Unerreichbarer Zeuge bei internationalem Haftbefehl

Zur Frage der Annahme der Unerreichbarkeit eines Zeugen bei mehrmonatiger erfolgloser Fahndung aufgrund eines (internationalen) Haftbefehls konnte der Bundesgerichtshof Stellung nehmen (BGH, 6 StR 219/22).

Unerreichbar im strafprozessualen Sinne ist ein Zeuge, wenn das Tatgericht unter Beachtung der ihm obliegenden Sachaufklärungspflicht alle der Bedeutung des Zeugnisses entsprechenden Anstrengungen zur Herbeiführung des Zeugen vergeblich unternommen hat und keine begründete Aussicht besteht, dass der Zeuge in absehbarer Zeit als Beweismittel herangezogen werden kann.

In die tatrichterliche Würdigung dieser Frage können die Gesamtumstände einbezogen werden, die dem Erscheinen und der Aussage des Zeugen in der Hauptverhandlung entgegenstehen (BGH, 5 StR 413/65). Ist das Gericht bei gewissenhafter Prüfung der maßgeblichen Umstände davon überzeugt, dass der Zeuge einer Ladung zur Hauptverhandlung nicht Folge leisten wird, so ist es nicht verpflichtet, vor Ablehnung eines Beweisantrages einen aussichts- und zwecklosen Ladungsversuch zu unternehmen (BGH, 4 StR 691/78 und 1 StR 559/89). Gleiches gilt, wenn die Bemühungen um das Beweismittel von vornherein als aussichtslos anzusehen sind (BGH, 5 StR 12/61).

Mit einer mehrmonatigen erfolglosen internationalen Fahndung ist aus Sicht des Bundesgerichtshofs das effektivste Mittel, einer Person habhaft zu werden, die sich für einen hinreichend aussagekräftigen Zeitraum den Ermittlungsbehörden verborgen hält, ausgeschöpft. Weitere Ermittlungsschritte seien darüber hinaus nicht geboten. Insbesondere liegt es ohne näheren Vortrag außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit, dass sich aus dem – der anwaltlichen Schweigepflicht unterliegenden – „Vertreter“ belastbare Erkenntnisse über den Aufenthaltsort des sich verborgen haltenden Zeugen ergeben würden. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich weitere Erwägungen, etwa zu Fragen der Rechtshilfe oder des freien Geleits.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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