Schlagwort: Abmahnung

Rechtsanwalt für Abmahnung: Eine Abmahnung ist eine schriftliche Warnung des Arbeitgebers, eines Anwalts oder eines Rechteinhabers an eine Person, die gegen Rechte oder Pflichten verstoßen hat. Im deutschen Recht ist die Abmahnung ein wichtiges Instrument, um eine Person auf ein Fehlverhalten aufmerksam zu machen und eine Wiederholung zu verhindern. Unsere Kanzlei ist in diesem Bereich nur ausnahmsweise und nicht für Verbraucher tätig!

Im Arbeitsrecht wird eine Abmahnung häufig ausgesprochen, wenn ein Arbeitnehmer eine Pflichtverletzung begangen hat, wie z.B. unentschuldigtes Fehlen am Arbeitsplatz oder Verstöße gegen Arbeitsanweisungen. Die Abmahnung dient als Vorstufe zur Kündigung und soll dem Arbeitnehmer die Möglichkeit geben, sein Verhalten zu ändern und eine Kündigung zu vermeiden.

Im Urheberrecht wird eine Abmahnung häufig von Rechteinhabern an Personen verschickt, die eine Urheberrechtsverletzung begangen haben, wie zum Beispiel das illegale Herunterladen von Musik oder Filmen. Mit der Abmahnung soll der Verletzer aufgefordert werden, das rechtswidrige Verhalten zu unterlassen und eine Unterlassungserklärung abzugeben, um weitere gerichtliche Schritte zu vermeiden.

Eine Abmahnung muss bestimmte formale Anforderungen erfüllen, wie z.B. die genaue Bezeichnung des Fehlverhaltens, eine klare Fristsetzung zur Beseitigung des Fehlverhaltens und die Androhung weiterer rechtlicher Schritte, falls das Fehlverhalten nicht abgestellt wird. Der Empfänger der Abmahnung hat das Recht, dazu Stellung zu nehmen und gegebenenfalls Widerspruch einzulegen.

Wichtig ist, dass eine Abmahnung keinen unmittelbaren rechtlichen Zwang darstellt, sondern vielmehr eine Warnung und Aufforderung zur Verhaltensänderung ist. Sie ist jedoch Voraussetzung für weitere rechtliche Schritte wie Kündigung oder Klage.

Insgesamt ist die Abmahnung ein wichtiger Bestandteil des deutschen Rechts, um Verstöße gegen Rechte und Pflichten zu ahnden und deren Wiederholung zu verhindern. Wichtig ist jedoch, dass sie formell korrekt und angemessen ausgestaltet ist, um ihre Wirksamkeit zu gewährleisten.

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Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Irreführende Werbung mit „Kauf auf Rechnung“

    Irreführende Werbung mit „Kauf auf Rechnung“

    Die Werbung mit bequemen Zahlungsmodalitäten wie dem „Kauf auf Rechnung“ ist ein beliebtes Mittel im Online-Handel, um Kunden zu gewinnen. Doch was passiert, wenn die Bedingungen für diese Zahlungsart nicht klar kommuniziert werden? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 11. September 2025 (I ZR 14/23) klargestellt, dass die Bewerbung eines „bequemen Kaufs auf Rechnung“ ohne ausreichende Information über mögliche Vorbehalte – wie eine Kreditwürdigkeitsprüfung – eine irreführende geschäftliche Handlung darstellen kann.

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  • Werbung mit Preisermäßigung muss niedrigsten Gesamtpreis des beworbenen Produkt der letzten 30 Tage angeben

    Werbung mit Preisermäßigung muss niedrigsten Gesamtpreis des beworbenen Produkt der letzten 30 Tage angeben

    Werbung mit Preisermäßigungen ist ein zentrales Instrument des Handels, um Kunden zu gewinnen und den Absatz zu steigern … doch wo Rabatte locken, lauern auch rechtliche Fallstricke: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 9. Oktober 2025 (I ZR 183/24) klare Maßstäbe für die Transparenz von Preisangaben gesetzt. Im Mittelpunkt stand die Frage, wie Händler den „niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage“ bei der Bewerbung von Sonderangeboten darstellen müssen, um Verbraucher nicht zu täuschen.

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  • Informationspflichten bei Bereitstellung personenbezogener Daten als Gegenleistung

    Informationspflichten bei Bereitstellung personenbezogener Daten als Gegenleistung

    Unternehmen nutzen personenbezogene Daten, um personalisierte Dienstleistungen oder Rabattprogramme anzubieten, während Verbraucher oft unbewusst mit ihren Daten „bezahlen“. Doch müssen Unternehmen diese Datenbereitstellung als „Preis“ kennzeichnen? Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in einem aktuellen Urteil vom 23. September 2025 (Aktenzeichen 6 UKl 2/25) klargestellt, dass die Bereitstellung personenbezogener Daten keine Gegenleistung im informationsrechtlichen Sinne des BGB darstellt – und damit auch nicht als „Preis“ im Sinne der Verbraucherrechterichtlinie zu behandeln ist.

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  • Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung über Amazon

    Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung über Amazon

    Auf Plattformen wie Amazon, kommt es recht häufig zu Konflikten zwischen Händlern, die sich gegenseitig der Verletzung von Schutzrechten bezichtigen. Ein besonders brisantes Thema ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Händler, der zu Unrecht wegen einer angeblichen Markenverletzung abgemahnt oder gesperrt wurde, seine Anwaltskosten erstattet verlangen kann.

    Das Oberlandesgericht Nürnberg (3 U 136/25 UWG) hat mit aktuellem Urteil klargestellt, dass für ein Anspruchsschreiben, mit dem ein deliktischer Anspruch wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung geltend gemacht wird, nicht die strengen Anforderungen des § 13 Abs. 2 und 3 UWG gelten – selbst wenn das Schreiben auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche erwähnt. Die Entscheidung zeigt, wie Gerichte die Abgrenzung zwischen berechtigten Abmahnungen und unzulässigen Schutzrechtsverwarnungen vornehmen und welche Konsequenzen dies für die Kostenerstattung hat.

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  • Kennzeichnungspflichten für bezahlte Werbung auf Vergleichsportalen

    Kennzeichnungspflichten für bezahlte Werbung auf Vergleichsportalen

    Das Oberlandesgericht Karlsruhe (6 U 12/25) hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, wie Vergleichsportale bezahlte Werbung kennzeichnen müssen, um Verbraucher nicht zu täuschen. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob die Platzierung von Stromtarifen in hervorgehobenen Positionen („0-Positionen“) auf einer Vergleichsplattform als unzulässige Werbung einzustufen ist, wenn die Kennzeichnung als „Anzeige“ zu unauffällig erfolgt. Das Urteil zeigt, wie streng Gerichte die Transparenzpflichten im digitalen Wettbewerb auslegen – und wo die Grenzen liegen.

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  • Abmahnungen im Wettbewerbsrecht: Wenn pauschale Angaben teuer werden

    Abmahnungen im Wettbewerbsrecht: Wenn pauschale Angaben teuer werden

    Das Landgericht Frankfurt (2-06 O 116/25) hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, welche Anforderungen an die Begründung einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung mit der inzwischen im UWG geschaffenen Gesetzeslage zu stellen sind. Die Entscheidung zeigt dabei auf, wie das bloße Behauptungen eines Mitbewerberverhältnisses nicht ausreicht – und dass unzureichende Abmahnungen sogar zu Kostenerstattungsansprüchen des Abgemahnten führen können.

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  • Spitzenstellungsbehauptung bei Software

    Spitzenstellungsbehauptung bei Software

    Superlative in der Werbung: Wenn „einfachste und effizienteste“ zu weit geht – Werbeaussagen mit Superlativen wie „das einfachste und effizienteste Lernmanagementsystem“ sind ein klassisches Mittel, um Kunden zu überzeugen. Doch was aus Marketingsicht verlockend klingt, kann wettbewerbsrechtlich problematisch sein.

    Das Oberlandesgericht Koblenz hat in einem aktuellen Urteil vom 8. Juli 2025 (Az. 9 U 443/25) klargestellt, dass solche Spitzenstellungsbehauptungen nur unter strengen Voraussetzungen zulässig sind. Die Entscheidung betrifft einen Streit zwischen zwei Anbietern von Lernmanagement-Systemen (LMS) und wirft grundsätzliche Fragen zur Zulässigkeit von Alleinstellungswerbung, zur Dringlichkeit im einstweiligen Rechtsschutz und zur Abgrenzung zwischen legitimer Werbung und irreführender Geschäftspraxis auf.

    Beachten Sie auch, dass die Entscheidung – unter Bezug auf meine Besprechung – bei „heise online“ aufgegriffen wurde.

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  • Streaming in der Krise – und die Rückkehr des illegalen Filesharings

    Streaming in der Krise – und die Rückkehr des illegalen Filesharings

    Noch vor wenigen Jahren galt Streaming als Heilsbringer gegen die Online-Piraterie. Dienste wie Netflix, Amazon Prime oder Disney+ versprachen den bequemen, legalen Zugang zu einer kaum überschaubaren Fülle an Filmen und Serien, jederzeit und auf nahezu jedem Gerät verfügbar. Piraterie, so schien es, war ein Relikt der frühen 2000er-Jahre – jener Zeit, in der „Raubkopierer sind Verbrecher“ als eindringliche Warnung auf jeder DVD prangte. Doch die Realität im Jahr 2025 zeigt ein anderes Bild: Streaming steckt in einer tiefen Krise, und Filesharing erlebt eine Renaissance.

    Die Gründe sind vielschichtig und werden bei der FAZ gut auf den Punkt gebracht: Die Fragmentierung des Marktes zwingt Nutzer, gleich mehrere Abonnements parallel zu bezahlen, um die jeweils exklusiven Inhalte sehen zu können. Hinzu kommen steigende Preise, Werbeeinblendungen und die Beschränkungen durch Geoblocking. Das Ergebnis: Wer alle großen Serien verfolgen möchte, landet schnell bei Fixkosten von deutlich über fünfzig Euro im Monat – ohne Sportübertragungen oder Nischenangebote. Für viele Nutzer, vor allem für jüngere Zielgruppen, ist der Klick auf illegale Streaming- oder Filesharing-Angebote daher verlockend geworden. Sie bieten dieselben Inhalte, oft in vergleichbarer Qualität, aber kostenlos und jederzeit verfügbar.

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  • Plattformhaftung für Urheberrechtsverletzungen

    Plattformhaftung für Urheberrechtsverletzungen

    Die Frage, unter welchen Umständen Betreiber digitaler Plattformen für Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer haften, ist seit Jahren ein zentrales Rechtsproblem des digitalen Zeitalters. Während große Tech-Konzerne wie YouTube oder Facebook oft im Fokus stehen, zeigt ein aktuelles Urteil des Landgerichts Köln (14 O 343/23), dass auch kleinere Vermittlungsplattformen nicht automatisch vor Haftungsrisiken geschützt sind.

    Im konkreten Fall ging es um eine Flugvermittlungsplattform, die es privaten Piloten ermöglicht, Mitfluggelegenheiten anzubieten. Ein Nutzer hatte dabei ein urheberrechtlich geschütztes Foto eines Fotografen hochgeladen – und die Plattformbetreiberin musste sich nun vor Gericht verantworten. Das Urteil (Az. 14 O 343/23) macht deutlich: Wer als Plattformbetreiber nicht ausreichend gegen Rechtsverstöße vorgeht, kann sich nicht auf das Host-Provider-Privileg berufen. Die Entscheidung ist nicht nur für die Betreiber von Nischenplattformen relevant, sondern unterstreicht allgemeine Grundsätze der Intermediärshaftung, die zunehmend strenger ausgelegt werden.

    Beachten Sie auch, dass die Entscheidung – unter Bezug auf meine Besprechung – bei „heise online“ aufgegriffen wurde.

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  • Medizinstrafrecht: Compliance und Strafbarkeitsrisiken in Kliniken

    Medizinstrafrecht: Compliance und Strafbarkeitsrisiken in Kliniken

    Vorstandshaftung und Strafbarkeitsrisiken in Krankenhäusern: Die laut Presse nun laufenden Ermittlungen gegen mehrere Beschäftigte eines lokalen Klinikums sind mehr als ein lokaler Skandal. Sie offenbaren die Frage danach, ob ein strukturelles Problem vorliegt, das weit über den Einzelfall hinausgeht: Wird Compliance in deutschen Kliniken sträflich vernachlässigt? Der Fall eines Pflegers, dem inzwischen neun Morde und 34 Mordversuche vorgeworfen werden, zeigt auf erschreckende Weise, was passiert, wenn Kontrollen versagen und Warnsignale ignoriert werden.

    Über Jahre hinweg sollen auf einer Palliativstation mit nur neun Betten auffällig hohe Mengen des Narkosemittels Midazolam verabreicht worden sein. Kollegen berichteten laut Presse von Patienten, die nach den Nachtdiensten des angeklagten Pflgers morgens kaum noch bei Bewusstsein gewesen sein sollen. Doch erst als eine nicht verordnete Midazolam-Spritze bei einem Patienten gefunden wurde, begann man, genauer hinzuschauen. Die Frage, die sich nun stellt, ist nicht nur, warum niemand früher eingriff, sondern auch, warum ein System, das solche Auffälligkeiten hätte erkennen müssen, offenkundig nicht funktionierte.

    Die Staatsanwaltschaft ermittelt mittlerweile wohl gegen mehrere Mitarbeiter des Klinikums – unter anderem wegen fahrlässiger Tötung, Unterlassung und Verstößen gegen die Betäubungsmittelvergabeverordnung. Intern gab es zwar Abmahnungen, doch das nicht ausreichen. Der Fall wirft grundsätzliche Fragen auf und gibt Anlass für einige Erklärungen: Wer trägt die Verantwortung für solche Versäumnisse? Warum wurden offensichtliche Risiken nicht rechtzeitig erkannt? Und wie kann ein Krankenhaus, das der öffentlichen Daseinsvorsorge verpflichtet ist, derartige Mängel in der Überwachung zulassen?

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  • Rechtsmissbräuchliche geltendmachung einer Vertragsstrafe

    Rechtsmissbräuchliche geltendmachung einer Vertragsstrafe

    Vertragsstrafe als Druckmittel: Vertragsstrafen dienen im Zivilrecht traditionell der Absicherung vertraglicher Pflichten und sollen den Schuldner zur Erfüllung anhalten. Werden sie jedoch nicht mehr als Sicherungsinstrument, sondern als wirtschaftliches Druckmittel eingesetzt, geraten sie in Konflikt mit den Grundsätzen von Treu und Glauben.

    In einer Entscheidung vom 27. Mai 2025 (Az. 4 U 78/22) hatte sich nun das Oberlandesgericht Hamm mit der Frage zu befassen, ob ein wirtschaftlich tätiger Verband eine Vertragsstrafe aus einer Unterlassungsvereinbarung geltend machen kann, wenn sich die zugrunde liegende Abmahntätigkeit nachträglich als rechtsmissbräuchlich erweist. Dabei konkretisiert der Senat die Maßstäbe zur Annahme eines Verstoßes gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) bei auf Massivität und Einnahmeerzielung ausgelegter Abmahnpraxis.

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  • Open Source Software und Recht

    Open Source Software und Recht

    Open-Source-Software (OSS) ist längst das Rückgrat der modernen Softwareentwicklung und digitalen Infrastruktur. Unternehmen, Start-ups und Behörden nutzen selbstverständlich Frameworks, Bibliotheken und Systemkomponenten, deren Quellcode öffentlich zugänglich ist. Doch mit dieser technischen Freiheit geht eine rechtliche Verantwortung einher, die oft unterschätzt wird. Wer Open-Source-Software nutzt – sei es zur internen Entwicklung oder in kommerziellen Produkten –, betritt ein komplexes Feld aus Urheberrecht, Lizenzrecht und Vertragsgestaltung.

    Im Folgenden möchte ich einen Überblick über die wichtigsten rechtlichen Aspekte rund um Open-Source-Software geben, um Entscheidern und Entwicklern Orientierung zu bieten und sie dabei zu unterstützen, typische Risiken zu vermeiden. Dabei schreibe ich selbst seit Jahrzehnten zu diesem Thema.

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  • LG München I zur unzulässigen Verwertung fremder Mediathekeninhalte auf Streaming-Plattformen

    LG München I zur unzulässigen Verwertung fremder Mediathekeninhalte auf Streaming-Plattformen

    Die Einbindung öffentlich-rechtlicher Inhalte durch private Anbieter steht zunehmend im Spannungsfeld medien- und urheberrechtlicher Regelungen. Das Landgericht München I hat in einem bemerkenswerten Urteil vom 28. Mai 2025 (Az. 37 O 2223/25) entschieden, dass die nicht autorisierte Integration einer öffentlich-rechtlichen Mediathek in das Basisangebot einer kommerziellen Streaming-Plattform rechtswidrig ist. Es geht um zentrale Klarstellungen zur Reichweite von § 80 Abs. 1 Nr. 3 MStV, zur Schutzgesetzqualität dieser Norm und zur Reichweite des urheberrechtlich zulässigen „Embedding“.

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  • OLG Hamm zur rechtsmissbräuchlichen Abmahntätigkeit im Wettbewerbsrecht

    OLG Hamm zur rechtsmissbräuchlichen Abmahntätigkeit im Wettbewerbsrecht

    Wenn Vertragsstrafen zu Geschäftsmodellen werden: Die zivilprozessuale Durchsetzung lauterkeitsrechtlicher Ansprüche ist in besonderem Maße anfällig für strategischen Missbrauch. Insbesondere die Möglichkeit, durch Abmahnungen mit strafbewehrten Unterlassungserklärungen systematisch Vertragsstrafen zu generieren, lädt dazu ein, das Wettbewerbsrecht in ein lukratives Geschäftsmodell zu überführen.

    Das Oberlandesgericht Hamm hat sich in seinem Urteil vom 4. Juni 2024 (Az. 4 U 247/22) in bemerkenswerter Klarheit mit den Grenzen solcher Praktiken auseinandergesetzt. Die Entscheidung konkretisiert, unter welchen Umständen die Geltendmachung einer Vertragsstrafe trotz eines objektiven Wettbewerbsverstoßes als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist – und rückt dabei speziell die wirtschaftlichen Hintergründe der Abmahntätigkeit in den Fokus.

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  • Schmähkritik im Gewand der Gewerkschaftsrede

    Schmähkritik im Gewand der Gewerkschaftsrede

    Im Spannungsfeld zwischen Grundrechten und arbeitsvertraglichen Nebenpflichten ist die Grenze zwischen erlaubter Kritik und unzulässiger Schmähung regelmäßig Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzung. Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Urteil vom 5. Dezember 2024 (Az. 58 Ca 4568/24) eine interessante Entscheidung zur Reichweite der Meinungs- und Koalitionsfreiheit von Arbeitnehmern sowie zur Zulässigkeit einer Abmahnung wegen öffentlicher Kritik am Arbeitgeber getroffen. Im Zentrum steht die Frage, ob die Äußerung eines Gewerkschaftsfunktionärs, sein Arbeitgeber bereite als „gewerkschaftsfeindlicher Akteur“ der AfD den Weg, noch vom Schutzbereich der Grundrechte erfasst ist – oder als Schmähkritik arbeitsrechtlich geahndet werden darf.

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