Bei einem eventuellen Bewährungswiderruf ist (natürlich) von herausragender Bedeutung, ob die neue Tat während laufender Bewährungszeit begangen wurde, ebenso ist dies in der Strafzumessung von Bedeutung – das aber ist nicht so leicht festzustellen, wie OLG und BGH-Entscheidungen immer wieder aufzeigen, denn es kommt auf die genauen Umstände an:
Zwar ist die strafschärfende Erwägung der Strafkammer, der Angeklagte habe die Tat „während laufender Bewährungszeit“ begangen (…), rechtsfehlerhaft, weil ausweislich der zu seinen persönlichen Verhältnissen getroffenen Feststellungen die Bewährungszeit bereits abgelaufen und lediglich der Beschluss über den Erlass der Strafe noch nicht ergangen war (…), was nicht zu einer
Fortdauer der Bewährungszeit führt (…)
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