Anazhl der Taten bei einer Urkundenfälschung: Wenn eine Urkunde mehrfach gebraucht wird, steht jeder dieser Fälle grundsätzlich im Verhältnis der Tatmehrheit; etwas anderes kann aber (nur) gelten, wenn die spätere Verwendung des Falsifikats schon beim Fälschen ganz konkret und nicht nur in allgemeinen Umrissen geplant war. So führt der BGH hierzu aus:
Nach den Feststellungen gab es lediglich die allgemeine Überlegung, den Ausweis bei einem Notar einzusetzen und bei möglichst vielen Banken Konten zu eröffnen. Dies reicht für die Annahme einer Tat nicht aus. Eine Verklammerung mehrerer Fälle des Gebrauchmachens durch das Herstellen einer unechten Urkunde kommt beim Gebrauch einer von fremder Hand gefälschten Urkunde ohnehin nicht in Betracht.
Die Frage ist beim Vorwurf der Urkundenfälschung von herausragender Bedeutung, da sich das Strafmaß ganz hart an der Zahl der Taten orientiert! Es muss im Einzelfall sauber herausgearbeitet werden, ob eine oder mehrere Taten anzunehmen sind – dies kann den Unterschied zwischen einer Bewährung oder abzusitzenden Haft durchaus ausmachen.
Hochspezialisierter Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht: Rechtsanwalt Jens Ferner verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (IT-Strafprozessrecht, digitale Beweismittel). Überdies beschäftigt er sich mit den rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit und moderner Technologie – insbesondere mit der Frage, wie Bewusstsein, Verantwortung und Cybersecurity-Awareness im KI-geprägten Alltag Freiheitsräume und europäische Rechtsprinzipien sichern.