Die Ostsee als Tatort, die „Andromeda“ als Vehikel, Fingerabdrücke und DNA als leise, aber beharrliche Erzähler einer Operation, die Europa im Herbst 2022 den Atem anhalten ließ: Die Ermittlungen zum Anschlag auf die Pipelines Nord Stream 1 und 2 sind im Sommer 2025 sichtbar in eine neue Phase getreten. Nach koordinierten Recherchen von ARD, Süddeutscher Zeitung und Zeit liegen mittlerweile Haftbefehle gegen sechs Ukrainer vor; einer der Beschuldigten, SK, wurde in Italien festgenommen.
Die Ermittler stützen sich laut den Medienberichten auf ein dichtes Netz aus Spuren an Bord der gecharterten Segeljacht „Andromeda“, darunter Sprengstoffrückstände, Beschädigungen, Fingerabdrücke und DNA. Zugleich deuten Indizien auf Bezüge einzelner Beschuldigter zu ukrainischen Behörden; die Unschuldsvermutung gilt jedoch fort, und die Frage möglicher staatlicher Beteiligung bleibt umstritten. Stand Ende August 2025 ist keine Anklage erhoben; es handelt sich weiterhin um ein Ermittlungsverfahren.
Der Vorwurf
Prozessual relevant ist zunächst, was vorgeworfen wird. Nach der Mitteilung der Bundesanwaltschaft, über die u.a. LTO berichtet, richtet sich der dringende Verdacht gegen den in Italien festgenommenen Beschuldigten u.a. auf das gemeinschaftliche Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion (§ 308 Abs. 1 StGB), die verfassungsfeindliche Sabotage (§ 88 Abs. 1 Nr. 3 StGB) und die Zerstörung von Bauwerken (§ 305 Abs. 1 StGB). Grundlage der Festnahme war ein Europäischer Haftbefehl; nach einer Überstellung wäre die Vorführung beim Ermittlungsrichter des BGH zu erwarten. Ob es zu einer Anklage in Deutschland kommt, ist eine Frage der weiteren Beweis- und Verdichtungsarbeit – die Tür dazu steht aber offenkundig offen.
Damit rückt § 88 StGB („verfassungsfeindliche Sabotage“) in den Mittelpunkt. Die Norm schützt den Bestand und die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland sowie die in § 92 Abs. 2 StGB benannten Verfassungsgrundsätze. Dogmatisch ist § 88 ein „qualifiziertes Sachbeschädigungsdelikt“ mit staats- bzw. verfassungsfeindlicher Innentendenz: teils abstraktes Gefährdungsdelikt, teils Erfolgsdelikt, gewissermaßen der „Vollendungstatbestand“ zu § 87 StGB.
Verfassungsfeindliche Sabotage
Tatobjektseitig nennt § 88 Abs. 1 vier Sektoren kritischer Infrastruktur; für die Nord-Stream-Konstellation besonders einschlägig ist Nr. 3: Unternehmen oder Anlagen der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Licht, Wärme oder Kraft – mithin Energie –, sowie sonstige für die Versorgung der Bevölkerung lebenswichtige Einrichtungen. Die Vorschrift soll die funktionale Integrität solcher Versorgungssysteme im öffentlichen Interesse sichern.
Die Tathandlung ist die „Störhandlung“, die als Taterfolg die geschützte Einrichtung ganz oder teilweise „außer Tätigkeit“ setzt oder „den bestimmungsgemäßen Zwecken entzieht“. Der Begriff des „Bewirkens“ ist weit, erfasst neben dem eigenhändigen Handeln auch garantenpflichtwidriges Unterlassen und die Anstiftung; maßgeblich ist, dass der Täter den Erfolg (mit)verursacht. Nicht erfasst sind reine Ansehensschädigungen oder bloß publizistische Erörterungen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht nennenswert lahmgelegt wird.
Täterschaftlich unterscheidet § 88 zwischen Rädelsführern oder Hintermännern einer Gruppe und dem „Einzelnen“; letzterer kann auch Teil einer Gruppe sein, die ohne Rädelsführer agiert. Das Gruppenmerkmal setzt mindestens drei Personen mit gemeinsamer Zwecksetzung voraus; eine straffe innere Organisation ist nicht nötig, die Grenzen zur terroristischen Netzwerkbildung bleiben bewusst durchlässig.
Im subjektiven Tatbestand, dem Vorsatz, verlangt § 88 die doppelte Absicht: Zum einen muss es dem Täter darauf ankommen, den Taterfolg herbeizuführen (gezielte Störhandlung); zum anderen muss er sich dadurch absichtlich für verfassungsfeindliche Bestrebungen i.S.v. § 92 Abs. 3 StGB einsetzen – also gegen Bestand oder Sicherheit der Bundesrepublik oder gegen Verfassungsgrundsätze wirken. Ein bloß wissentliches Hinnehmen genügt nicht.
Der Versuch ist ausdrücklich strafbar; konkurrenzrechtlich kommt Tateinheit insbesondere mit §§ 316b, 317 StGB (Störung öffentlicher Betriebe/Telekommunikation) sowie mit §§ 303b, 305a, 318 in Betracht. In der Systematik der Staatsgefährdungsdelikte können §§ 81–83 (Hochverrat) im Einzelfall vorgehen; gleichwohl bleibt § 88 eigenständig für gezielte Angriffe auf kritische Infrastrukturen mit verfassungsfeindlicher Tendenz.
Gerade im grenzüberschreitenden Kontext ist der räumliche Anknüpfungspunkt heikel. § 88 verlangt, dass sich das Sabotageobjekt „im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes“ befindet; die Störhandlung selbst kann von außerhalb erfolgen – § 88 ist mithin als Distanzdelikt angelegt. Für länderübergreifende Energieanlagen bedeutet das: Entscheidend ist, ob das angegriffene Angriffsobjekt – funktional und örtlich – dem deutschen Geltungsbereich zugeordnet werden kann. Dieser Punkt dürfte im Lichte der Pipeline-Trassenführung prozessual diskutiert werden, zumal die Explosionen nahe Bornholm stattfanden, die Versorgungskette aber in deutsches Territorium hineinwirkt.

Kein einfacher Sprengstoff-Angriff
Überträgt man diese Maßstäbe auf die Nord-Stream-Ermittlungen, entsteht ein juristisch klar konturiertes, wenn auch beweisrechtlich anspruchsvolles Bild: Wird der Vorwurf aus § 88 Abs. 1 Nr. 3 erhärtet, dann, weil die untermeerischen Leitungen als Anlagen der öffentlichen Energieversorgung von „wesentlicher Bedeutung“ zu qualifizieren sind und die Sprengungen sie jedenfalls zeitweise außer Tätigkeit setzten.
Die Einordnung als verfassungsfeindliche Sabotage hängt dann davon ab, ob die Staatsgefährdungstendenz – das „Einsatz-für“-Moment gegen Bestand/Sicherheit der Bundesrepublik oder gegen Verfassungsgrundsätze – in doppelter Absicht nachweisbar ist. Hierin liegt der eigentliche neuralgische Punkt jenseits der reinen Infrastrukturkomponente.
Ausblick
Die Causa Nord Stream könnte zur seltenen Feuerprobe für § 88 StGB werden. Sachlich tragen die bekannten Indizien – von der „Andromeda“ über Spurenbild und Reisebewegungen bis zur Festnahme in Rimini – den Verdacht klassischer Sabotageakte gegen die Energieversorgung; ob und inwieweit daraus eine „verfassungsfeindliche Sabotage“ im Sinne einer doppelten Absicht folgt, ist die rechtliche Königsfrage, an der sich in einem etwaigen Prozess Beweise, Geopolitik und Dogmatik reiben werden. Bis dahin gilt: Haftbefehle sind keine Schuldsprüche, und die Schwelle von Verdacht zu Anklage bleibt auch im Scheinwerferlicht eines Polit-Thrillers eine Hürde der rechtsstaatlichen Nüchternheit.
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