Bei einem eventuellen Bewährungswiderruf ist (natürlich) von herausragender Bedeutung, ob die neue Tat während laufender Bewährungszeit begangen wurde, ebenso ist dies in der Strafzumessung von Bedeutung – das aber ist nicht so leicht festzustellen, wie OLG und BGH-Entscheidungen immer wieder aufzeigen, denn es kommt auf die genauen Umstände an:
Zwar ist die strafschärfende Erwägung der Strafkammer, der Angeklagte habe die Tat „während laufender Bewährungszeit“ begangen (…), rechtsfehlerhaft, weil ausweislich der zu seinen persönlichen Verhältnissen getroffenen Feststellungen die Bewährungszeit bereits abgelaufen und lediglich der Beschluss über den Erlass der Strafe noch nicht ergangen war (…), was nicht zu einer Fortdauer der Bewährungszeit führt (…)
Der Widerruf von Bewährungen und der Kampf um Bewährungen gehört zu unserem strafprozessualen Alltag – und wir sind hier sehr erfolgreich, denn: nach unserer Erfahrung steckt hier viel verborgenes Potenzial – das wegen der kurzen Beschwerdefrist oft untergeht! Gerade Amtsgerichte unterschätzen die besonderen Umstände und nehmen gerne vorschnell, etwa bei nur mangelndem Kontakt mit dem Bewährungshelfer, einen Widerrufsgrund an. Beachten Sie dazu unseren zusammenfassenden Beitrag zum Thema Bewährungswiderruf sowie den Beitrag zur mehrfachen Bewährung.
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