Festlegung von Bewährungszeitdauer bei nachträglicher Gesamtfreiheitsstrafenbildung

Das Kammergericht (5 Ws 23/20161 AR 12/20) hat die Grundsätze der Bewährungsaussetzung bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung in Erinnerung gerufen: Bei Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe ist über die Bewährungszeit (erneut) zu entscheiden, weil die nachträgliche Bildung einer Gesamt(freiheits)strafe das ursprüngliche Erkenntnis entfallen lässt und die neue Entscheidung künftig die alleinige Grundlage der Vollstreckung bildet.

Die Bewährungszeit beginnt dann ebenfalls neu; ihre Dauer ist wiederum gesondert festzusetzen. Unterbleibt eine erneute Festsetzung, so führt dies indes mit dem KG nicht dazu, dass eine Bewährungszeit nicht läuft! Diese beginnt vielmehr von Gesetzes wegen mit der Rechtskraft der Entscheidung, mit der die Vollstreckung der Strafe zur ausgesetzt wird (§ 56a Abs. 2 Satz 1 StGB); das Gericht bestimmt daher nicht über das „Ob“, sondern nur über die Dauer der Bewährungszeit.

Ist diese Bestimmung (versehentlich) unterblieben, so läuft eine Bewährungszeit im Umfang der gesetzlich vorgesehenen Mindestdauer. Im Falle der einer nachträglich gebildeten Gesamtstrafe verkürzt sich das Mindestmaß der neuen Bewährungszeit gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 StGB gegenüber der in § 56a Abs. 1 Satz 2 StGB geregelten Untergrenze um die bereits abgelaufene Bewährungszeit, jedoch nicht auf weniger als ein Jahr. 

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht mit Schwerpunkt Cybercrime, Cybersecurity & Softwarerecht. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht - zertifizierter Experte in Krisenkommunikation & Cybersecurity)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht - zertifizierter Experte in Krisenkommunikation & Cybersecurity)

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht mit Schwerpunkt Cybercrime, Cybersecurity & Softwarerecht. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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