Das Kammergericht (5 Ws 23/20 – 161 AR 12/20) hat die Grundsätze der Bewährungsaussetzung bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung in Erinnerung gerufen: Bei Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe ist über die Bewährungszeit (erneut) zu entscheiden, weil die nachträgliche Bildung einer Gesamt(freiheits)strafe das ursprüngliche Erkenntnis entfallen lässt und die neue Entscheidung künftig die alleinige Grundlage der Vollstreckung bildet.
Die Bewährungszeit beginnt dann ebenfalls neu; ihre Dauer ist wiederum gesondert festzusetzen. Unterbleibt eine erneute Festsetzung, so führt dies indes mit dem KG nicht dazu, dass eine Bewährungszeit nicht läuft! Diese beginnt vielmehr von Gesetzes wegen mit der Rechtskraft der Entscheidung, mit der die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird (§ 56a Abs. 2 Satz 1 StGB); das Gericht bestimmt daher nicht über das „Ob“, sondern nur über die Dauer der Bewährungszeit.
Ist diese Bestimmung (versehentlich) unterblieben, so läuft eine Bewährungszeit im Umfang der gesetzlich vorgesehenen Mindestdauer. Im Falle der Aussetzung einer nachträglich gebildeten Gesamtstrafe verkürzt sich das Mindestmaß der neuen Bewährungszeit gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 StGB gegenüber der in § 56a Abs. 1 Satz 2 StGB geregelten Untergrenze um die bereits abgelaufene Bewährungszeit, jedoch nicht auf weniger als ein Jahr.
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