BGH zum urheberrechtlichen Schutz von Datenbanken

Der (I ZR 196/08) hat sich in einem sehr interessanten Fall mit dem urheberrechtlichen Schutz von Datenbanken (hier: Eines Bewertungsportals) beschäftigt. Dabei wurde u.a. etwas zum „wesentlichen Bestandteil“ einer Datenbank gesagt. So gilt mit §87b I S.1 UrhG

Der Datenbankhersteller hat das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben.

Es verbleibt die Frage, was nun „wesentlich“ ist. Der BGH stellt dazu fest:

Ein Anteil von zehn Prozent des Datenvolumens der gesamten Datenbank erfüllt nicht die Voraussetzungen, die an einen quantitativ wesentlichen Teil zu stellen sind.

Allerdings – und auch das stellt der BGH klar – ist am Ende im Rahmen des gesamten §87b UrhG nicht alleine entscheidend, ob eine Wesentlichkeitsgrenze überschritten wurde. Denn entsprechend §87b I S.2 UrhG ist so anzuwenden, dass eine „normale Auswertung der Datenbank“ im Ergebnis festgestellt wird. Was darunter zu verstehen ist, ist mit dem BGH nur unter Berücksichtigung der „Vertriebsaktivitäten“ des Datenbankherstellers im konkreten Fall zu entscheiden. DIe Vorinstanz sah das noch anders und verlangte auch im Rahmen des §87b I S.2 UrhG das Überschreiten der Grenze der „Wesentlichkeit“.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht) (Alle anzeigen)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.