In seinen Urteilen vom 27. Mai 2019 kommt der Europäische Gerichtshof (C-508/18) zu dem Ergebnis, dass die Staatsanwaltschaften eines Mitgliedstaats, die wie die deutschen Staatsanwaltschaften der Gefahr ausgesetzt sind, im Rahmen des Erlasses einer Entscheidung über die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls unmittelbar oder mittelbar Anordnungen oder Einzelweisungen seitens der Exekutive, etwa eines Justizministers, unterworfen zu werden, nicht…WeiterlesenDeutsche Staatsanwaltschaften bieten keine hinreichende Gewähr zur Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls
Schlagwort: europäischer haftbefehl
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Der Europäische Haftbefehl ist ein Rechtsinstrument innerhalb der Europäischen Union (EU), das die Auslieferung von Personen, die wegen schwerer Straftaten gesucht werden, erleichtern soll. Er wurde eingeführt, um die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen zwischen den EU-Mitgliedstaaten zu vereinfachen und zu beschleunigen.
Der Europäische Haftbefehl beruht auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen. Das bedeutet, dass ein Europäischer Haftbefehl, der von einem EU-Mitgliedstaat ausgestellt wurde, von allen anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt werden muss, ohne dass es einer doppelten strafrechtlichen Prüfung bedarf (d.h. einer Prüfung, ob die Tat auch im Vollstreckungsstaat strafbar ist).
Der Haftbefehl kann gegen Personen ausgestellt werden, die wegen einer Straftat verurteilt wurden, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens vier Monaten bedroht ist, oder gegen Personen, die einer Straftat verdächtigt werden, die im Ausstellungsmitgliedstaat mit einer Freiheitsstrafe von mindestens zwölf Monaten bedroht ist.
Wichtig ist, dass der Europäische Haftbefehl bestimmten Verfahrensgarantien unterliegt, um die Rechte der gesuchten Person zu schützen. Dazu gehören das Recht auf einen Anwalt, das Recht auf einen Dolmetscher und das Recht auf ein faires Verfahren.
In einem Beschluß des OLG Karlsruhe (1 AK 64/15) habe ich etwas sehr interessantes zu den erhöhten Anforderungen an die Sachdarstellung und Konkretisierung des Tatvorwurfs in einem Europäischen Haftbefehl gefunden. Diese sind mit dem OLG dann zu stellen, wenn hiervon die Beurteilung der Zulässigkeit der Auslieferung abhängt, insbesondere bei konkurrierender Gerichtsbarkeit im Hinblick auf die…WeiterlesenEuropäischer Haftbefehl: Erhöhte Darstellungspflicht bei konkurrierender Gerichtsbarkeit
Der Ablauf der Fristen, innerhalb deren über die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls zu entscheiden ist, entbindet das zuständige Gericht nicht von einer Entscheidung hierüber und schließt es für sich genommen nicht aus, die gesuchte Person in Haft zu behalten: Bei einer übermäßig langen Haftdauer ist jedoch eine Freilassung geboten, die mit den zur Verhinderung einer…WeiterlesenAuswirkung von Fristenablauf beim europäischen Haftbefehl
Es gilt auch hin und wieder, einfach mal positive Beispiele hochzuhalten: Bekanntlich gibt es bei dringendem Tatverdacht und Annahme einer Fluchtgefahr einen Haftbefehl. Hier kommt dann die Floskel ins Spiel, dass der auf Grund der angedrohten Strafe im Raum stehende Strafanreiz so hoch ist, dass diesem keine hinreichenden Bindungen entgegenstehen und somit eine Fluchtgefahr anzunehmen…WeiterlesenStrafrecht: Zur voreiligen Annahme der Fluchtgefahr innerhalb der Europäischen Union
Nur kurz, angesichts einer aktuellen internationalen Festnahme, ein paar Zeilen zu häufigen Fehlvorstellungen, die beim internationalen Strafrecht leider weit verbreitet sind: Einen so genannten „internationalen Haftbefehl“ kann es natürlich im eigentlichen Sinne nicht geben, auch wenn die Bezeichnung verbreitet und so auch durchaus vertretbar ist. Tatsächlich ist jeder Staat natürlich autonom und entscheidet durch eigene…WeiterlesenInternationales Strafrecht: Begrifflichkeiten und internationaler Haftbefehl