Das Landesarbeitsgericht Köln (9 Ta 184/17) macht deutlich, dass ein Zwangsgeld in Höhe von 1000 Euro angezeigt ist, wenn ein Arbeitgeber nach dem gerichtlichen Vergleich kein dementsprechendes Arbeitszeugnis ausstellt:
Die Höhe des vom Arbeitsgericht verhängten Zwangsgeldes ist nicht zu beanstanden. Es liegt mit 1.000,00 € im unteren Bereich des durch § 888Abs. 1 ZPO eröffneten Rahmens und trägt der Bedeutung eines Zeugnisses für den Arbeitnehmer und dem Umstand, dass die Erteilung nach einem genau ausformulierten Text selbst für ungewandte Arbeitgeber ein Leichtes ist, angemessen Rechnung. Es erscheint auch nicht deshalb als zu hoch, weil die Schuldnerin nach ihrem Vortrag nicht vorsätzlich ein abredewidriges Zeugnis erteilt hat. Bei vorsätzlicher, hartnäckiger Weigerung, der eingegangenen Verpflichtung zur Erteilung eines Zeugnisses mit einem festgelegten Inhalt nachzukommen, wäre ein höheres Zwangsgeld zu verhängen gewesen. Die ersatzweise verhängte Zwangshaft entspricht § 888 Abs. 1 ZPO und ist ebenfalls nicht beanstanden.
Aber Vorsicht: Wenn der Anspruch zwischenzeitlich erfüllt wurde sollte der Kläger und Vollstreckungsführer sofort das Gericht informieren, da er sonst das Kostenrisiko trägt, wie das Landesarbeitsgericht Köln (7 Ta 101/17) ebenfalls deutlich macht:
Die Kosten des Zwangsgeldverfahrens erster wie zweiter Instanz fallen gemäß §§ 891 S. 3, 91 Abs. 1 ZPO der Klägerin zur Last. Von einer Anwendung des § 91 Abs. 2 ZPO war abzusehen. Zwar hat es auch der Beklagte versäumt, das Arbeitsgericht rechtzeitig darüber zu informieren, dass er den Zeugnisanspruch der Klägerin am 06.04.2017 erfüllt hatte, zumal das Arbeitsgericht in seinem Schreiben vom 28.03.2017 ausdrücklich dazu aufgefordert hatte, die Erledigung dem Gericht anzuzeigen. Der Beklagte durfte aber darauf vertrauen, dass die Klägerin, die das Zwangsvollstreckungsverfahren betrieb, die Erfüllung ihres Anspruchs dem Gericht redlicher Weise rechtzeitig anzeigen und es nicht zum Erlass eines Zwangsgeldbeschlusses kommen lassen würde.
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