Irreführende Preisangabe auch bei schlichtem Irrtum

Das OLG Frankfurt (6 U 276/21) hat klargestellt, dass eine irreführende Preisangabe im Sinne des Wettbewerbsrechts auch dann vorliegt, wenn der Unternehmer nach der Bestellung aufgrund eines Irrtums einen unerwünschten Preis benannt hat – und nach Bestellung nur zu einem höheren Preis lieferbereit ist.

Hintergrund ist die Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG, wonach unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist beispielsweise irreführend, wenn sie unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über den Preis enthält, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG. Wegen der Bedeutung des Preises für den Absatz ist ein wirksamer Schutz vor irreführenden Preisangaben unbedingt erforderlich und die wettbewerbliche Relevanz in der Regel gegeben.

Eine Angabe ist unwahr im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG, wenn das Verständnis, das sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen erweckt, nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Für die Beurteilung kommt es auf den Gesamteindruck an, den die Angabe bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorruft. Maßgeblich für den Vorwurf der Unlauterkeit ist aus europarechtlicher Sicht die (relevante) Unwahrheit bzw. Täuschungseignung der Angaben. Eine Täuschungsabsicht ist für den Art. 6 UGP-RL umsetzenden Irreführungsschutz des § 5 UWG nicht erforderlich (das OLG verweist insoweit auf EuGH, C-388/13). Auch andere Motive des Unternehmers spielen im Rahmen des § 5 UWG keine Rolle.

Der Umstand, dass dem Kunden vor Abschluss des Kaufvertrages doch noch der tatsächliche Preis genannt wurde, ist nicht geeignet, eine Veranlassung zur geschäftlichen Entscheidung auszuschließen. Denn in diesem Fall ist die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers, die Bestellung aufzugeben, bereits unabhängig davon getroffen, ob es tatsächlich zu einem Kauf kommt:

Die geschäftliche Entscheidung, zu deren Veranlassung die im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG relevante Irreführung geeignet ist, ist nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Nr. 9 UWG jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden.

In der Rechtsprechung des EuGH wird der Begriff der „geschäftlichen Entscheidung“ im Sinne der zugrundeliegenden Art. 2 lit. k UGP-RL, zu deren Vornahme der Verbraucher durch die Irreführung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 UGP-RL voraussichtlich veranlasst wird, weit definiert. Erfasst ist nicht nur die Entscheidung über den Erwerb oder Nichterwerb eines Produkts, sondern auch damit unmittelbar zusammenhängende, aber vorgelagerte Entscheidungen wie insbesondere das Betreten des Geschäfts (EuGH GRUR 2014, 196 Rn 36 – Trento Sviluppo) oder das Aufsuchen eines Verkaufsportals im Internet (BGH GRUR 2017, 1269 Rn 19 – MeinPaket.de II). Nach diesen Maßgaben kann daher auch eine Irreführung relevant sein, die lediglich einen „Anlockeffekt“ bewirkt, selbst wenn es nicht zur endgültigen Marktentscheidung – etwa dem Kauf der Ware – kommt (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm/Feddersen UWG, 40. Aufl. 2022, § 5 Rn 1.195).

OLG Frankfurt, 6 U 276/21
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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