Der Bundesgerichtshof (I ZR 196/08) hat sich in einem sehr interessanten Fall mit dem urheberrechtlichen Schutz von Datenbanken (hier: Eines Bewertungsportals) beschäftigt. Dabei wurde u.a. etwas zum „wesentlichen Bestandteil“ einer Datenbank gesagt. So gilt mit §87b I S.1 UrhG
Der Datenbankhersteller hat das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben.
Es verbleibt die Frage, was nun „wesentlich“ ist. Der BGH stellt dazu fest:
Ein Anteil von zehn Prozent des Datenvolumens der gesamten Datenbank erfüllt nicht die Voraussetzungen, die an einen quantitativ wesentlichen Teil zu stellen sind.
Allerdings – und auch das stellt der BGH klar – ist am Ende im Rahmen des gesamten §87b UrhG nicht alleine entscheidend, ob eine Wesentlichkeitsgrenze überschritten wurde.
Denn entsprechend §87b I S.2 UrhG ist so anzuwenden, dass eine „normale Auswertung der Datenbank“ im Ergebnis festgestellt wird. Was darunter zu verstehen ist, ist mit dem BGH nur unter Berücksichtigung der „Vertriebsaktivitäten“ des Datenbankherstellers im konkreten Fall zu entscheiden. DIe Vorinstanz sah das noch anders und verlangte auch im Rahmen des §87b I S.2 UrhG das Überschreiten der Grenze der „Wesentlichkeit“.
Hochspezialisierter Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht: Rechtsanwalt Jens Ferner verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (IT-Strafprozessrecht, digitale Beweismittel). Überdies beschäftigt er sich mit den rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit und moderner Technologie – insbesondere mit der Frage, wie Bewusstsein, Verantwortung und Cybersecurity-Awareness im KI-geprägten Alltag Freiheitsräume und europäische Rechtsprinzipien sichern.