Ein Polizeibeamter, der während seines Diensts einen Ladendiebstahl begeht und dabei sowohl seine Uniform trägt als auch seine Dienstwaffe bei sich führt, ist in der Regel aus dem Polizeidienst zu entfernen.
Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Fall eines Polizeibeamten, der in einem Drogerie-Markt eine kosmetische Creme mit einem Warenwert von rund acht Euro entwendet hatte. Dabei hatte er seine geladene Dienstwaffe bei sich geführt. Das Amtsgericht verurteilte den Beamten daraufhin wegen Diebstahls mit Waffen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung. Im anschließenden Disziplinarverfahren wurde der Mann aus dem Dienst entfernt.
Seine dagegen eingelegte Berufung blieb vor dem OVG erfolglos. Die Richter machten deutlich, dass es zu den zentralen Dienstpflichten eines Polizeibeamten gehöre, Straftaten zu verhindern, aufzuklären und zu verfolgen. Er verstoße daher nicht nur in besonders schwerwiegender Weise gegen seine Pflichten, wenn er innerhalb des Diensts ein Eigentumsdelikt begehe und dabei seine Dienstwaffe bei sich führe.
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Er füge zugleich auch dem Ansehen der Vollzugspolizei des Landes Rheinland-Pfalz einen ganz erheblichen Schaden zu. Deshalb sei ein endgültiger Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit eingetreten, so dass der Beamte im Polizeidienst schlichtweg untragbar sei (OVG Rheinland-Pfalz, 3 A 11094/06.OVG).
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