Nachdem der Werbemarkt für Rechtsanwälte schon vor einiger Zeit liberalisiert wurde, sind die nächsten Freiberufler an der Reihe: Das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 233/10 und 1 BvR 235/10) hat u.a. bzgl. der Werbeanzeige eines Zahnarztes, der gewerbliche wie freiberufliche Tätigkeiten zugleich beworben hat, festgestellt:
Bereits die pauschale Annahme, die Zeitungsanzeige und der Internetauftritt des Beschwerdeführers seien berufswidrig, weil zahnärztliche und gewerbliche Leistungen nebeneinander angeboten würden, ist nicht mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Denn es gibt keine Gründe des Gemeinwohls, die ein generelles Verbot der Verbindung von zahnärztlicher und gewerblicher Tätigkeit im Bereich der Werbung, das auch die hier in Streit stehenden Werbemaßnahmen erfasst, rechtfertigen können.
Das darf durchaus als Umbruch in Bereich des ärztlichen Werberechts betrachtet werden. Allerdings stellt das BVerfG weiterhin klar, dass nicht der Eindruck vermittelt werden darf, „der Arzt stelle die Erzielung von Gewinn über das Wohl seiner Patienten und deren ordnungsgemäße Behandlung“. Die Planung von Werbeanzeigen muss somit im ärztlichen Bereich weiterhin sehr sauber vorgenommen werden, auch wenn sich am Ende mit dem BVerfG doch einige Freiräume bieten.
Hinweis: Ärzte und Zahnärzte sehen sich zunehmend durch das Internet neuem Druck ausgesetzt. Bewertungsportale spriessen aus dem Boden und werden von den (potentiellen) Patienten auch sehr stark nachgefragt. Auch hier müssen eigene Maßnahmen klug bedacht und ggfs. juristisch begleitet werden. Dazu:
- Zum Ärzte-Bewertungsportal „Weisse Liste“
- Zu einem Fall aus unserem Alltag: Bewertung eines Arztes in einem Bewertungsportal
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