Beim Oberlandesgericht Köln (6 U 80/07) ging es um Preiswerbung mit Rabatten. Der Prospekt zeigte
auf grauem Untergrund über vier abgebildeten Fahrzeugen einen roten Kreis mit dem rot gedruckten Text „bis zu € 8.000,- einführungsrabatt…*“ und dem weiß gedruckten Zusatztext „ab € 15.800,- zzgl. MwSt.**…“; die Sternchenhinweise werden wie folgt aufgelöst: „*Gegenüber der unverbindlichen Preisempfehlung. Angebot für Gewerbetreibende bei allen teilnehmenden Händlern gültig bis zum …“ und „**Um die Ersparnis reduzierte unverbindl. Preisempfehlung.“
Es war unstreitig, dass die Werbung sich nicht an Verbraucher gewendet hat, somit gab es keinen Streit hinsichtlich der Gestaltung der Anzeige mit Blick auf die Zielgruppe.
Erster Streitpunkt: Der angegebene Maximalrabatt stand einem Mindestpreis gegenüber. Der Abmahner meinte, damit würde in die Irre geführt, da sich dieser höchstmögliche Rabatt nicht auf den kleinstmöglichen Preis bezieht – was bei einem Verbraucher auch eine vertretbare Sichtweise gewesen wäre. Nicht aber bei Gewerbetreibenden die hier alleine Zielgruppe waren, wie das OLG zutreffend meint:
Ein durchschnittlich informierter, verständiger und situationsadäquat aufmerksamer Marktteilnehmer aus diesem Kreis – auf den abzustellen ist (Begründung des Regierungsentwurfs zu § 5 UWG, BT-Drucks. 15/1487, S. 12 [19]) – verfügt über ein so geübtes wirtschaftliches Verständnis, dass er den angegebenen höchstmöglichen Preisnachlass nicht demjenigen Fahrzeug mit dem niedrigstmöglichen Preis zuordnen wird.
Zweiter Streitpunkt: Ist die Angabe „bis zu“ in dieser Form vertretbar oder muss nicht bei jedem beworbenen Modell konkret der jeweilige Rabatt benannt werden? Auch hier sagt das OLG nein, denn jedenfalls für Gewerbetreibende gilt:
„Mit dieser Formulierung wird […] klar und eindeutig mitgeteilt, dass […] beim Kauf irgendeines Fahrzeugs der abgebildeten Modellreihe in den Genuss eines Nachlasses kommen können, der im Einzelfall die angegebene Höhe erreichen, beim Kauf eines anderen Fahrzeugs derselben Reihe allerdings auch niedriger ausfallen kann.“
Es soll also, je nach Zielgruppe, bei der Bewerbung jedenfalls von Produktgruppen ein nicht individualisierter Rabatt mit „bis zu“-Angabe möglich sein.
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