Anazhl der Taten bei einer Urkundenfälschung: Wenn eine Urkunde mehrfach gebraucht wird, steht jeder dieser Fälle grundsätzlich im Verhältnis der Tatmehrheit; etwas anderes kann aber (nur) gelten, wenn die spätere Verwendung des Falsifikats schon beim Fälschen ganz konkret und nicht nur in allgemeinen Umrissen geplant war. So führt der BGH hierzu aus:
Nach den Feststellungen gab es lediglich die allgemeine Überlegung, den
BGH, 5 StR 339/20
Ausweis bei einem Notar einzusetzen und bei möglichst vielen Banken Konten
zu eröffnen. Dies reicht für die Annahme einer Tat nicht aus. Eine Verklammerung mehrerer Fälle des Gebrauchmachens durch das Herstellen einer unechten
Urkunde kommt beim Gebrauch einer von fremder Hand gefälschten Urkunde
ohnehin nicht in Betracht.
Die Frage ist beim Vorwurf der Urkundenfälschung von herausragender Bedeutung, da sich das Strafmaß ganz hart an der Zahl der Taten orientiert! Es muss im Einzelfall sauber herausgearbeitet werden, ob eine oder mehrere Taten anzunehmen sind – dies kann den Unterschied zwischen einer Bewährung oder abzusitzenden Haft durchaus ausmachen.
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