„Blickfangwerbung ist eine Form der Werbung, bei der besonders auffällige oder anregende Gestaltungselemente eingesetzt werden, um die Aufmerksamkeit des Verbrauchers zu erregen. Solche Elemente können z. B. große Schriften, helle Farben, auffällige Bilder oder dramatische Slogans sein.
Aus werberechtlicher Sicht kann Blickfangwerbung jedoch einige Herausforderungen mit sich bringen. Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darf Blickfangwerbung nicht irreführend sein. Das bedeutet, dass die Aussagen im Blickfang nicht falsch oder missverständlich sein dürfen. Im Zusammenhang mit Blickfangwerbung bedeutet dies häufig, dass der Blickfang mit einem Sternchenhinweis (*) versehen wird, der auf weitere Informationen verweist, um ein vollständiges Bild zu vermitteln.
Werden die werberechtlichen Vorschriften nicht eingehalten, kann dies zu Abmahnungen, Bußgeldern oder anderen Sanktionen führen. Für Werbetreibende ist es daher wichtig zu wissen, wie sie Blickfangwerbung effektiv und rechtlich einwandfrei einsetzen können. In unserem Blog finden Sie ausgewählte Urteile und Erläuterungen zur Blickfangwerbung!
Aufgewachsen zwischen Strafakten und Quellcode ist Rechtsanwalt Jens Ferner Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht. Er verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als praktizierender Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (zu IT-Strafprozessrecht und digitalen Beweismitteln). Weiterhin spricht er über die rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit, speziell zu IT-/KI-Kompetenz und Cybersecurity-Awareness.