des § 1 Abs. 3 mit seinen Verrechnungssätzen aufzustellen. Dieses ist im Geschäftslokal oder am sonstigen Ort des Leistungsangebots und, sofern vorhanden, zusätzlich im Schaufenster oder Schaukasten anzubringen.

    Nun hat jemand bemerkt, dass ein Tätowierstudio keine solche Liste ausgehangen hat – und mahnte dies flugs ab. Zu Unrecht wie das LG Hamburg (327 O 702/09) korrekterweise festgestellt hat. Man sah die Ausnahmeregelungen des §9 VIII Nr.1 („schriftliche Voranschläge“) und Nr.2 („künstlerische Leistung“) PAngV gegeben. Speziell die Einstufung der Leistung als „künstlerische Leistung“ verdient dabei Zustimmung: Nur wer von draußen durch die Schaufenster in solche Studios sieht, glaubt ernsthaft, es handele sich um ein „Abpinseln“ von Motiven deren Wert sich in festen Sätzen auf einer Preisliste bemessen lässt.

    Update: Das OLG Hamburg (5 U 207/10) hat die Entscheidung des Landgerichts bestätigt. Ähnlich inzwischen auch für Bestattungsinstitute und Fitnessstudios.

    Hinweis: Verstöße gegen die PAngV werden gerne abgemahnt. Suchen Sie vorbeugend Beratung!

  • OLG Hamm zur Angabe von Versandkosten

    Das OLG Hamm (10 O 90/10) hat sich zur Angabe von Versandkosten in Online-Shops geäußert. Hierbei gilt der Grundsatz des §1 II PAngV:

    Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat […] anzugeben […] ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen. Fallen zusätzlich Liefer- und Versandkosten an, so ist deren Höhe anzugeben.

    Ein Online-Händler warb nun damit, auch weltweit zu versenden – allerdings sollte bestimmte Versandkosten (etwa die ins Ausland oder auf die deutschen Inseln) erst bei der Hotline erfragt werden, eine Angabe zur Höhe fand sich auf der Webseite nicht. Der Shopbetreiber wurde abgemahnt – zu Recht, wie das OLG Hamm meint.

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  • Werberecht: Nachträgliche Verlängerung von befristeten „Rabattaktionen“ wettbewerbswidrig

    Wer kennt es nicht: Man geht durch die Stadt und an jeder Ecke prangt in Schaufenstern das unvermeidliche „Sale“-Schild. Gemeint ist, dass es für einen bestimmten Zeitraum (ausgesuchte) Waren günstiger gibt. Sei es, um Kunden in das Geschäft zu locken, oder einfach Ausschuss-Ware loszuwerden – jedenfalls eine Werbemaßnahme, von der Unternehmer und Verbraucher profitieren können. Aber: Es gibt Regeln.

    Und eine solche hat das OLG Köln (6 U 174/10) aktuell – m.E. wenig überraschend – untermauert: Wer eine „befristete Rabattaktion“ ausschreibt, also ein „Zuschlagen, nur bis zum ….“, der kann das nicht hinterher verlängern. Dabei ist es gleichgültig, ob man die Verlängerung von Anfang an vor hatte, oder sich das spontan überlegt hat, weil die Aktion so gut lief. Letztlich handelt es sich um eine Irreführung die auch von wettbewerblicher Relevanz ist: Der Verbraucher, der irrtümlich meint, nur die erste kurze Frist für eine Kaufentscheidung zur Verfügung zu haben, wird sich eher zum Kauf veranlasst sehen, als derjenige, der mehr Zeit hat, das Angebot mit anderen auf dem Markt verfügbaren Angeboten zu vergleichen.

    Hinweis: Anders sieht es das OLG Hamm (I-4 U 52/10 sowie 4 U 95/09). Dabei liegt die Sache bereits dem BGH vor.

  • OLG Hamm: Angaben zu Versandkosten und Mehrwertsteuer direkt neben Preis!

    Das OLG Hamm (4 U 208/09) hat festgestellt: Versandkosten und Hinweise zur Mehrwertsteuer gehören unmittelbar zum gezeigten Verkaufspreis – nicht erst an das Ende einer Seite, wenn dies erst nach einem (längeren) Scroll-Vorgang aufgerufen werden kann:

    Unstreitig finden sich die entsprechenden Hinweise auf diese Kostenbestandteile erst am Ende des Scroll-Vorganges. Die Verteidigung der Antragsgegnerin trifft nicht den Kern des Vorwurfes. Es kommt nicht darauf an, ob unabhängig von der Länge der Angebotsseite diese Angaben noch auf der Angebotsseite sich mehr oder weniger zufällig finden lassen. Insoweit mag der Leitsatz des Bundesgerichtshofes in seiner Entscheidung Versandkosten ( GRUR 2008, 84) missverständlich sein, wenn es dort heißt, dass gegen die Preisangabenverordnung nicht verstoßen wird, wenn nicht schon auf derselben Seite auf Mehrwertsteuer und Versandkosten hingewiesen wird. Entscheidend ist die Zuordnung dieser Angaben zum Preis.

    Diese Zuordnung muss augenfällig sein, wie immer sie im Einzelfall auch ausgestellt sein mag ( BGH GRUR 2008, 532 – Umsatzsteuerhinweis; OLG Hamburg GRURRR 2009, 268). Das ist hier eben nicht der Fall. Die entsprechenden Angaben kommen erst ganz zum Schluss auf der Angebotsseite, wo sie niemand mehr vermutet angesichts des zwischenzeitlichen weiteren Informationsmaterials, das keine Erläuterungen mehr zum Preis enthält. Der Link neben dem Entchen (vgl. Bl. 48 d.A.) betrifft Artikelinformationen und Serviceleistungen, also nicht die Preisinformationen.

    Professionelles IT-Vertragsrecht

    Unser Fachanwalt für IT-Recht berät und vertritt Unternehmen in IT-Vertragsangelegenheiten, insbesondere in Bezug auf Künstliche Intelligenz und Cloud-Dienste, um rechtliche Risiken zu minimieren und die Einhaltung relevanter Vorschriften zu gewährleisten.

    Im Ergebnis sollten Online-Shops sich (wieder einmal) umgehend an die Arbeit machen und darauf achten, dass die Angaben immer im örtlichen Zusammenhang dargestellt werden. Das beliebte Platzieren von solchen Angaben im zentralen Footer dürfte demnächst mit einer Abmahngefahr einhergehen.

  • Werbung mit der Ankündigung „20% auf alles“

    Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Zulässigkeit einer mit dem Slogan „20% auf alles“ angekündigten Rabattaktion entschieden.

    Die Beklagte betreibt an vielen Standorten in Deutschland Bau- und Heimwerkermärkte. Sie führte im Januar 2005 eine Rabattaktion durch, für die sie mit dem Slogan „20% auf alles, ausgenommen Tiernahrung“ warb. Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, nahm die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Sie hat die Auffassung vertreten, die Aktion sei wegen Irreführung der Verbraucher wettbewerbswidrig. Sie hatte aufgrund von Testkäufen festgestellt, dass für vier Artikel – das Sortiment der Beklagten umfasst etwa 70.000 Artikel – unmittelbar vor der Aktion ein niedrigerer Preis gegolten hatte, der zum Aktionsbeginn erhöht worden war. Im Verfahren war unstreitig, dass die Beklagte für die vier Artikel die höheren Preise auch schon über einen längeren Zeitraum in der Vergangenheit verlangt hatte, dass aber in der Woche unmittelbar vor der Aktion ein Sonderpreis gegolten hatte, der allerdings nicht als solcher gekennzeichnet war.

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  • Werberecht: „Olympische Preise“ und „Olympiarabatt“ zulässig? – Werbung mit Olympia

    Durch das „Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen“ (kurz: „OlympSchG“) wird der Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen sichergestellt, betroffen sind hierbei neben dem bekannten 5-Ringe-Symbol die olympischen Bezeichnungen: „Olympiade“, „Olympia“, „olympisch“. Hiernach ist es Dritten untersagt, die olympischen Bezeichnungen

    1. zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen,
    2. in der Werbung für Waren oder Dienstleistungen oder
    3. als Firma, Geschäftsbezeichnung oder zur Bezeichnung einer gewerbsmäßigen Veranstaltung

    zu verwenden, wenn die Gefahr von Verwechslungen besteht, oder wenn die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird.

    Wenn alle 4 Jahre die olympischen Spiele stattfinden, sind Unternehmer gerne dabei, sich dem allgemeinen „Olympia-Fieber“ anzuschliessen und hier Bezug auf diese Spiele zu nehmen. Da stellt sich dann die Frage, wie man damit umgeht, wenn mit entsprechenden Bezeichnungen Waren bzw. Dienstleistungen oder Preise benannt werden sollen?

    Hinweis und Update: Dieser Artikel widmete sich ursprünglich der ersten Rechtsprechung zum Thema – inzwischen liegt eine klarstellende Entscheidung des BGH vor, die Sie hier bei uns besprochen finden. Diese Entscheidung wurde in dem vorliegenden Artikel berücksichtigt, ebenso wurde kurz etwas zur Thematik der Hashtags aufgenommen.

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  • Werberecht: Werbung mit „Olympische Preise“ und „Olympia-Rabatt“ nicht direkt unzulässig

    Der Bundesgerichtshof (I ZR 131/13) hat sich mit der Werbung unter Verwendung olympischer Begrifflichkeiten beschäftigt und – längst überfällig – klargestellt, dass es eben nicht ausreichend ist, wenn schlicht irgendein gedanklicher Bezug zu den Olympischen Spielen in der Werbung hergestellt wird. Die reine Verwendung von Begrifflichkeiten, die irgendwie gedanklich an die olympischen Spiele angelehnt sind, soll mit dem BGH daher regelmäßig nicht ausreichen, um einen Unterlassungsanspruch zu begründen. Die Werbemöglichkeiten sind damit im Vergleich zur bisherigen Rechtsprechung durchaus erweitert.

    Hinweis: Zur Werbung mit olympischen Begrifflichkeiten finden Sie hier unsere Übersicht und Einleitung

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  • Abmahnung: Gründe für Abmahnungen von Online-Shops beim Verkauf im Internet

    Abmahnung: Gründe für Abmahnungen von Online-Shops beim Verkauf im Internet

    Beim Verkaufen im Internet gibt es eine Vielzahl von Fallstricken, die am Ende zu einer Abmahnung führen können. In diesem Beitrag stelle ich eine Auswahl typischer Problemfälle dar, um einen Überblick über „Abmahnfallen“ zu geben.

    Der Beitrag soll nicht vollständig oder abschließend sein, es geht wirklich nur um einen Überblick der Themen, die aus meiner Sicht wichtig sind. Bei vielen Punkten gibt es Verweisungen auf weitere vorhandene Inhalte zu Abmahnungen beim Verkauf im Internet.

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  • Wettbewerbsrecht: „Glücksbon-Tage“ von Karstadt nicht wettbewerbswidrig

    Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs in Frankfurt hat auch in zweiter Instanz vergeblich versucht, eine einstweilige Verfügung gegen die Karstadt Warenhaus AG zu erwirken. Die Wettbewerbsschützer wollten dem Warenhauskonzern untersagen, für ihre „Glücksbon-Tage“ zu werben. Karstadt hatte damit geworben, dass während der „Glücksbon-Tage“ jeder 1.000. Kassenbon storniert würde.
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  • Preiswerbung: Auch für Kleinbeträge gelten Regeln

    Die Werbeaussage „50 Cent Sofort-Rabatt auf den gesamten Einkauf bei Rückgabe von Leergut“ ist irreführend, wenn der Nachlass nur gewährt wird, falls der Kunde auch neue Getränke im Laden erwirbt. So sieht es das Oberlandesgericht Nürnberg (3 U 86/20).

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  • Keine Geschenkzugaben bei Rezepteinlösung in der Apotheke

    Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 9.7.2020, 3 C 20.18.) hat entschieden, dass inländische Apotheken ihren Kunden beim Erwerb verschreibungspflichtiger Arzneimittel keine Vorteile in der Form von Sachleistungen versprechen und gewähren dürfen.

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  • Zweites Corona-Steuerhilfegesetz im Überblick

    Das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz, das auf den Ergebnissen des Koalitionsausschusses vom 3.6.2020 basiert, ist nach der Zustimmung des Bundesrates „in trockenen Tüchern.“ Insbesondere die zeitlich befristete Senkung der Umsatzsteuersätze soll dazu beitragen, dass die Wirtschaft schnell wieder in Schwung kommt. Dazu aus dem BMF-Schreiben im Entwurf (Stand: 23.6.2020), III C 2 – S 7030/20/10009 :004.

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  • Preisangabenverordnung: Wann liegen verschiedenartige Erzeugnisse vor?

    Der Anwendungsbereich der Preisangabenverordnung wird eingeschränkt bei Produkten, die verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind – doch wann sind diese anzunehmen? Der Bundesgerichtshof (I ZR 85/18) meint hierzu, dass von verschiedenartigen Erzeugnissen im Sinne von § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV auszugehen ist, wenn der Preisvergleich durch die Verbindung der Produkte in einer Packung ohnehin erschwert ist und die Angabe des Grundpreises daran nichts ändern, sondern umgekehrt die Angabe eines Grundpreises den Verbraucher zu falschen Schlüssen bei der Beurteilung der Preiswürdigkeit des Angebots veranlassen könnte. Es kommt also auf den Einzelfall und eine Gesamtwürdigung der Umstände an.