Es tut sich etwas: Schon wieder hat sich das BVerfG (1 BvR 407/11) mit den strikten Werbe-Einschränkungen für Zahnärzte beschäftigt und festgestellt, dass ein grundsätzliches Verbot, eine Gemeinschaftspraxis als „Zahnärztehaus“ zu bewerben, nicht hinnehmbar ist (ein solches Verbot existierte in der Berufsordnung für Zahnärzte der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg, die Berufsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein kennt eine solche Einschränkung nicht). Das BVerfG stellt dazu klar:
Die Formulierung „Zahnärztehaus“ für eine Mehrzahl von Zahnärzten, die in der Art und Weise, wie dies bei den Beschwerdeführern der Fall ist, gemeinsam in einem Gebäude tätig sind, ist auch sachlich angemessen, insbesondere weder marktschreierisch noch übertrieben anpreisend. Dass die Verwendung des Ausdrucks sonstige Gemeinwohlbelange verletzten könnte, ist ebenfalls nicht zu sehen und wird in den berufsgerichtlichen Entscheidungen auch nicht nachvollziehbar behauptet.
Es ist also weiterhin zu bemerken, dass Zahnärzte (so wie Rechtsanwälte und zunehmend auch Steuerberater) mehr und mehr auf „offene Ohren“ stoßen mit ihrem berechtigten Verlangen, sich ordentlich auf dem Markt zu präsentieren.
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