Reichweite der Darlegungspflicht nach § 83a IRG: In einer aktuellen Entscheidung klärt der Bundesgerichtshof (3 StR 192/25), in welchem Umfang ein Europäischer Haftbefehl (EuHB) bei Serienstraftaten den zugrunde liegenden Sachverhalt darlegen muss. Die Entscheidung betrifft eine immer wieder praxisrelevante Schnittstelle zwischen dem deutschen Rechtshilferecht und dem unionsrechtlich harmonisierten Auslieferungsverfahren. Im Mittelpunkt steht die Auslegung von § 83a Abs. 1 Nr. 5 IRG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Buchst. e RbEuHb.
(mehr …)Schlagwort: spezialitätsgrundsatz
Nach dem Spezialitätsgrundsatz (§ 11 IRG) darf ein ausgelieferter Beschuldigter nur wegen der Taten belangt werden, die im Auslieferungsersuchen konkret benannt und bewilligt wurden. Verstöße führen zur Unzulässigkeit der Strafverfolgung und können die Freilassung erzwingen. Diese Übersicht zeigt, wie Verteidigung und Gerichte die Einhaltung des Grundsatzes prüfen, wann Erweiterungen der Strafverfolgung möglich sind und welche Rolle politische oder völkerrechtliche Absprachen spielen. Besonders brisant wird dies bei nachträglich bekannt gewordenen Taten oder EU-weit koordinierten Ermittlungen.

Sprengstoffexplosion: BGH zum Verhältnis von § 308 StGB und § 40 SprengG
Konkurrenzrechtliche Korrektur ohne Folgen für die Strafe: Mit Beschluss vom 18. März 2025 (Az. 3 StR 482/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine prägnante Entscheidung zu den Konkurrenzverhältnissen zwischen § 308 Abs. 1 StGB (Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion) und § 40 Sprengstoffgesetz (SprengG) getroffen.
Der Fall betrifft Automatensprenger, deren Taten vielfach kombiniert mit Diebstählen erfolgten – ein Deliktskomplex, der in der Praxis zunehmend strafverfolgt wird. Die Entscheidung ist lehrreich für die rechtliche Einordnung konkurrierender Strafnormen sowie für die Frage der gesamtschuldnerischen Haftung bei Einziehungsentscheidungen.
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Auslieferung im deutschen Strafrecht
Auslieferung von und nach Deutschland: Die Auslieferung von Personen im Strafrecht ist ein hochkomplexes und oft unterschätztes Themenfeld, das an der Schnittstelle von Völkerrecht, nationalem Verfassungsrecht und praktischem Strafverfahrensrecht liegt. Deutschland steht dabei sowohl als ersuchender Staat als auch als ersuchter Staat regelmäßig vor einer Vielzahl an rechtlichen und politischen Herausforderungen. Der folgende Beitrag gibt einen umfassenden Überblick über die wesentlichen rechtlichen Probleme, die sich im Zusammenhang mit Auslieferungen nach und von Deutschland stellen.
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Strafverfolgung mit Grenzen: Der Spezialitätsgrundsatz im europäischen Auslieferungsrecht
Mit seinem Beschluss vom 5. März 2025 (1 StR 25/25) konkretisiert der Bundesgerichtshof (BGH) die Reichweite des sogenannten Spezialitätsgrundsatzes im Zusammenhang mit europäischen Auslieferungsverfahren.
Die Entscheidung ist von besonderer Relevanz für Praktiker im Bereich des internationalen Strafrechts sowie für rechtsstaatlich sensibilisierte Beobachter, da sie einen feinen, aber entscheidenden Unterschied im Umgang mit europäischen und außereuropäischen Rechtshilfefällen offenlegt. Konkret geht es um die Frage, welche Konsequenzen sich aus einer nicht spezialitätskonformen Strafverfolgung eines aus einem EU-Mitgliedstaat überstellten Beschuldigten ergeben – und wo die Grenzen des staatlichen Strafanspruchs verlaufen, wenn dieser unter europarechtlichen Rahmenbedingungen steht.
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Europäischer Haftbefehl
Die Europäische Union hat sich zum Ziel gesetzt, ein rechtsstaatliches Fundament zu schaffen, das den reibungslosen Austausch und die Zusammenarbeit zwischen ihren Mitgliedstaaten erleichtert.
Ein herausragendes Beispiel für diesen Integrationsprozess ist der Europäische Haftbefehl (EuHB), der das Auslieferungsverfahren zwischen den EU-Staaten revolutioniert hat. Seit seiner Einführung im Jahr 2002 dient er als Schlüsselinstrument zur Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität und zur Sicherstellung einer effektiven Strafverfolgung. Doch was genau ist der Europäische Haftbefehl, wie funktioniert er, und wie verteidigt man sich hier als Betroffener in Deutschland?
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Garantien des Art. 6 EMRK im deutschen Strafprozess
Im Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 29. Oktober 2024 (1 StR 58/24) wurden grundlegende Fragen zu den Verfahrensgarantien aus Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) behandelt. Der Fall betraf die Revision eines Angeklagten wegen Steuerhinterziehung. Der Schwerpunkt lag auf der Prüfung möglicher Verletzungen der Verteidigungsrechte und der Verfahrensfairness.
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Spezialitätsgrundsatz bei Europäischem Haftbefehl
Spezialitätsgrundsatz: Der Spezialitätsgrundsatz (Art. 14 EurAuslÜbk, § 83h Abs. 1 IRG) spielt im Rahmen des Europäischen Haftbefehls eine erhebliche Rolle. Denn ein Europäischer Haftbefehl erfasst lediglich die im jeweiligen Verfahren gegenständlichen Straftaten.
Nur zur Verfolgung dieser Straftaten ist der Angeklagte, wenn er auf die Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes nicht verzichtet hat, grundsätzlich ausgeliefert worden. Eine Ausnahme läge vor, wenn eine Auslieferungsbewilligung zur Vollstreckung anderer Strafen oder Taten vorläge.
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