Verhältnismäßigkeit einer arbeitsrechtlichen Abmahnung

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist im Rahmen der gerichtlichen Abmahnungskontrolle nur insoweit von Bedeutung, als es um die Form und die Umstände der Abmahnung geht, nicht aber um die Frage, ob die Abmahnung als solche eine Überreaktion darstellt (LAG Köln, 13 Sa 137/95; Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, 2 Sa 350/05; BAG, 7 AZR 893/93). Auch für den Gleichbehandlungsgrundsatz ist im Abmahnungsrecht kein Raum (LAG Sachsen, 9 Sa 250/21).

Bei Abmahnungen im Arbeitsverhältnis ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (BAG, 5 AZR 962/77 und 5 AZR 74/91). Danach ist die Ausübung eines einseitigen Bestimmungsrechts unzulässig, wenn sie zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des anderen Teils führt und andere, weniger einschneidende Maßnahmen möglich gewesen wären, die den Interessen des Berechtigten ebenso gut Rechnung getragen hätten oder ihm zumindest zumutbar gewesen wären. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip wird als Übermaßverbot zur Vermeidung schwerwiegender Rechtsfolgen bei nur geringfügigen Rechtsverstößen verstanden (BGH, VIII ZR 46/79).

Bei der Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten durch den Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber als Gläubiger der Arbeitsleistung zunächst selbst zu entscheiden, ob er ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers missbilligt und deshalb eine mündliche oder schriftliche Abmahnung erteilen will (BAG, 5 AZR 340/85 und 5 AZR 801/76).

Eine Abmahnung ist allerdings nicht schon deshalb unzulässig, weil der Arbeitgeber über den erhobenen Vorwurf auch hinwegsehen könnte (BAG, 5 AZR 74/91), etwa weil dem Arbeitnehmer ein bewusster Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten fern lag.

Probleme am Arbeitsplatz? Unsere Experten für (IT-)Arbeitsrecht und Kündigungsschutz helfen Ihnen weiter!

In unserer renommierten Kanzlei bieten wir umfassende Beratung im Arbeitsrecht mit besonderem Fokus auf IT-Arbeitsrecht für Unternehmen und Geschäftsführer. Unser erfahrenes Team von Rechtsanwälten steht Ihnen zur Seite, um Ihre arbeitsrechtlichen Probleme zu lösen. Mit unserer spezialisierten Expertise im IT-Arbeitsrecht sind wir in der Lage, komplexe rechtliche Herausforderungen im Zusammenhang mit Managerhaftung, Technologie und Arbeitsverhältnissen zu bewältigen.

Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten ist und nicht etwa dazu führt, dass – ohne weitere Anhaltspunkte – einer Abmahnung grundsätzlich immer eine Ermahnung vorauszugehen hat. Auch bei erstmaligen und nur geringfügigen Pflichtverletzungen kann eine Abmahnung verhältnismäßig sein. Soweit bei Pflichtverletzungen mehrere Reaktionen möglich sind, kann § 242 BGB insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen allerdings dazu verpflichten, die mildere Reaktion zu wählen.

Als mildere Reaktion zur Abmahnung kommt grundsätzlich eine Ermahnung in Betracht, also ein unterhalb der Schwelle der Abmahnung liegender Hinweis darauf, dass nach Auffassung des Arbeitgebers eine Pflichtverletzung vorliegt, ohne dass damit eine Warnung für die Zukunft hinsichtlich einer Bestandsgefährdung verbunden ist. Im Gegensatz zur Abmahnung dient die Ermahnung nicht der Vorbereitung einer Kündigung, da es an der erforderlichen Warnfunktion fehlt. Der Arbeitgeber kann verpflichtet sein, den Arbeitnehmer auf sein Fehlverhalten hinzuweisen, ohne ihm für den Wiederholungsfall sofort Konsequenzen für das Arbeitsverhältnis anzudrohen. Unverhältnismäßig ist eine Maßnahme dann, wenn sie bei einer Kollision von Interessen und Freiheiten die eine Seite stärker beeinträchtigt, als es zu dem angestrebten Ausgleich erforderlich ist (Sächsisches Landesarbeitsgericht, 2 Sa 453/20).

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.