Schlagwort: Preiswerbung

Rechtsanwalt für Preiswerbung: Preiswerbung ist eine spezielle Form der Werbung, die sich auf die Preisgestaltung und deren Darstellung konzentriert, um potenzielle Käufer anzuziehen. Ein häufiges Beispiel für Preiswerbung ist die Werbung mit Rabatten oder Sonderangeboten. Ein Produkt wird zu einem reduzierten Preis angeboten und dieser Preisnachlass wird hervorgehoben, um das Interesse der Käufer zu wecken.

Preiswerbung kann sehr effektiv sein, da sie die Wahrnehmung des Kunden in Bezug auf den Wert des Produkts beeinflusst. Sie ist jedoch auch stark reguliert, um unlauteren Wettbewerb und irreführende Praktiken zu verhindern. Werbetreibende müssen sicherstellen, dass ihre Preiswerbung transparent und nicht irreführend ist. Dazu gehört, dass alle zusätzlichen Kosten wie Mehrwertsteuer oder Versandkosten klar angegeben werden und dass der ursprüngliche Preis, von dem der Rabatt abgezogen wird, tatsächlich der reguläre Verkaufspreis war. Bei Verstößen gegen diese Regeln drohen Bußgelder und Abmahnungen.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

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  • Preiswerbung: „bis zu“ mit Rabattangabe bei Anzeige für Gewerbetreibende nicht irreführend

    Beim Oberlandesgericht Köln (6 U 80/07) ging es um Preiswerbung mit Rabatten. Der Prospekt zeigte

    auf grauem Untergrund über vier abgebildeten Fahrzeugen einen roten Kreis mit dem rot gedruckten Text „bis zu € 8.000,- einführungsrabatt…*“ und dem weiß gedruckten Zusatztext „ab € 15.800,- zzgl. MwSt.**…“; die Sternchenhinweise werden wie folgt aufgelöst: „*Gegenüber der unverbindlichen Preisempfehlung. Angebot für Gewerbetreibende bei allen teilnehmenden Händlern gültig bis zum …“ und „**Um die Ersparnis reduzierte unverbindl. Preisempfehlung.“

    Es war unstreitig, dass die Werbung sich nicht an Verbraucher gewendet hat, somit gab es keinen Streit hinsichtlich der Gestaltung der Anzeige mit Blick auf die Zielgruppe.

    Erster Streitpunkt: Der angegebene Maximalrabatt stand einem Mindestpreis gegenüber. Der Abmahner meinte, damit würde in die Irre geführt, da sich dieser höchstmögliche Rabatt nicht auf den kleinstmöglichen Preis bezieht – was bei einem Verbraucher auch eine vertretbare Sichtweise gewesen wäre. Nicht aber bei Gewerbetreibenden die hier alleine Zielgruppe waren, wie das OLG zutreffend meint:

    Ein durchschnittlich informierter, verständiger und situationsadäquat aufmerksamer Marktteilnehmer aus diesem Kreis – auf den abzustellen ist (Begründung des Regierungsentwurfs zu § 5 UWG, BT-Drucks. 15/1487, S. 12 [19]) – verfügt über ein so geübtes wirtschaftliches Verständnis, dass er den angegebenen höchstmöglichen Preisnachlass nicht demjenigen Fahrzeug mit dem niedrigstmöglichen Preis zuordnen wird.

    Zweiter Streitpunkt: Ist die Angabe „bis zu“ in dieser Form vertretbar oder muss nicht bei jedem beworbenen Modell konkret der jeweilige Rabatt benannt werden? Auch hier sagt das OLG nein, denn jedenfalls für Gewerbetreibende gilt:

    „Mit dieser Formulierung wird […] klar und eindeutig mitgeteilt, dass […] beim Kauf irgendeines Fahrzeugs der abgebildeten Modellreihe in den Genuss eines Nachlasses kommen können, der im Einzelfall die angegebene Höhe erreichen, beim Kauf eines anderen Fahrzeugs derselben Reihe allerdings auch niedriger ausfallen kann.“

    Es soll also, je nach Zielgruppe, bei der Bewerbung jedenfalls von Produktgruppen ein nicht individualisierter Rabatt mit „bis zu“-Angabe möglich sein.
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  • Branchenbuch-Abzocke: Landgericht Flensburg sieht keine Zahlungspflicht

    Auch das Landgericht Flensburg (1 S 71/10) hat sich mit einem Formular im Rahmen der üblichen Branchenbuch-Abzocke beschäftigen dürfen und einen Zahlungsanspruch im konkreten Fall verneint. Es ging dabei um dieses Formular:
    formular
    Das Landgericht Flensburg hat hierbei die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (VII ZR 262/11, hier bei uns) zwar nicht berücksichtigt kam aber am Ende zum gleichen Ergebnis: Eine Regelung, mit der Daten gegen Entgelt

    im Internet-Verzeichnis veröffentlicht werden, ist objektiv ungewöhnlich, weil Grundeinträge im Internet, die sich auf die Kontaktdaten des Unternehmens beschränken und denen daher keine besondere Werbewirksamkeit zukommt, weitgehend unentgeltlich angeboten werden

    Die Entgeltklausel wurde letztlich schon einmal als überraschend gewertet. Darüber hinaus wurde das Formular als irreführend und verschleiernd gewertet. Dazu die deutlichen und umfassenden Worte des Gerichts:

    Die Entgeltklausel erfüllt nicht die Mindestanforderungen, die an die Klarheit und Deutlichkeit von Preisangaben zu stellen sind. Als Maßstab einer deutlichen Kennzeichnung des Preises kann § 1 Abs. 6 Satz 2 Preisangabenverordnung (PAngV) herangezogen werden. Danach müssen Entgeltklauseln den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen. Preise müssen dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein.

    Das […] verwendete Formular genügt diesem Maßstab nicht. Die Klägerin zielt mit der Gestaltung ihres Formulars bewusst darauf ab, dass ihre Preisangabe von den Interessenten übersehen wird. Das ergibt sich schon aus der Vielzahl der vorgelegten Urteile, die sich mit der Wirksamkeit von Preisabreden aufgrund von gleich oder ähnlich gestalteten Formularen zu befassen hatten. Wäre es der Klägerin darum gegangen, möglichen Fehlvorstellungen potentieller Interessenten über die Entgeltlichkeit der angebotenen Leistung – gerade wegen der Bedenken gegen die Wirksamkeit der von ihr verwendeten Entgeltklausel – zu begegnen, hätte sie den Vertragspreis gleichrangig neben den Angaben zu dem Inhalt des Brancheneintrages angegeben. Es gehört zu den Obliegenheiten des Verwenders, die Rechte und Pflichten des Vertragspartners durch eine transparente und geeignete Vorformulierung der Vertragsbedingungen durchschaubar, richtig, bestimmt und möglichst klar darzustellen

  • Werberecht: PKW-Werbung mit Überführungskosten im Sternchenhinweis unzulässig?

    Das Kammergericht (5 U 103/11) hat entschieden, dass die Angabe von „Überführungskosten“ in einem Zusatztext, auf den mit einem „Sternchen“ (so genannter „Sternchenhinweis“) hingewiesen wird, unzulässig sein soll. Interessant ist dabei als erstes, dass sich die Richter wohl sogar bereit wären, in dem Begriff „Überführungskosten“ eine Irreführung der Verbraucher zu erkennen:

    Schon der hier von der Händlerseite stets verwendete Begriff der Überführungskosten sucht nach Auffassung des Senats die Argumentationsgedanken in diesem Zusammenhang im Grunde in eine unrichtige, verbraucherunfreundliche Sicht zu lenken. Denn das sind nicht „Kosten“ des Letztverbrauchers, sondern solche des Händlers, der nämlich in seinem Ladengeschäft Waren an Letztverbraucher anzubieten, zu verkaufen und zu veräußern sucht, und dessen alleinige Sache es deshalb ist, diese Ware überhaupt erst einmal in sein Ladengeschäft gelangen zu lassen. Letztverbraucher schließen mit Pkw-Händlern regelmäßig keine Transportverträge, sondern Kaufverträge. Der Pkw-Handel mit Neufahrzeugen ist (jedenfalls in seiner herkömmlichen und auch hier in Rede stehenden Spielart) kein Fernabsatzgeschäft. Deshalb gibt es keine Versandkosten und im Grunde auch keine Überführungs“kosten“, dies jedenfalls nicht für den Käufer.

    In der Begrifflichkeit eine Irreführung zu erkennen, ginge wahrscheinlich am Ende doch etwas weit, weswegen das Kammergericht den Weg nicht zu Ende ging – aber diese Aussagen sind durchaus bemerkenswert und lassen aufhorchen.

    Wirklich bemerkenswert aber ist es, dass das Kammergericht vollkommen bewusst die neu entwickelte Rechtsprechung des BGH zum neuen Verbraucherleitbild ignoriert oder besser ausgedrückt: Umgeht. Man verweist nämlich darauf, dass es hier nicht primär um eine Irreführung der Verbraucher geht! Man prüft vielmehr einen Verstoss gegen die Preisangabenverordnung und sagt, dass es um die „verbraucherunfreundliche Erschwerung des Preisvergleichs und die Absenkung der allgemeinen Preistransparenz“ geht. Damit ist die grundsätzliche Zulässigkeit der Sternchenhinweise nach der aktuellen BGH-Rechtsprechung plötzlich passé.

    Genau ein solcher Verstoss wird dann am Ende auch erkannt: Ein verstoss gegen die Preisangabenverordnung, somit letztlich eine Unzulässigkeit der (bis heute weit verbreiteten!) Werbeanzeigen in denen „Überführungskosten“ separat ausgewiesen werden.

  • Einführung zur Buchpreisbindung: Rabatte die zu Abmahnungen führen (?)

    Die Sache mit der Buchpreisbindung ist bis heute für viele Händler und Verbraucher verwirrend. Dabei ist die Idee hinter der Buchpreisbindung gar keine so schlechte: Vor langer Zeit dachte der Gesetzgeber, es wäre klug, dafür zu sorgen, dass das „Kulturgut Buch“ nicht zur Ramschware verkommt und somit immer ein kluger Preis gelten sollte. Das Buchpreisbindungsgesetz (BuchPrG) wurde geschaffen, im heutigen Massenabsatzmarkt der Bücher bietet es aber zunehmend Probleme. Ein kleiner Überblick.

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  • Werberecht: „10% auf alles“ nur ohne Einschränkung nach Sternchenhinweis in Fußnote

    Das LG München I (33 O 13190/12) hat mit Urteil vom 28.08.2012 festgehalten, dass zwar grundsätzlich so genannte „Sternchenhinweise“ wettbewerbsrechtlich erlaubt sind – aber sie dürfen nicht „missbraucht“ werden, um eine im Blickfang präsentierte falsche Aussage plötzlich doch richtig erscheinen zu lassen.

    Es ging um die Werbung mit dem Aufreißer „10% auf alles“, wobei sich dahinter ein „Sternchen“ befand und dann am Rand, in kleinerer Schrift (man kennt es) belehrt wurde, dass es eben doch nicht „auf alles“ 10%-Rabatt gab. Die Entscheidung wird so wohl keiner Kritik begegnen können: Tatsächlich wird man in seinem „Aufreißer“, also mit dem was im Blickfang steht, nicht unwahres behaupten dürfen.

    Die Problematik der Rabatt-Gutscheine stellt sich dabei leider immer wieder: Gerade auch kleinere Geschäfte setzen zur Eröffnung auf selbst erstellte Rabatt-Gutscheine, die verteilt werden. Dabei wird man an vieles denken müssen, selten sollen die wirklich „auf alles“ gelten. Zum einen wird aus kaufmännischen Gesichtspunkten wohl immer der rabattierte Erwerb von Gutscheinen ausgeschlossen sein, aus juristischen Gründen etwa ein Rabatt auf Bücher und Zeitschriften (Buchpreisbindung!) ausgeschlossen sein. In diesem Zuge lassen sich üblicherweise immer schnell einige „Klassiker“ finden und ein „Rabatt auf alles“ liegt letztlich nicht vor. Wie man sich behilft, etwa durch „10% Rabatt“ oder „10% Rabatt auf (fast) alles“ bleibt dem Einzelfall geschuldet. Einfach nur eine Fußnote reicht bei falschen Angaben aber letztlich nicht.

    Zum Thema auch:

  • Werberecht: Zahnärzte dürfen mit dem LG Köln keine Gutscheine bei Groupon anbieten!

    Mit Blick auf eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Köln (31 O 25/12) sollten Zahnärzte mit Internet-Gutscheinen, etwa bei „Groupon“ oder „DailyDeal“, wohl vorsichtig sein: Das Landgericht sieht hier eine berufsrechtswidrige Werbetätigkeit, die zu Abmahnungen, jedenfalls der zuständigen Zahnärztekammer, führen kann – was auch hier Gegenstand des Verfahrens war. Dabei lehnt das Landgericht Köln die gängigen Argumente zum Thema ab. Eine Entscheidung, die meines Erachtens verallgemeinerungsfähig ist!
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  • Abmahnung von Immobilienmaklern: Informationspflichten von Maklern – Typische Fehler bei der Gestaltung von Werbeanzeigen bei Immobilien-Vermittlung

    Es gehört zum Tagesgeschäft von Immobilien-Maklern, Werbeanzeigen zu schalten – zugleich handelt es sich um einen hart umkämpften Markt, so dass man nicht nur schnell gewillt ist, seine Anzeige ein wenig zu „frisieren“, sondern darüber hinaus auch genügend mitlesende Mitbewerber in den Startlöchern stehen, um Abzumahnen. Insoweit gehört die Abmahnung von Immobilienmaklern leider zum Tagesgeschäft.

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  • Verkauf nur an Unternehmer: Rechtliche Vorgaben für die Gestaltung eines B2B-Shops

    Es ist ein erheblicher Unterschied, ob man sich mit seinem (Web-)Shop ausschliesslich an Gewerbetreibende oder (auch) an Verbraucher wendet. Beim Verkauf an Verbraucher wird es jedes Mal gleich anstrengend: U.a. die AGB werden engmaschiger kontrolliert, es gibt ein Widerrufsrecht über das zu belehren ist und Einschränkungen der Gewährleistung sind auch nur erschwert möglich. Insofern eine sehr verlockende Vorstellung, den eigenen Shop einfach nur auf Gewerbetreibende auszurichten und damit die ebenso lästigen wie zunehmend undurchsichtigen Regelungen zum Verbraucherschutz los zu werden.

    Allein: So einfach ist das leider nicht, seinen Shop derart zu platzieren. Die Rechtsprechung hat da durchaus gewissen Ansprüche, die man zu beachten hat.
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  • Grundpreisangabe: Fehlende Grundpreisangabe ist immer spürbare Beeinträchtigung

    Das OLG Hamm (4 U 70/11) hat festgestellt, dass auch scheinbar nicht so gravierende Fehler bei der Grundpreisangabe entsprechend der Preisangabenverordnung die Interessen der Verbraucher auch spürbar beeinträchtigen können, es sogar zwangsläufig tun. Im vorliegenden Fall ging es um den Verkauf eines Gleitmittels, das bei einem Umfang von 200 Millilitern lediglich mit dem Endpreis von 8,95 € beworben wurde. Die Angabe des Grundpreises fehlte gänzlich.

    Das OLG Hamm hatte zwar früher schon die spürbare Beeinträchtigung verneint, wenn sich der Grundpreis durch eine einfache Rechenoperation, wie sie auch das Teilen durch zwei in diesem Fall darstellen würde, ermitteln ließe. Das gilt mit dem OLG Hamm aber nur, wenn überhaupt ein Grundpreis angegeben wurde! Wenn gar kein Grundpreis angegeben wird, soll man sich auf diese Rechtsprechung nicht berufen können.

  • Werberecht: Wettbewerbszentrale aktiv in Sachen Gutscheinwerbung

    Die Wettbewerbszentrale hat nach eigener Aussage mehrere Anbieter von Gutscheinen (die u.a. auf Plattformen wie Groupon.de zurückgegriffen haben) abgemahnt. Vor allem traf es wohl Ärzte, Zahnärzte, Hotels und Fahrschulen wegen folgender Gründe:

    1. Hinsichtlich der gewährten Rabatte müssen Ärzte und Zahnärzte daran denken, dass berufsspezifische Preisregeln gelten, gegen die mitunter verstoßen wird, wenn man einen (exorbitant hohen) Rabatt in dieser Form anbietet. Weiterhin sollten Zahnärzte aufpassen, keine Gutscheine für Leistungen anzubieten, die sie gar nicht ausführen dürfen, etwa Faltenunterspritzungen (dazu hier).
    2. Bei den Fahrschulgutscheinen besteht das Problem, dass nach §19 Fahrlehrergesetz (unbestimmte) Vorgaben zur Angabe von Preisen bei Werbeanzeigen gemacht werden. Schon vor jahren hat diesbezüglich z.B. das LG Stade (8 O 171/06) festgestellt, dass eine pauschale Werbung mit „15% Rabatt“ dem Erfordernis der „Preisklarheit“ und „umfassenden Preisangabe“ entsprechend dem Fahrlehrergesetz nicht gerecht wird. Die Preise für das gesamte Angebot müssen vielmehr immer nachvollziehbar sein, auch auf Gutscheinen. An dieser Stelle sollten Fahrschulen weiterhin beachten, dass so genannte „Probefahrstunden“ auch problematisch sind (so etwa Bayrischer VGH, 11 ZB 09.3237) und Werbung damit zu erfolgreichen Abmahnungen führen kann (beispielhaft dazu LG Osnabrück, 15 O 15/07).
    3. Hinsichtlich der Hotelgutscheine gab es nichts besonderes, sondern den üblichen Nepp: Dem Gutschein war etwa nicht zu entnehmen, dass er Einschränkungen unterlag, also z.B. nur für bestimmte Zimmer halt.
    4. Und natürlich wurde bei vielen Gutscheinen rechtswidrig versucht, die gesetzliche Verjährung mit Regelungen in der Art „Verfällt nach 2 Jahr“ zu umgehen – dass das so nicht funktioniert und wie die rechtliche Lage genau aussieht, habe ich hier bereits erklärt.

    Speziell für Ärzte wird die Thematik immer problematischer: Einerseits hat das BVerfG festgestellt, dass diese auch vom freien Wettbewerb profitieren können (dazu hier die grundlegende Entscheidung, Auswirkungen dazu dann im „Ärztehaus“-Urteil) – andererseits gelten weiterhin einige Einschränkungen. Das jetzige Vorgehen der Wettbewerbszentrale sollte insofern nur unterstreichen, wie problematisch und teuer Werbemaßnahmen jedenfalls im Internet werden können, wo sie jederzeit aufzufinden sind. Daher kann nur nochmals eindringlich geraten werden, vor Werbemaßnahmen im Internet – gleich wie vermeintlich klein die Maßnahme ist – zwingend juristischen Rat einzuholen.