Produkthaftung: EUGH vertritt weiten Fehlerbegriff

Der Europäische Gerichtshof (EUGH, C‑503/13 und C‑504/13) hat in einer Entscheidung zum Produkthaftungsrecht fesgehalten,

dass ein Produkt, das zu einer Gruppe oder Produktionsserie von Produkten wie Herzschrittmachern und implantierbaren Cardioverten Defibrillatoren gehört, bei denen ein potenzieller Fehler festgestellt wurde, als fehlerhaft eingestuft werden kann, ohne dass der Fehler bei diesem Produkt festgestellt zu werden braucht.

Des Weiteren stellte der EUGH fest, dass auf Grund dieses Risikos vorgenommene vorbeugende Operationen als Folgeschaden über das Produkthaftungsrecht geltend zu machen sind.

Die Entscheidung ist erst einmal einem besonders sensiblen Sachverhalt geschuldet: Es ging um Herzschrittmacher, bei denen berechtigterweise konkrete Befürchtungen eines Produktfehlers schon frühzeitig einen Eingriff veranlassen. Hier ist auf Grund der besonders hohen Sicherheitserwartung auch schon frühzeitig alleine auf Grund der realistischen Möglichkeit eines Fehlers von einer Fehlerhaftigkeit auszugehen.

Inwieweit diese Entscheidung nun allgemein Auswirkungen haben wird, muss sich im Laufe der Zeit zeigen. So wird bei zunehmendem Schadensrisiko, auch bei rein wirtschaftlichen Schadensrisiken, nunmehr immer anzudenken sein, inwieweit vorbeugende Maßnahmen auf Grund des Produkthaftungsrechts möglich sind.

Link zur Vertiefung: Bericht und Einschätzung bei LTO

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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