Erkennbarkeit von Angeboten zur Verkaufsförderung nach TMG

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG müssen Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe klar als solche erkennbar sein und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme leicht zugänglich, klar und eindeutig angegeben werden:

Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die Telemedien oder Bestandteile von Telemedien sind, mindestens die folgenden Voraussetzungen zu beachten … Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.

§6 Abs.1 Nr. 3 TMG

Bei einem zeitlich befristeten Angebot wie einer Rabattaktion muss der Unternehmer grundsätzlich Beginn und Ende angeben. Das OLG Hamburg (3 U 105/20) hatte sich nun mit der Frage zu befassen, wann solche Angaben zum Zeitraum einer Rabattaktion in den AGB eines Anbieters hinreichend leicht zugänglich bzw. klar und eindeutig sind.

Auffindbarkeit von Informationen zu Rabattaktionen in digitalen Medien

Grundsätzlich sind Informationen über Angebote leicht zugänglich, wenn sie leicht auffindbar sind. Ob dies der Fall ist, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab. In der Regel setzt die Zugänglichkeit der Informationen jedenfalls voraus, dass sie unmittelbar erreichbar sind und ohne weitere Zwischenschritte abgerufen werden können. Die Informationen müssen ohne langes Suchen auffindbar sein.

Die Erreichbarkeit über einen Link kann – wenn der von der Werbung angesprochene Verbraucher die Internetseite des Werbenden bereits aktiv aufgesucht hat – durchaus ausreichend sein. Denn ein solcher Verbraucher ist erfahrungsgemäß in der Lage, einen elektronischen Verweis zu erkennen. Es liegt daher nahe, dass er die Seiten aufruft, die er zur weiteren Information über das beworbene Angebot benötigt. Allerdings muss der Verbraucher auch Anlass haben, auf den weiterführenden Seiten ergänzende Informationen zu erwarten.

Bei einer Werbung im Internet ist mit dem OLG weiter zu berücksichtigen, dass der durchschnittliche Nutzer mit den Besonderheiten des Internets vertraut ist. Er weiß, dass die Informationen über die angebotenen Waren auf mehrere Seiten verteilt sein können, die durch elektronische Verweise („Links“) miteinander verbunden sind und vom Nutzer leicht durch einen einfachen Mausklick aufgerufen werden können. Dabei wird der Verkehr insbesondere diejenigen Internetseiten als zusammengehörig ansehen, die er zur Information über die von ihm ins Auge gefasste Ware benötigt oder zu denen er durch Links oder durch klare und unmissverständliche Hinweise auf ihre inhaltliche Zusammengehörigkeit geführt wird. Eine leichte Erreichbarkeit der Informationen liegt vor, wenn die erforderlichen Angaben zur Inanspruchnahme oder zu den Teilnahmebedingungen über einen leicht erkennbaren, unmittelbar erreichbaren und ständig verfügbaren Link zugänglich sind.

Schlichter Verweis auf AGB nicht ausreichend

Im vorliegenden Fall war die Information über das zeitliche Ende der Rabattaktion nicht leicht zugänglich. Das OLG führt hierzu aus, dass es nicht ausreiche, wenn zwar auf die AGB verwiesen werde, dies aber ohne direkten Link zu den AGB geschehe. Denn vorliegend konnte der Nutzer die AGB nicht unmittelbar aufrufen, sondern musste diese bzw. den entsprechenden Link erst suchen. Zwar handelt es sich bei dem unteren Bereich der Internetseite um eine Stelle, an der auch andere Anbieter auf ihre AGB verweisen. Es ist aber nicht die einzige Stelle. Häufig findet sich der Hinweis auf die AGB auch am oberen Rand der Internetseite oder im Seitenbereich.

Im vorliegenden Fall befand sich der Link zu den AGB auf derselben Internetseite, auf der sich auch die streitgegenständliche befand. Er war auch korrekt bezeichnet. Allerdings befand sich der Link nicht im sichtbaren Bereich der Internetseite, sondern am Ende. Um den entsprechenden Link zu finden, musste in mehreren Schritten nach unten gescrollt werden, um den Link am Ende der Internetseite zu finden. Dies kann nicht mehr als leicht zugänglich im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG angesehen werden.

Das Gericht beanstandete weiter, dass der Nutzer bei Nutzung des Links zwar auf die AGB der Beklagten, jedoch nur bis zu deren Anfang weitergeleitet wurde. Um zu der hier maßgeblichen Regelung über Beginn und Ende der Rabattaktion zu gelangen, musste der Nutzer die AGB zunächst von vorne nach hinten durchblättern und zumindest die Überschriften lesen, um die Regelung zur Rabattaktion in § 23 AGB zu finden. Auch dies ist mit dem OLG nicht als leicht zugänglich im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG anzusehen, es findet also auch eine inhaltliche und nicht nur eine formale Prüfung statt!

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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