Seit dem Inkrafttreten des Europäischen Haftbefehlsgesetzes – EuHbG – vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1721) am 2. August 2006 richtet sich die Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß § 1 Abs. 4, 78 IRG nach den §§ 80 ff. IRG, mit denen der Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABlEG Nr. L 190 v. 18. Juli 2002 S. I – RbEuHb) umgesetzt worden ist.
Die Auslieferung darf dabei nicht von vornherein unzulässig sein (§ 15 Abs. 2 IRG), als Checkliste kann man mit dem OLG Brandenburg (2 AR 38/21) heranziehen:
- Die Fahndungsausschreibung im Schengener Informationssystem muss den Anforderungen des § 83 a Abs. 1 IRG genügen; wenn dies der Fall ist gilt die Ausschreibung als Europäischer Haftbefehl (§ 83a Abs. 2 IRG).
- Die Ausschreibung muss die Identität des Verfolgten angeben, die Bezeichnung und Anschrift der ausstellenden Justizbehörde benennen sowie die Art und die rechtliche Würdigung der Straftaten einschließlich der gesetzlichen Bestimmungen; weiterhin muss sie die Umstände beschreiben, unter denen die Taten begangen sein soll, mit Angabe der Tatzeit, des Tatorts und der Tatbeteiligung des Verfolgten
- Es dürfen keine Umstände vorliegen, die entsprechend § 81 IRG einer Zulässigkeit der Auslieferung entgegenstehen könnten;
- Die dem Ersuchen zugrunde liegenden Straftaten müssen auch nach deutschem Recht strafbar sein.
- Die zu vollstreckende Freiheitsstrafe muss mehr als vier Monate betragen (§ 3 Abs. 3, § 81 Nrn. 1, 2 IRG).
- Es muss ein Haftgrund nach §15 IRG vorliegen
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