Leichtfertige Geldwäsche durch Finanzagent

Leichtfertige Geldwäsche des Finanzagenten: Beim benötigen die Täter regelmäßig (mindestens) ein Konto in Deutschland, um je nach Angriffsmethode entweder den Angriff zu ermöglichen oder zumindest später den Zahlungsverkehr im Zuge der Geldwäsche zu verschleiern. Diejenigen, die Ihre Konten – gegen Bezahlung – zur Verfügung stellen nennt man gemeinhin „Finanzagenten“, häufig handelt es sich um gutgläubige Kontoinhaber, die sicherlich auch vom schnellen Geld verführt werden.

Gerade beim Vorwurf der leichtfertigen Geldwäsche sind Betroffene gut beraten, sich zeitnahe anwaltliche Unterstützung, noch während des Ermittlungsverfahrens, zu suchen. Hier „ins Blaue hinein“ Einlassungen abzugeben kann etwa zu Tatmehrheiten führen, die die Strafe erhöhen – wobei daran zu erinnern ist, dass auch reine Hilfehandlungen schon eine Geldwäsche darstellen können.

Umstände indizieren bereits Vorwurf der Geldwäsche

Tatsächlich ist der recht hart, wenn es um Finanzagenten geht – denn bereits aus einer Häufung von Umständen, die für inkriminierte Umstände sprechen, lässt sich ein Indiz für ein verwertbares Handeln ziehen:

Ausweislich der Urteilsgründe waren der Angeklagten sämtliche oben angeführte Umstände bekannt, die – objektiv – bereits auf den ersten Blick klar erkennen ließen, dass der Angeklagten als „Paketagentin“ innerhalb eines international agierenden Netzwerks die Aufgabe zufiel, betrügerisch erlangte Waren nach Osteuropa weiterzuleiten. Das Landgericht hat insoweit verkannt, dass jedenfalls die vorliegend eklatante Häufung von Beweisanzeichen für die inkriminierte Herkunft der von der Angeklagten weitergeleiteten Waren den Schluss auf deren auch individuell leichtfertiges Handeln indiziert und es bei der gegebenen objektiven Sachlage ganz besonderer Umstände bedürfte, um die Angeklagte aus spezifisch in ihrer Person liegenden Gründen vom Vorwurf leichtfertigen Verhaltens zu entlasten.

OLG Karlsruhe, 2 (5) Ss 156/16; 2 (5) Ss 156/16AK 53/16

Verteidigung bei Geldwäsche

Beim Vorwurf Geldwäsche verteidigen unsere Strafverteidiger professionell und ruhig, vom Vorwurf bis zur Einziehung.

Gutgläubigkeit kann Geldwäsche ausschliessen

In einem beim BGH (4 StR 312/14) entschiedenen Fall ging es um einen gutgläubigen Kontoinhaber, der sich – wie so oft – anhören musste, dass es mit der Gutgläubigkeit nicht weit her sein kann, „man muss sich ja was denken können“. Ein typisches und fehlerhaftes Argument, wie der BGH nun klar stellt. So führt der BGH hier aus:

Nach dieser Vorschrift muss sich die leichtfertige Verkennung des Täters auf die Herkunft des jeweiligen Vermögensgegenstandes aus einer in § 261 Abs. 1 StGB genannten Katalogtat beziehen. Dazu ist die Feststellung konkreter Umstände erforderlich, denen der Täter eine Katalogtat des Geldwäschetatbestandes als Vortat hätte entnehmen können (BGH, Urteil vom 17. Juli 1997 – 1 StR 791/96, BGHSt 43, 158, 168; Urteil vom 24. Juni 2008 – 5 StR 89/08, BGHR StGB § 261 Vortat 2).

Feststellungen dazu, dass der Angeklagte das tatsächliche Ausmaß der von den gesondert verfolgten Hintermännern mit hohem Organisationsgrad durchgeführten Phishing-Straftaten jedenfalls in den wesentlichen Grundzügen hätte erkennen können, hat das Landgericht nicht getroffen. Die Strafkammer ist vielmehr davon ausgegangen, der Angeklagte habe insoweit keine Details gekannt. Man habe ihm zu den Hintergründen schon deshalb nicht viel mitge- teilt, um Begehrlichkeiten nach einer höheren Belohnung gar nicht erst aufkommen zu lassen.

Ferner vermögen (…) die (…) getroffenen Feststellungen auch (…) nicht zu belegen, als sich die Herkunft eines Gegenstandes aus einer Katalogtat nach Sachlage geradezu aufdrängen muss und der Täter gleichwohl handelt, weil er dies aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit außer Acht lässt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17. Juli 1997, aaO).

Die Entscheidung verdient Zustimmung und ist als Mahnung an die Instanzrechtsprechung zu verstehen: Keineswegs ist vorschnell eine (leichtfertige) Geldwäsche eines Finanzagenten anzunehmen, insbesondere nicht, weil sich „irgendein“ krimineller Hintergrund aufdrängen soll. Das Gericht hat sauber herauszuarbeiten, welche Katalogtaten hier in Frage kommen und warum sich gerade diese aufdrängen mussten. An dieser Stelle bietet sich, allerdings stark abhängig vom jeweiligen Einzelfall, durchaus beachtliches Verteidigungspotential.

Es gibt eine Vielzahl von Geldquellen für inkriminiertes Geld: Schwarzarbeit, Drogenhandel, , illegales , Waffenhandel und Korruption spielen eine ganz erhebliche Rolle; Straftäter erlangen durch diese Handlungen erhebliche Summen "schmutzigen Geldes", natürlich überwiegend in Bar. Diese werden durch die Geldwäsche "sauber gewaschen". Sie werden also in den Finanzkreislauf eingebracht und etwa durch verschiedene Konten und Firmen geschleust.

Am Ende ist nicht mehr zu erkennen, woher die Gelder kommen und wem sie eigentlich gehören. Das Geld wird im normalen Wirtschaftsverkehr nutzbar, etwa zum Erwerb von Immobilien oder anderen Gütern.

Geldwäsche wird nach deutschem Strafrecht mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren und in besonders schweren Fällen mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren geahndet (§ 261 StGB). Eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe droht, wenn leichtfertig nicht erkannt wird, dass ein Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat stammt (§ 261 Abs. 5 StGB).

Die meisten europäischen sowie nicht-europäischen Strafverfolgungsbehörden, Deutschland mit eingeschlossen, müssen zunächst die rechtswidrige Tat als Vortat zur Geldwäsche nachweisen, um eine Verurteilung der Täter wegen Geldwäsche zu erreichen. Unerklärbare Vermögenswerte sind für eine Verurteilung dabei zwar nicht ausreichend - können aber Anlass für eine Einziehung der Vermögenswerte geben! Für die strafrechtliche Relevanz muss dagegen eine Verbindung zwischen verdächtigen Finanzmitteln ohne erkennbare legale Quelle und einer Vortat hergestellt werden können. Kann dieser Zusammenhang nicht bewiesen werden, kommt es ggf. zu Verurteilungen wegen leichtfertiger Geldwäsche aufgrund einer Tätigkeit als Finanzagent mit bzw. als Vortat.

Die Geldwäsche ist auch für sogenannte Finanzagenten von Bedeutung. Bei Finanzagenten handelt es sich um Personen, die ihr Privatkonto für geldwäscherelevante Transaktionen zur Verfügung stellen. Dort eingehende Beträge leiten sie gegen Provision an Hinterleute im Ausland oder andere Finanzagenten weiter.

Oftmals handelt es sich dabei um (arglose) Bürgerinnen und Bürger, die von Geldwäschern für ihre Zwecke missbraucht werden. Finanzagenten drohen dabei Strafen wegen Geldwäsche. Besonders verdächtig sind Anzeigen in Zeitungen oder im Internet, in denen nach Geschäftspartnern gesucht wird. Diese sollen oftmals die gegen eine hohe Provision ihre Konto- und Kontaktdaten zur Verfügung stellen. Inzwischen wird dabei professionell getäuscht, etwa durch Vorlage von Arbeitsverträgen und dem eindringlichen Versprechen einer seriösen Tätigkeit. Informieren Sie sich über Finanzagenten hier bei uns. 

Verfahrensintegrierte Finanzermittlungen haben zum Ziel, Vermögenswerte aufzuspüren und die Geldwäschehandlungen im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens zu erkennen. Bei verfahrensunabhängigen Finanzermittlungen werden verdächtige Finanztransaktionen durch Auswertungen und Ermittlungen unabhängig von einem konkreten Grunddelikt geführt. Oft sind es die Banken, die bei einem Verdacht auf Geldwäsche eine Mitteilung an die Behörden herausgeben und dadurch Ermittlungen auslösen - etwa wenn jemand, der Geld vom Jobcenter erhält, plötzlich Corona-Subventionen überwiesen erhält oder grosse Bareinzahlungen vornimmt; zahlreiche eingehende Überweisungen können zudem einen Bank-Internen Betrugsverdacht auslösen.

Bei Finanzagenten kann man sehr oft die ohne weitere Konsequenz erreichen - wenn man weiß was man tut. Es gibt auch Fälle wie diesen: Der uneinsichtige Mandant hatte fünfstellige Beträge in die Türkei gewaschen und erhielt 3 Jahre Freiheitsstrafe! Unsere Revision beim Bundesgerichtshof war aber erfolgreich ... die breite Masse unserer Mandanten erhält als Finanzagenten Einstellungen! Im Übrigen, wenn eine vorsätzliche Geldwäsche vorliegt, erledigen wir es als Einstellungen mit Geldauflage oder kleine Geldstrafe, insgesamt kann man die Sachen gut verteidigen (wenn kein krasser Fall vorliegt)

Aber: Hohe Anforderungen an Gutgläubigkeit bei Geldwäsche

Doch Vorsicht – alleine eine geschäftliche Unerfahrenheit reicht gerade nicht aus, um derart Glutgläubig zu sein, dass der Vorwurf der Geldwäsche ausgeschlossen wird:

Derartige besondere Umstände, etwa deutlich unterdurchschnittliche intellektuelle Fähigkeiten der Angeklagten, hat das Landgericht jedoch nicht festgestellt, sondern im Gegenteil ausgeführt, dass die Angeklagte die Mittelschule sowie eine radiotechnische Fachschule in Weißrussland abgeschlossen, also eine jedenfalls mittlere Schul- bzw. Ausbildung hat. Die bloße Feststellung, dass die Angeklagte über sehr eingeschränkte individuelle Kenntnisse und Fähigkeiten im beruflichen Bereich und im Wirtschaftsverkehr verfügte, zuvor keine Arbeitsverhältnisse eingegangen war und sich auch nie in Medien über moderne Formen der Internetkriminalität informiert hatte oder hiervor gewarnt worden war, genügt demgegenüber – zumal vor dem Hintergrund der Vielzahl objektiv eindeutiger Hinweise auf die inkriminierte Herkunft der von der Angeklagten weitergeleiteten Waren – nicht, um eine individuelle Entlastung vom Vorwurf der Leichtfertigkeit begründen zu können. Die geschäftliche Unerfahrenheit der Angeklagten bedeutet nicht, dass diese zu logischem Denken unfähig war und daher den sich unter vielen Gesichtspunkten aufdrängenden Schluss, kein ordnungsgemäßes Arbeitsverhältnis eingegangen, sondern bei der Abwicklung von Betrugstaten behilflich zu sein, nicht ohne Weiteres ziehen konnte. Die durch das Landgericht festgestellte Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit der Angeklagten mag Voraussetzung dafür gewesen sein, dass sie sich täuschen und instrumentalisieren ließ. Hierdurch wird die Angeklagte jedoch nur vom Vorwurf vorsätzlichen Handelns, nicht aber auch vom Vorwurf individuell leichtfertigen Verhaltens entlastet (vgl. Jahn, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 2. Auflage 2014, § 261 Rn. 63a; Altenhain, in: NK-StGB, 4. Auflage 2013, § 261 Rn. 139; siehe auch BGH, NStZ-RR 2013, 253).

OLG Karlsruhe, 2 (5) Ss 156/16; 2 (5) Ss 156/16AK 53/16
leichtfertige Geldwäsche: Rechtsanwalt und Strafverteidiger Ferner zum Vorwurf leichtfertige Geldwäsche

Die leichtfertige Geldwäsche birgt eine unerkannt und massiv unterschätzte Strafbarkeit für arglose Menschen – besonders seit der Reform im Jahr 2021.

Wann ist nun eine leichtfertige Geldwäsche anzunehmen?

Nicht nur die vorsätzliche Geldwäsche sondern auch die leichtfertige Geldwäsche ist strafbar.

Wenn man sich also darauf beruft, in seiner Naivität oder Gutgläubigkeit ausgenutzt worden zu sein durch Dritte, etwa als so genannter Finanzagent, so steht dennoch ein strafbares Verhalten im Raum – wenn nämlich der Vorwurf einer leichtfertig betriebenen Geldwäsche im Raum stehen kann. Auch und gerade hier ist ein Rechtsanwalt für Geldwäsche ratsam: Denn reine Hilfehandlungen können bereits eine eigene Geldwäsche darstellen können und hier schon das Vorhalten eines Kontos den Tatbestand der Geldwäsche erfüllen kann.

In einem beim BGH (4 StR 312/14) entschiedenen Fall zur leichtfertigen Geldwäsche ging es um einen solchen gutgläubigen Kontoinhaber, der sich – wie so oft – anhören musste, dass es mit der Gutgläubigkeit nicht weit her sein kann, „man muss sich ja was denken können“. Ein typisches und fehlerhaftes Argument, wie der BGH nun klar stellt. So führt der BGH hier aus:

Nach dieser Vorschrift muss sich die leichtfertige Verkennung des Täters auf die Herkunft des jeweiligen Vermögensgegenstandes aus einer in § 261 Abs. 1 StGB genannten Katalogtat beziehen. Dazu ist die Feststellung konkreter Umstände erforderlich, denen der Täter eine Katalogtat des Geldwäschetatbestandes als Vortat hätte entnehmen können (BGH, Urteil vom 17. Juli 1997 – 1 StR 791/96, BGHSt 43, 158, 168; Urteil vom 24. Juni 2008 – 5 StR 89/08, BGHR StGB § 261 Vortat 2).

Feststellungen dazu, dass der Angeklagte das tatsächliche Ausmaß der von den gesondert verfolgten Hintermännern mit hohem Organisationsgrad durchgeführten Phishing-Straftaten jedenfalls in den wesentlichen Grundzügen hätte erkennen können, hat das Landgericht nicht getroffen. Die Strafkammer ist vielmehr davon ausgegangen, der Angeklagte habe insoweit keine Details gekannt. Man habe ihm zu den Hintergründen schon deshalb nicht viel mitge- teilt, um Begehrlichkeiten nach einer höheren Belohnung gar nicht erst aufkommen zu lassen.

Ferner vermögen (…) die (…) getroffenen Feststellungen auch (…) nicht zu belegen, als sich die Herkunft eines Gegenstandes aus einer Katalogtat nach Sachlage geradezu aufdrängen muss und der Täter gleichwohl handelt, weil er dies aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit außer Acht lässt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17. Juli 1997, aaO).

Die Entscheidung des BGH zur leichtfertigen Geldwäsche verdient Zustimmung und ist als Mahnung an die Instanzrechtsprechung zu verstehen: Keineswegs ist vorschnell eine (leichtfertige) Geldwäsche eines Finanzagenten anzunehmen, insbesondere nicht, weil sich „irgendein“ krimineller Hintergrund aufdrängen soll.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.