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  • AG Düsseldorf zur Bemessung des Schadensersatzes beim Filesharing

    Das Amtsgericht Düsseldorf (57 C 9342/14) hat entgegen dem LG Düsseldorf entschieden:

    1. Entgegen LG Düsseldorf 12 S 21/14 vom 11.03.2015 ist ein privater Filesharer bezüglich der Verbreitungshandlung nicht bereichert, weil zumindest § 818 Abs. 3 BGB greift.
    2. Der Schadenersatz nach Lizenzanalogie steht dogmatisch einem bereicherungsrechtlichen Anspruch nahe. Daher ist eine zurückhaltende Anwendung veranlasst, wenn der Verletzte – wie beim Filesharing – hinsichtlich der Verbreitung nicht bereichert ist. Zudem lässt sich § 97a Abs. 3 S.2 UrhG entnehmen, dass der Gesetzgeber auch außerhalb des Vertragsrechts den Schutz des Verbrauchers vor unangemessener Inanspruchnahme anerkennt, weswegen der Rechtsgedanke des § 309 Nr. 5 BGB heranzuziehen ist und die Bemessung des Schadenersatzanspruches nach marktüblichen Pauschallizenzen für eine unbegrenzte Verbreitung gegenüber einem Verbraucher verbietet. Vielmehr ist sich bei einer festgestellten IP-Adresse an der möglichen Verbreitung innerhalb der vierfachen eigenen Downloadzeit zu orientieren und zudem eine abschließende Angemessenheitsprüfung durchzuführen, da der Berechnungsweise nach Lizenzanalogie die Gefahr der Überkompensation innewohnt, da ein konkreter Schaden nicht nachgewiesen werden muss.

    (…) Angesichts des Zweckes der Nutzung eines Filesharing-Netzwerkes, eine kostenlose Kopie des Werkes zum Eigengebrauch zu erhalten, spricht auch keine Lebenserfahrung für ein noch längeres Andauern der Verbreitungshandlung, weil hierfür nach Download der Datei kein Anlass mehr besteht. Auch die in anderen Fällen erfolgten Ermittlungen mehrerer IP-Adressen im Abstand weniger Stunden oder Tage lassen es naheliegend erscheinen, dass in Fällen der Ermittlung lediglich einer einzelnen Adresse, ein längerer Verbreitungszeitraum tatsächlich nicht gegeben ist. Somit ergibt sich hier dann insgesamt ein Schadenersatz gemäß Lizenzanalogie in Höhe von 121 Euro. (…)

    Die Frage der Bereicherung und der Höhe des Schadensersatzes bleibt damit in höchstem Maße umstritten. Es zeigt sich dabei inzwischen, dass sich nicht nur zwischen Landgerichten und Amtsgerichten sehr unterschiedliche Entscheidungen ergeben, sondern dass auch bei gleichen Amtsgerichten die verschiedenen Richter sehr unterschiedliche Auffassungen vertreten können. Es ist hier von erheblichem Vorteil, die Entscheidungen und Tendenzen des jeweils befassten Richters im Vorhinein einschätzen zu können.

  • Personenbeförderung & Wettbewerbsrecht: Zur Werbung eines Mietwagenunternehmers

    Das Oberlandesgericht Köln (6 U 101/14) hatte sich gleich mit zwei klassischen werberechtlichen Konstellationen zu beschäftigen: Ein Mietwagenunternehmer hatte Anzeigen geschaltet, bei sich vor Ort in Form einer Werbetafel und dann noch in einem Telefonbuch, wo seine Einträge in der Kategorie „Taxiunternehmen“ erschienen war. In ersterem Fall sah er eine zulässige Werbung, in letzterem wollte er sich damit verteidigen, dass es sich um einen Fehler des Telefonbuch-Anbieters gehandelt hat.
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  • OLG Köln: Rückkehrpflicht bei Mietwagen nur während der Betriebszeit

    Das Oberlandesgericht Köln (6 U 44/13) hat sich in einer Entscheidung die erst jetzt veröffentlicht wurde zur Rückkehrpflicht bei Mietwagen geäußert und festgestellt, dass eine solche Rückkehrpflicht, die im § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG vorgesehen ist, nur während der Betriebszeiten des Mietwagens besteht:

    Die in dieser Vorschrift statuierte Rückkehrpflicht soll verhindern, dass ein Mietwagen, ohne dass er von einem konkreten Beförderungsauftrag in Anspruch genommen wird, an beliebiger Stelle anhält und damit die Gefahr entsteht, dass er für jeden vorbeikommenden Beförderungsinteressenten oder für die bei der Zentrale eingehenden Aufträge aus dem betreffenden Bezirk zur Verfügung steht (BGH, Urteil vom 5. 5. 1988 – I ZR 124/86 – GRUR 1988, 831 – Rückkehrpflicht I). Ob ein Verstoß gegen diese Vorschrift vorliegt, ist unter Berücksichtigung des Zwecks der gesetzlichen Regelung, einerseits der taxiähnlichen Bereitstellung von Mietwagen entgegenzuwirken, andererseits einen sinnvollen Einsatz der Mietwagen zu ermöglichen, zu entscheiden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, wie groß die Gefahr eines taxiähnlichen Einsatzes des Mietwagen ist (BGH, Urteil vom 26. 4. 1989 – I ZR 105/87 – GRUR 1990, 49 f. – Rückkehrpflicht II). Im Hinblick auf die durch Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG gedeckte Berufsfreiheit des Mietwagenunternehmers darf die Vorschrift nicht so ausgelegt werden, dass das Rückkehrgebot über das zur Verwirklichung seines Zwecks Erforderliche hinaus ausgedehnt wird (BVerfG, Beschl. vom 14. 11. 1989 – 1 BvL 14/85 und 1 BvR 1276/84 – GRUR 1990, 199, 204 – Rückkehrgebot).

    Unter Beachtung dieser Grundsätze kann eine Rückkehrpflicht nur angenommen werden, solange sich der Fahrer des Mietwagens im Dienst befindet.

    Hinweis: Die Entscheidung wurde wegen zuerst eingelegter Rechtsmittel, die sich zwischenzeitlich – wie auch immer – erledigt hatten, nicht veröffentlicht. Im Rahmen eines von mir geführten Wettbewerbsprozesses zu diesem Thema hatte sich herausgestellt, dass die Entscheidung bisher unveröffentlicht war, der Senat kündigte seinerzeit an, dies nachzuholen, was nunmehr geschehen ist.
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  • insolvenzanfechtung & Insolvenz des Mandanten – Vorsicht vor dem Insolvenzverwalter

    Mal wieder ein kurzer Hinweis für die Kollegen: Das Landgericht Frankfurt am Main (2-32 O 102/13) demonstriert wieder einmal, wie umsichtig man bei (drohender) Insolvenz eines Mandanten und Gebührenzahlungen sein muss. Hier wurde eine Kanzlei zur Rückzahlung von mehr als 4 Millionen eure an Gebühren verurteilt, nachdem der Insolvenzverwalter des ehemaligen Kollegen die Anfechtung erklärt hatte. Hintergrund war, dass aus Sicht des Gerichts die Beratung zu einem Zeitpunkt erfolgte, wo diese sinnlos geworden war, während der Zeitpunkt für die Insolvenzanmeldung nach hinten rückte durch die sinnlosen Sanierungsbemühungen. Hier erkannte dann das Gericht einen Benachteiligungsvorsatz im Sinne des §133 InsO:

    Die Kenntnis von dem Benachteiligungsvorsatz wird gem. § 133 Abs. 1 S. 2 InsO vermutet, wenn der Anfechtungsgegner wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die jeweilige Handlung Gläubiger benachteiligte. Dabei steht der Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit auch im Rahmen von § 133 Abs. 1 InsO die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen (BGH, ZIP 2009, 1966).

    Die den finanziellen Schwierigkeiten der Schuldnerin zugrundeliegenden Tatsachen waren der Beklagten bekannt, zumal sie als – wenn auch rechtliche – Sanierungsberaterin beauftragt war, denn ohne eine solche Kenntnis wäre eine Beratung von vornherein zum Scheitern verurteilt, da die maßgeblichen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen bei der Beratung unberücksichtigt blieben. Soweit die Beklagte bestreitet, Kenntnis von einem etwaigen auf drohender Zahlungsunfähigkeit beruhenden Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin gehabt zu haben, beschränkt sie sich zudem auf die Erklärung, stets von überwiegenden Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Stundung und die Restrukturierung ausgegangen zu sein. Diese subjektive Einschätzung genügt jedoch nicht, um die Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit zu widerlegen. Vielmehr ist die Kenntnis des Anfechtungsgegners spiegelbildlich zum Benachteiligungsvorsatz des Schuldners zu beurteilen (vgl. BGH NJW 98, 1561, 1564 f.), d.h. sie ist nur ausgeschlossen, wenn die Sanierungsbemühungen nach den oben dargestellten Grundsätzen hinreichend aussichtsreich sind, was hier – wie bereits ausgeführt – nicht der Fall war.

    Bei Haufe findet sich eine gute Zusammenfassung der zunehmend problematischen Rechtsprechung, die mitunter – was hoffentlich bekannt ist! – selbst bei Ratenzahlungen verlangt, dass der Rechtsanwalt hellhörig werden muss. Es bleibt abzuwarten, wann irgendwann einmal der Gesetzgeber wie versprochen reagiert, bis dahin muss jeder Kollege im Einzelfall darauf achten, ob eine spätere Anfechtung durch einen Insolvenzverwalter droht.

  • Härtefallscheidung – Abkürzung des Trennungsjahrs

    Wenn eine Scheidung ansteht versuchen die Betroffenen alle Register zu ziehen, um sich das Trennungsjahr zu ersparen. Neben der Eheaufhebung versucht man dann zumindest über die Härtefallregelung des §1565 Abs.2 BGB etwas zu erreichen:

    Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.

    Das Problem ist, dass es sich hier leichter liest als es gedacht ist – insbesondere ist eben nicht alles, was dem Partner unzumutbar erscheint auch im juristischen Sinne eine unzumutbare Härte. Grundsätzlich gilt, dass Gewalttätigkeiten, ernsthafte Bedrohungen und – jedenfalls nach früherer Rechtsprechung – „belastende“ sexuelle Entwicklungen (Wunsch nach einem Dreier, speziell mit einer Dritten Person mit welcher der Partner bereits betrogen wurde; Betrügen des Partners mit einem Kind des Partners aus vorheriger Beziehung) solche Gründe sind. Nicht aber ausreichend sind Lebensumstände die naturgemäß in der Trennung ihre Ursache haben, etwa dass man den Partner nicht mehr sehen kann.

    Insbesondere sollte man nicht davon ausgehen, dass ein Härtefall vorliegt, nur weil ein Kind von einem anderen Partner erwartet wird. Mit eben diesem Argument konnte ich einmal einen Härtefall zur Abkürzung des Trennungsjahres erreichen; in einem anderen Fall aber, wo auch noch beide Partner getrennt von einander erneut Eltern wurden, sprach sich das Familiengericht ausdrücklich dagegen aus.

    Sie beachten also: Die Härtefallscheidung ist möglich, aber sie ist nicht der Regelfall und die Rechtsprechung achtet stark darauf, sie nicht zum Regelfall werden zu lassen. Hier gilt das Motto, dass das Trennungsjahr nicht leer laufen darf.

    Dazu auch: Die Eheaufhebung

  • Eheaufhebung

    Die Aufhebung der Ehe ist in den §§ 1313 – 1318 BGB geregelt und weckt häufig Begehrlichkeiten des frustrierten Ehepartners, der hier gerne versucht das Ende der Ehe auf dem kurzen Wege zu finden. In der Praxis aber aber gibt es die Eheaufhebung nur – wie der Blick in das Gesetz bereits zeigt – sehr selten:

    (1) Eine Ehe kann aufgehoben werden, wenn sie entgegen den Vorschriften der §§ 1303, 1304, 1306, 1307, 1311 geschlossen worden ist.

    (2) Eine Ehe kann ferner aufgehoben werden, wenn

    1. ein Ehegatte sich bei der Eheschließung im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit befand;
    2. ein Ehegatte bei der Eheschließung nicht gewusst hat, dass es sich um eine Eheschließung handelt;
    3. ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe durch arglistige Täuschung über solche Umstände bestimmt worden ist, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten; dies gilt nicht, wenn die Täuschung Vermögensverhältnisse betrifft oder von einem Dritten ohne Wissen des anderen Ehegatten verübt worden ist;
    4. ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist;
    5. beide Ehegatten sich bei der Eheschließung darüber einig waren, dass sie keine Verpflichtung gemäß § 1353 Abs. 1 begründen wollen.

    Vor allem Nr.4 im zweiten Absatz erweckt bei Laien gerne den Eindruck, dass doch zumindest bei Vortäuschen eines Ehewillens eine Aufhebung in Betracht kommen muss. Dem ist aber nicht so, vor allem scheitert es regelmäßig daran, dass derjenige der die Aufhebung wünscht die Umstände auch beweisen muss. So genügt alleine der Vortrag mangelnder Liebe nicht (OLG Zweibrücken, 6 UF 106/01) und wenn über den Ehewillen getäuscht wurde kann dies durch Geschlechtsverkehr nach Erkennen der Täuschung „geheilt“ werden (OLG Köln, 14 WF 140/02).

    Letztlich verbleibt es dabei, dass eine Aufhebung einer Ehe nur unter sehr engen Bedingungen in Betracht zu ziehen ist, die man auch beweisen können muss. Alleine dass es besonders unfair und hart abgelaufen ist reicht nicht.

  • Beihilfe zum Anlagebetrug

    Beihilfe zum Anlagebetrug

    Das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg vom 20.11.2013 (Az. 7 U 185/12) behandelt die Thematik der Beihilfe zum Anlagebetrug im Kontext eines Kapitalanlagebetruges durch eine Immobiliengesellschaft. Die Klägerin, eine Kommanditistin, verlangte Schadensersatz von ihrem Treuhänder, einem Rechtsanwalt, der für die Mittelverwendungskontrolle verantwortlich war. Das Gericht gab der Klägerin Recht und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz.

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  • Verkehrsunfall: Beweislast bei einem Verkehrsunfall

    Auch wenn es einfach ist, so wird dennoch oft danach gefragt. Das Oberlandesgericht Hamm (6 U 21/15) erinnert daher nochmals in Kürze an die Beweislast bei einem (streitigen) Verkehrsunfall:

    Es obliegt aber dem Kläger darzulegen und – infolge des Bestreitens der Gegenseite – zu beweisen, dass der streitgegenständliche Schaden gerade durch das von ihm dargestellte Unfallereignis herbeigeführt worden ist.

    Wer Schadensersatz fordert muss die Umstände, die für ihn zu diesem Schaden geführt haben, schlüssig darlegen und bei Bestreiten beweisen.

  • Verkehrsunfall: Kein fingierter Verkehrsunfall bei gefährlicher Situation

    Das Oberlandesgericht Köln (11 U 154/14) hat sich dahingehend geäußert, dass Unbeherrschbarkeit und besondere Gefahrenträchtigkeit eines Unfallherganges ein gewichtiges Indiz gegen die Annahme eines fingierten Verkehrsunfalls darstellen:

    Im Übrigen fehlen wesentliche für einen fingierten Unfalls typische Beweisanzeichen (dazu etwa OLG Köln VersR 2014, 996; OLG Düssseldorf a.a.O.; Geigel/Kunschert a.a.O. Rdn. 13): Der Unfall geschah am frühen Abend im fließenden Berufsverkehr. Es waren somit Zeugen vorhanden, die nicht dem „Umfeld“ des Klägers zuordnen sind. Vor allem wurde die Kollision durch ein nicht vom Kläger eingeleitetes, gefährliches Fahrmanöver herbeigeführt. Das hat der Zeuge I bei seiner Vernehmung durch das Landgericht eindrucksvoll und glaubhaft geschildert: Er habe beobachtet, wie der LKW zu schlingern anfing und den PKW, der sich am hinteren Ende des Lkw befunden habe, in Richtung Mittelplanke touchiert und gedrängt habe. Er habe bereits durch die Beobachtung einen mächtigen Schock bekommen, die Situation sei extrem knapp gewesen. Er habe aus Angst um den Fahrer kurz angehalten und mit dem Fahrer des PKW – also dem Kläger – kurz gesprochen. Dieser sei zwar handlungsfähig, aber sichtlich mitgenommen gewesen. Für einen gestellten Unfall ist aber typisch, dass er nicht schwer beherrschbar und nicht mit der vom Zeugen berichteten und nach der Art der Unfallumstände – Durchfahren einer Autobahnbaustelle während des Berufsverkehrs auf dem der Gefahr eines Zusammenstoßes mit dem Gegenverkehr in besonderem Maße ausgesetzten linken Fahrstreifen – offensichtlichen und erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des beteiligten Fahrers verbunden ist (vgl. OLG Frankfurt Schaden-Praxis 2010, 106; Geigel/Kunschert a.a.O.). Die Unbeherrschbarkeit und besondere Gefahrenträchtigkeit des Unfallherganges ist im Gegenteil ein ganz gewichtiger Umstand, der für einen nicht gestellten Unfall spricht. Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen I sind nicht ersichtlich und werden auch von der Beklagten nicht erhoben. Er ist zufällig Zeuge des Unfallgeschehens geworden und stand in keiner persönlichen Beziehung zum Kläger. Auch ist der vom Landgericht beauftragte Sachverständige Morawski zu dem Ergebnis gelangt, dass sich aus technischer Hinsicht der Unfall so ereignet haben könne, wie der Kläger vorgetragen habe. Zudem hegt der Senat nach dem persönlichen Eindruck, den er in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, keine durchgreifenden Zweifel an Glaubwürdigkeit des Klägers.

  • Volksverhetzung: Unterscheidbare Personengruppe Notwendig

    Der Straftatbestand der Volksverhetzung sorgt regelmäßig für Diskussionen, da hier der Tatbestand gerne auch einmal zu weit verstanden wird. Der BGH (3 StR 602/14) hat insoweit nochmals klar gestellt, dass Personengruppen klar bezeichnet und abgegrenzt sein müssen damit eine Volksverhetzung angenommen werden kann:

    § 130 StGB setzt sowohl im Äußerungstatbestand nach Abs. 1 als auch im Rahmen des Verbreitungstatbestandes (Abs. 2) voraus, dass sich der Inhalt der Schrift gegen einen Teil der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe richtet. Als – vorliegend allein in Betracht kommend – Teil der Bevölkerung ist eine von der übrigen Bevölkerung auf Grund gemeinsamer äußerer oder innerer Merkmale politischer, nationaler, ethnischer, rassischer, religiöser, weltanschaulicher, sozialer, wirtschaftlicher, beruflicher oder sonstiger Art unterscheidbare Gruppe von Personen zu verstehen, die zahlenmäßig von einiger Erheblichkeit und somit indivi- duell nicht mehr unterscheidbar sind (BGH, Urteil vom 3. April 2008 – 3 StR 394/07, BGHR StGB § 130 Nr. 1 Bevölkerungsteil 3). Nicht ausreichend ist es, wenn bei der Verwendung von Sammelbegriffen der Personenkreis so groß und unüberschaubar ist und mehrere, sich teilweise deutlich unterscheidende Einstellungen oder politische Richtungen umfasst, dass eine Abgrenzung von der Gesamtbevölkerung aufgrund bestimmter Merkmale nicht möglich ist (BGH, Urteil vom 3. April 2008 – 3 StR 394/07, BGHR StGB § 130 Nr. 1 Bevölke- rungsteil 3 mwN; MüKoStGB/Schäfer aaO § 130 Rn. 30, 34 f. mwN).

  • Strafrecht: Propagandamittel im Sinne des §86 StGB

    Der Bundesgerichtshof (3 StR 602/14) hat sich nochmals zum Propagandamittel im Sinne des §86 StGB geäußert und musste erneut klarstellen, dass man hier nicht zu früh ein Propagandamittel annehmen darf. Zu prüfen ist, inwieweit der für Propaganda typische werbende, aufwieglerische Charakter festzustellen ist:

    Die Verurteilung wegen Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen (§ 86 Abs. 1 StGB) hat die Strafkammer auf das Abspielen des Titels „Blut und Ehre“ der Gruppe Schwarze Division Sachsen in der von der Angeklagten M. am 11. Mai 2011 moderierten Sendung gestützt. (…)

    Diese Feststellungen belegen nicht, dass es sich bei dem Lied um ein Propagandamittel im Sinne von § 86 StGB handelte. Hierunter fallen nur solche Schriften (§ 11 Abs. 3 StGB), deren Inhalte gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verstoßen (§ 86 Abs. 2 StGB) und die aufgrund dessen eine aktiv kämpferische, aggressive Tendenz in diese Richtung erkennen las- sen (BGH, Urteile vom 23. Juli 1969 – 3 StR 326/68, BGHSt 23, 64, 72; vom 13. August 2009 – 3 StR 228/09, NJW 2010, 163, 165). Kritik, Ablehnung und politisches Wunschdenken reichen ebenso wenig wie wissenschaftliche Abhandlungen, Dokumentationen oder belletristische Darstellungen, wenn und soweit ihnen der werbende, aufwieglerische Charakter fehlt, welcher der Propaganda eignet. Die verfassungsfeindliche Zielsetzung muss in der Schrift selbst verkörpert sein, wobei auf den verständigen Durchschnittsleser(-hörer) abzustellen ist (BGH, Urteil vom 23. Juli 1969 – 3 StR 326/68, BGHSt 23, 64, 73; MüKoStGB/Steinmetz, 2. Aufl., § 86 Rn. 13).
    Die in den Urteilsgründen dargestellten Textfragmente erschöpfen sich in der Wiedergabe von Kennzeichen nationalsozialistischer Organisationen („Sieg Heil“, „Blut und Ehre“). Deren Verwendung alleine hebt eine Schrift noch nicht zum Propagandamittel und macht nähere Ausführungen zu dem propagandisti- schen Zusammenhang nicht entbehrlich (vgl. BGH, Urteil vom 13. August 2009 – 3 StR 228/09, NJW 2010, 163, 165). Das erforderliche aggressiv-kämpferische Element lässt sich den Urteilsgründen indes nicht entnehmen. Soweit das Landgericht im Rahmen der rechtlichen Würdigung interpretierend ausführt, der Liedtext knüpfe an die Rassenideologie ehemaliger nationalsozia- listischer Organisationen an, die „als nachahmenswert dargestellt“ werde, belegt auch dies den in Abgrenzung zum bloßen Wunschdenken erforderlichen aufwieglerischen Charakter nicht.

  • Videoüberwachung in der Nachbarschaft – Überwachung des eigenen Grundstücks eingeschränkt

    Videoüberwachung in der Nachbarschaft – Überwachung des eigenen Grundstücks eingeschränkt

    Auch das Landgericht Detmold (10 S 52/15) hat sich nun zum Thema Videoüberwachung in der Nachbarschaft geäußert. Die Entscheidung betrifft einen besonderes Sachverhalt: Ein gewerblicher Eigentümer überachte (u.a.?) sein eigenes Grundstück (1). Ein anderer Eigentümer musste über dieses Grundstück zwangsläufig gehen, um sein Grundstück (2) zu erreichen. Der Eigentümer von Grundstück (1) wollte zum einen angeblich Straftaten verhindern, zum anderen Verletzungen des Wegerechts dokumentieren. Am Ende wurde festgestellt, dass eine solche Videoüberwachung unzulässig ist. Das Landgericht stellte einige typische Punkte klar.

    Dazu bei uns: Überwachung in der Nachbarschaft – Was ist erlaubt?
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  • Urinkontrolle im Strafvollzug auch ohne konkreten Verdacht auf Betäubungsmittelmissbrauch

    Das Oberlandesgericht Hamm (1 Vollz (Ws) 250/15) hat klargestellt, dass sie Abgabe einer Urinkontrolle nach § 65 StVollzG NW auch ohne konkreten Verdacht auf einen Betäubungsmittelmissbrauch angeordnet werden kann:

    Der Senat hat bereits zu § 56 Abs. 2 StVollzG entschieden, dass eine Urinkontrolle auch ohne konkreten Verdacht auf Betäubungsmittelmissbrauch angeordnet werden kann (Beschl. v. 03.04.2007 – 1 Vollz(Ws) 113/07). Für das neue Recht ergibt sich dies unmittelbar aus § 65 StVollzG NW. Insofern besteht mithin kein Bedarf an Rechtsfortbildung.

  • Musikvertrag: Bandvertrag ist Werkvertrag – Bei vorzeitiger Kündigung nur 5%

    Beim Landgericht Detmold (10 S 27/15) ging es um einen vorzeitig gekündigten Bandvertrag. Das LG Detmold hat hier korrekt klargestellt, dass es sich hierbei um einen Werkvertrag handelt, der nach §649 BGB vorzeitig gekündigt werden kann. Dies dürfte nicht überraschen, wichtig ist aber, zu bedenken, dass dann nur noch 5% der vereinbarten Vergütung im Raum stehen – wer mehr möchte, muss dies Beweisen! Dabei spielt keine Rolle, ob man mit den Musikern Dienstleistungsverträge vorgesehen hat:

    § 649 S. 3 BGB stellt insofern eine gesetzliche Vermutung auf, nach der dem Unternehmer 5 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen. Diese Vermutung beeinflusst auch die Darlegungs- und Beweislast der Parteien im Prozess. Soweit der Besteller höhere Ersparnisse behauptet, so dass sich eine Vergütung unterhalb der Pauschale von 5 % ergäbe, muss er diese darlegen und ggf. beweisen. Macht hingegen der Unternehmer – wie im vorliegenden Fall – eine über der Pauschale liegende Vergütung geltend, trägt er bzgl. dieses Vergütungsteils die Darlegungs- und Beweislast. Insofern muss er vertragsbezogen vortragen und – ggf. unter Offenlegung seiner Kalkulationsgrundlage – so genau beziffern, was er sich gemäß § 649 S. 2 2. Hs. BGB anrechnen lässt, dass dem Besteller eine Überprüfung und Wahrung seiner Rechte möglich ist (Sprau, a.a.O., § 649 Rn. 10f.).

    Danach genügt der Vortrag der Klägerin nicht, um eine höhere Vergütung anzunehmen. Insbesondere hat die Beklagte auf der Grundlage dieses Vorbringens keine Möglichkeit, die Richtigkeit der Rechtsbehauptung, die Klägerin habe den von ihr gebuchten Musikern jeweils 200,– € an Gage zahlen müssen, zu überprüfen. Auch wenn die Verträge zwischen der Klägerin und diesen Musikern wohl als Dienstverträge einzustufen sein dürften, hat dies nicht ohne Weiteres zur Folge, dass für die Klägerin keine Möglichkeit bestand, sich im Fall eines Scheiterns des beabsichtigten Auftritts wieder von diesen Verträgen zu lösen. In Betracht kommen hier je nach konkreter Ausgestaltung der Vertragsverhältnisse z.B. eine auflösende Bedingung oder ein Kündigungsrecht nach § 621 Nr. 1 BGB. Insofern hätte es der Klägerin oblegen, die mit den von ihr gebuchten Musikern geschlossenen Verträge vorzulegen, um der Beklagten eine Überprüfung zu ermöglichen.

  • GbR: Abiturjahrgang haftet als Gesellschaft bürgerlichen Rechts für geschlossene Verträge

    Eine sehr interessante Frage durfte das Landgericht Detmold (10 S 27/15) behandeln. Es geht um die Haftung eines Abitur-Jahrgangs nach einem geschlossenen Vertrag. Dabei ist es Üblich, dass ein Abitur-Jahrgang einige Verantwortliche bestimmt, die durchaus relevante wirtschaftliche Entscheidungen treffen: Aufträge für Auto-Aufkleber, T-Shirts, Zeitung, Abschlussfeier – es geht um viel Geld. Und wer haftet dann, wenn nicht gezahlt wird? Das LG Detmold sagt auf den ersten Blick, der gesamte Jahrgang haftet – auf den zweiten Blick lockert es sich dann aber.
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