Das Amtsgericht Augsburg (12 C 11/23) hat klargestellt, dass der bloße Verweis auf die Internetpräsenz eines Unternehmens im Anschluss an die Kontaktdaten des Mitarbeiters in einer E-Mail ohne Verknüpfung mit einem Produkt oder anderen werbenden Angaben keine Werbung darstellt.
Denn ein solcher Verweis ist aus Sicht des Gerichts gerade nicht unmittelbar auf die Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen gerichtet. Er dient vielmehr Informationszwecken, ebenso wie die Angabe der weiteren Kontaktdaten, in deren Zusammenhang die Nennung der Internetadressen als Teil der Unterschrift des Mitarbeiters zu sehen ist. Auch eine mittelbare Absatzförderung durch Imagewerbung vermag das Gericht hierin gerade nicht zu erkennen.
Die allgemeinen Grundsätze sieht das Gericht daher nicht berührt: Danach umfasst der Begriff der Werbung alle Maßnahmen eines Unternehmens, die auf die Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen gerichtet sind. Damit ist neben der unmittelbar produktbezogenen Werbung auch die mittelbare Absatzförderung – etwa in Form von Imagewerbung oder Sponsoring – erfasst. Werbung ist somit gem. Art. 2 lit. a der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 über irreführende und vergleichende Werbung jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern.
Aus Sicht des Gerichts müsste der Adressat einer solchen E-Mail eine vermeintliche Beeinträchtigung dulden, da sie nach § 1004 Abs. 2 BGB analog rechtmäßig wäre – hier kommt es auf den Einzelfall an:
Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht bzw. in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers wäre nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seiner Privatsphäre bzw. der Schutz der geschäftlichen Sphäre, insb. die Ungestörtheit der Betriebsabläufe des Klägers die schutzwürdigen Belange der Beklagten, mit ihren Kunden zum Zwecke der Produktberatung zu kommunizieren, überwiegen würde Dies ist nicht der Fall. Die Interessenabwägung geht zu Gunsten der Beklagten aus.
Der Kläger erhielt die Abwesenheitsnachricht im Rahmen einer laufenden Produktberatung, zu welcher er selbst mehrfach mit dem Mitarbeiter der Beklagten Kontakt aufgenommen und bereits kommuniziert hat. Die in diesem Zusammenhang zugesandte Abwesenheits-E-Mail hatte für den Kläger als Kunden, welcher konkrete Produkte bei der Beklagten angefragt hatte, einen wesentlichen informatorischen Charakter, nämlich den Zweck zu verhindern, dass dieser wegen der Abwesenheit des Mitarbeiters keine Antwort auf seine Produktanfrage erhält.
Unterstellt, der Verweis auf die Internetauftritte der Beklagten würde eine Werbung darstellen, wäre in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die unerwünschte Werbung durch Nennung der Mailadressen die Interessen des Klägers nur vergleichsweise geringfügig beeinträchtigt, zumal er diese einfach ignorieren konnte. Ein gedankliches Beschäftigen mit der Werbemail ist gerade nicht notwendig. Denn es handelte sich bei dem Hinweis der Beklagten offensichtlich nur um Internetauftritte derselben, Eine Trennung von anderen Informationen durch den Kläger ist nicht erforderlich. Vielmehr kann der Kläger es ohne jeden zeitlichen Aufwand unterlassen, die weiteren Internetpräsenzen der Beklagten anzuklicken. Ein Aussortieren eines werbenden Teils der E-Mail ist hierfür gerade nicht erforderlich. Die schutzwürdigen Belange des Klägers überwiegen vorliegend somit gerade nicht.
Amtsgericht Augsburg, 12 C 11/23
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