Verteidigung bei Corona-Betrug

Corona- und Strafverteidigung: Wenn im Umfeld der Corona-Pandemie Betrugstaten begangen werden, reagiert die Justiz äusserst empfindlich. Sehr schnell steht etwa eine im Raum, die bei ähnlich gelagerter Betrugstat ausserhalb eines Corona-Umfelds gar nicht im Raum stehen würde. Wir waren in unserer Kanzlei in mehreren Corona-Betrugs-Verfahren tätig und können nur davor warnen, hier nach „Schema F“ in der Verteidigung zu verfahren.

Klassische Betrugsvorwürfe & Corona

Die Corona-Pandemie hat diverse Auswirkungen – etwa eine erhöhte Nachfrage nach bestimmten Produkten. Aber auch die Geldknappheit, psychischer und zeitlicher Druck, sowie die Hoffnung auf finanzielle Unterstützung, etwa durch den Staat, führt Strafverfahren zu Tage. Dabei zeigt sich, dass ein sauberes Aufarbeiten der Sachverhalte und ein Herausstellen der Besonderheiten des Einzelfalls selbst beim Vorwurf des Subventionsbetruges zu einer Einstellung mangels Tatverdacht führen kann – es geht gerade bei Corona-Fällen darum, dass man eben nicht wie in jedem Standard-Fall arbeitet, sondern genau weiss, welche Details heraus zu arbeiten sind.

Betroffene blicken zu sehr auf eigene Nöte und versuchend damit zu punkten, was aber mit dem sachlich zu prüfenden Vorwurf schlicht nichts zu tun hat (sondern nur auf die Ebene der einfliesst). Ein guter Strafveretidiger bremst das auch, auch und gerade wenn es die Mandanten zuerst nicht hören wollen. Auch kann gerade dort, wo man Verteidigungspotential herausarbeiten kann, ein dauerhaftes Schweigen – was sonst ein allgemein zu beherzigender Rat in Strafverfahren ist – ein zielgerichtetes Einlassungsverhalten den Boden der Verteidigung bereiten.

Untersuchungshaft wegen Betruges?

Ich habe Mandanten, die mit Betrugstaten und Schaden im 6stelligen Bereich nicht einmal in die Nähe eines Haftbefehls kommen – und dann verkauft jemand für gute 20.000 Euro Corona-Utensilien die er nicht hat und findet sich vor dem Haftrichter wieder. Eine Schauergeschichte? Mitnichten: Gerade bei Betrugstaten mit Corona-Bezug wird schnell eine Wiederholungsgefahr angenommen; darüber hinaus ist die „Ausbeutung einer nationalen epidemischen Lage“ ein empfindlicher Strafzumessungsgrund, vor dem überraschend Hohe Strafen zu erwarten sind, was im Umkehrschluss beim Haftrichter zur Diskussion über die Fluchtgefahr führt.

Rechtsanwalt und Strafverteidiger Jens Ferner zu Corona-Betrugstaten

Corona-Betrugstaten können ein sehr hässliches Ende nehmen – gute Strafverteidigung beginnt hier frühstmöglich im !

Notbremse: „Der Angeklagte war anwaltlich gut beraten“

Eines meiner letzten Verfahren zeigte leider überdeutlich, was gute Arbeit bewirken kann: Beide Angeklagte sollten gemeinschaftlich Corona-Güter wie Masken oder Desinfektionsmittel verkauft, aber nie geliefert haben. Der Schaden lag im mittleren fünfstelligen Bereich: Viel Geld, aber für Betrugstaten nichts, was einen Profi umhaut. Als die zum Landgericht kam, wurde schon klar, dass es heiss hergehen wird. Nachdem wir – die Verteidigung war anstrengend – die ursprünglichen, vom Gericht geplanten, Verhandlungstage um ein vielfaches überschritten haben, zeichnete sich ab, dass die Verteidigungsstrategie bei meinem Mandanten fruchten würde.

Als dann in der Urteilsbegründung vom Vorsitzenden wörtlich erklärt wurde, mein Mandant sei „anwaltlich sehr gut beraten“ gewesen, der mit einer nach Hause ging, während der gemeinschaftlich zugleich mit gleichem Vorwurf angeklagte Mittäter mit einer Haftstrafe um die 4 Jahre einfuhr, war klar, dass eine Strategie gerade in solchen Verfahren Lebenszeit wert ist.

Fazit: „Schema F“ gibt es nicht

Es gibt einige wenige Strafsachen, die kann man nach einem immer gleichen Schema bearbeiten; Ladendiebstähle oder Schwarzfahrten etwa sind insoweit keine Verteidigung am Hochreck. Alles, was zum Landgericht kommt, will aber individuell bearbeitet werden – und gerade Corona-Betrugstaten sind dabei keine Betrugstaten wie alle anderen. Hier drohen heftige Einschnitte und man muss einfach wissen was geht, um das Optimum selbst bei erwiesener Schuld noch herausarbeiten zu können.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.