Bewerbung einer Software-Testversion

Dass man bei der Bewerbung einer Testversion schon darauf achten muss, wie man den Testzeitraum bewirbt, hat ein Software-Anbieter beim OLG Frankfurt (6 U 150/19) erfahren. Das OLG hat entschieden, dass zu unterlassen ist für eine Software wie folgt zu werben: „

„Alle Anwender können alle Funktionen kostenlos verwenden“

Hintergrund war, dass hier der irreführende Eindruck entstand, dass die Nutzung für den Privatanwender komplett kostenlos sei. Tatsächlich aber hieß es in der Werbung bereits im Folgesatz: „Bei professioneller Nutzung erscheinen nach 30 Tagen Lizenzierungshinweise und es muss bei weiterer Nutzung eine erworben werden“.

Dem durchschnittlichen Nutzer sei zwar damit bewusst, dass es sich um eine für 30 Tage kostenlose Freeware handelt und er nach der Testphase für die weitere Nutzung zahlen muss, indem er eine Lizenz erwirbt – aber:

Allerdings unterscheidet die Klägerin in ihren Erläuterungen selbst zwischen einer „professionellen Nutzung“ und einer „Privatanwendung“ (vgl. Anlage SWM 1 = Bl. 754 d.A.).

Eine professionelle Nutzung soll nach der eigenen Definition der Klägerin u.a. auch dann vorliegen, wenn eine „Verwendung von Funktionen einer Kaufversion“ erfolgt. Das bedeutet logisch zwingend, dass die Freeware nach Ablauf der 30-Tage-Frist nicht mehr alle Funktionen enthalten soll. Rein technisch bleibt es für den Privatanwender zwar möglich, auch diese Funktionen weiter zu nutzten. Allerdings wird ihm die Nutzung der Freeware insgesamt durch aufdringliche Lizenzhinweise sehr unbequem gemacht. Entscheidend ist aber, dass der Privatanwender, der sich rechtstreu verhalten will, nach 30 Tagen erkennen wird, dass er jedenfalls bestimmte Funktionen nicht mehr nutzten darf, nämlich die der Kaufversion.

Dann aber ist die Aussage falsch, dass alle Anwender alle Funktionen kostenlos verwenden können.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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