Auflage der Schadenswiedergutmachung als selbständiges Zuchtmittel neben Jugendstrafe

Der (3 StR 245/21) hat in einer Leitsatzentscheidung klargestellt:

  • Erkennt das Tatgericht auf Jugendstrafe, ist es deswegen nicht aus Rechtsgründen gehindert, daneben die Auflage der Schadenswiedergutmachung als selbständiges Zuchtmittel gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 JGG in der Urteilsformel anzuordnen. Dies gilt auch dann, wenn es die Vollstreckung der Strafe zur aussetzt und deshalb die inhaltsgleiche Auflage ebenso als Nebenentscheidung infolge der Strafaussetzung im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 und 4 i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 JGG durch gesonderten Beschluss erteilen könnte.
  • Legt das Tatgericht dem Angeklagten die Schadenswiedergutmachung in Form einer Geldzahlung auf, hat es neben der Leistungsfrist – jedenfalls grundsätzlich – den Betrag festzulegen, den er (gegebenenfalls ratierlich) an den Geschädigten zu entrichten hat.
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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