Wann spricht man schon über das liebe Geld – jedenfalls selten, wenn nach einem Verkehrsunfall der Sachverständige beauftragt wird und hinterher die Kosten des Sachverständigen vermeintlich zu hoch sind. Das Amtsgericht Bonn (110 C 194/15) hat sich hierzu recht umfassend geäußert und erinnert daran, dass im Zweifelsfall wenn nichts vereinbart ist, beim Werkvertrag die übliche Vergütung heran zu ziehen ist.
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Verkehrsunfall: Zur Bemessung der Kosten des Sachverständigen
AG Köln: Unzumutbarkeit der Klageerhebung hemmt Verjährung nicht
Das Amtsgericht Köln (142 C 641/14) beweist wieder einmal einen starken Grundsatz in unserem Rechtssystem: Der Richter ist frei und insbesondere nicht an andere Rechtsprechung gebunden. Das bedeutet, wenn der BGH eine Angelegenheit (vermeintlich) abschliessend klärt, heisst das noch lange nicht, dass jedes Gericht dann genauso entscheidet.
Vorliegend geht es darum, dass der BGH festgestellt hat, dass bei unklarer Rechtslage, die eine Klageerhebung geradezu unzumutbar erscheinen lässt, die Verjährung bis zur Klärung der Rechtslage gehemmt ist. Dies wurde vom BGH zuletzt ausgeweitet – von dem hier zuständigen Richter aber nicht begrüßt. Dieser stellt vielmehr fest
Die von dem BGH vorgenommene Erweiterung der Fälle des hinausgeschobenen Verjährungsbeginnes wegen Unzumutbarkeit der Klageerhebung auch bei anspruchsfeindlicher Rechtsprechung stellt eine unzulässige Rechtsfortbildung dar.
Zack, so kann es kommen – mit dem BGH im Rücken trifft man beim Amtsgericht auf jemanden der es anders sieht und schon ist die Sache verloren (in erster Instanz).
Die Entscheidung – unten zitiert – ist keineswegs nur ein Kuriosum amtsgerichtlicher Stilblüten, sondern in der Argumentation durchaus beachtlich. Die Ausführungen sind Lesenswert und äusserst tragbar. Auch wenn es befremdlich wird, wenn mit der „Nazikeule“ auf Missbrauchsgefahren verwiesen wird wenn der BGH eine (gefestigte) Rechtsfortbildung betreibt; allein es hilft nicht: Der BGH sieht es anders und Punkt. Es verbleibt damit insgesamt dabei, dass bei Unzumutbarkeit der Klageerhebung eine Verjährungshemmung eintritt. Andererseits darf diese nie zu früh angenommen werden, einfache Unsicherheiten oder unklare Risiken sind niemals ausreichend.
Dazu auch von mir: Verjährung: Wann verjähren Forderungen – wie hemmt man die Verjährung?
(mehr …)Auswirkung von Fristenablauf beim europäischen Haftbefehl
Der Ablauf der Fristen, innerhalb deren über die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls zu entscheiden ist, entbindet das zuständige Gericht nicht von einer Entscheidung hierüber und schließt es für sich genommen nicht aus, die gesuchte Person in Haft zu behalten: Bei einer übermäßig langen Haftdauer ist jedoch eine Freilassung geboten, die mit den zur Verhinderung einer Flucht der gesuchten Person erforderlichen Maßnahmen zu verbinden ist.
Der durch einen Rahmenbeschluss von 20021 eingeführte Europäische Haftbefehl dient zur Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren, die es ermöglichen, eine gesuchte Person einem anderen Mitgliedstaat zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe in diesem Staat zu übergeben. (EUGH, C-237/15)
(mehr …)Reiserecht: Vermietung von Ferienwohnungen fallen unter Reisevertragsrecht
Ein unbeirrbarer Mythos ist, dass man beim Vermieten von Ferienwohnungen nicht vom allgemeinen Reisevertragsrecht des BGB erfasst wird, solange man keine sonstigen Reiseleistungen anbietet. Dem steht allerdings die klare Rechtsprechung des BGH entgegen der bereits 1992 (BGH, VII ZR 7/92) eine andere Auffassung vertreten hat und diese in aktueller Rechtsprechung nochmals bestätigt hat:
Auf Verträge, in denen sich der Reiseveranstalter gegenüber seinem Kunden allein zur Bereitstellung einer Ferienunterkunft verpflichtet hat, sind die Vorschriften des Reisevertragsrechts insgesamt entsprechend anzuwenden – BGH, X ZR 157/11
Das hat eine Vielzahl empfindlicher Auswirkungen, allem voran, dass sich verwendete AGB am Reisevertragsrecht des BGB messen lassen müssen. Daneben ist zu sehen, dass die Möglichkeit der Kündigung bei einem Mangel besteht und die gesetzliche Folge des Erstattungsanspruchs bei nutzloser An- und Abreise im Raum steht. Es lohnt sich also, hier nicht blind von einem „Mietvertrag“ auszugehen und die rechtlichen Gesamtumstände im Auge zu haben.
(mehr …)Urheberrecht: Zur Verwirkung von Ansprüchen
Am Rande hat sich der BGH (I ZR 148/13) zur Frage der Verwirkung von Ansprüchen nach einer Urheberrechtsverletzung geäußert und nichts neues mitgeteilt:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2014 – I ZR 86/12, GRUR 2014, 363 Rn. 38 = WRP 2014, 455 – Peter Fechter, mwN) ist ein Recht verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment) und der Ver- pflichtete sich darauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Umstandsmoment). (…)
Dem steht entgegen, dass eine Verkürzung der (kurzen) regelmäßigen Verjäh- rungsfrist von drei Jahren durch Verwirkung nur unter ganz besonderen Um- ständen angenommen werden kann, weil dem Gläubiger die Regelverjährung grundsätzlich ungekürzt zur Prüfung und Überlegung, ob er einen Anspruch gerichtlich geltend macht, erhalten bleiben soll (vgl. BGH, GRUR 2014, 363 Rn. 50 – Peter Fechter, mwN).
Im Urheberrecht ist es nichts seltenes, dass gerichtliche Auseinandersetzungen erst mehrere Jahre nach der Verletzung stattfinden – der Ruf nach einer Verwirkung erfolgt da schnell reflexartig. Es zeigt sich hier nochmals, dass dies auf keinen Fall verfrüht angenommen werden darf. Vor Ablauf der Verjährungsfrist wird hier kaum etwas zu gewinnen sein.
Urheberrecht: BGH stimmt 100% Verletzerzuschlag bei Nicht-Benennung des Urhebers zu
Verletzerzuschlag: Der Bundesgerichtshof (I ZR 148/13) hat sich nochmals zum Thema „Verletzerzuschlag“ geäußert und festgestellt, dass zum einen sauber(er) zu arbeiten ist bei der Frage, was eigentlich gefordert wird – aber zum anderen eben auch, dass man sich nicht pauschal auf eine bestimmte Höhe festlegen darf, sondern dass hier das jeweilige Gericht entsprechend §287 ZPO frei selber schätzt was angemessen ist. Dabei sind 100% Aufschlag gerade nicht pauschal unangemessen. Allerdings muss man eben genau prüfen, ob es um einen immateriellen oder gar um einen materiellen Schaden geht – soweit der Verlust von Folgeaufträgen im Raum steht, soll es sich jedenfalls um einen materiellen Schaden handeln. Diese Rechtsprechung des BGH begegnet beim EUGH wohl auch keinen Bedenken.
Diese Rechtsprechung hat der BGH zuletzt 2018 nochmals ausdrücklich bestätigt und festgehalten:
Wegen der Verletzung des Rechts auf Anerkennung der Urheberschaft kann der Kläger (…) eine weitere Entschädigung (…) verlangen. Die Höhe der fiktiven Lizenzgebühr, die zum Ausgleich eines für die fehlende Urhebernennung verursachten Vermögensschadens geschuldet ist, kann in Form eines Zuschlags auf die (fiktive) Lizenzgebühr bemessen werden, die für die jeweilige Nutzung (hier das Vervielfältigen und öffentliche Zugänglichmachen der Fotografie) zu zahlen ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2015 – I ZR 148/13, GRUR 2015, 780 Rn. 36 bis 40 = WRP 2015, 972 – Motorradteile, mwN)
BGH, I ZR 187/17(mehr …)Zur unberechtigten Nutzung von Bildern („Fotoklau“) ebenfalls bei uns:
- Fotoklau: Welcher Gegenstandswert ist angemessen bei einer Abmahnung?
- Fotoklau: Zur Berechnung des Schadensersatzes bei Bilderklau
- Fotoklau: Schadensberechnung mit MFM-Tabellen?
- Urheberrechtsverletzung: Was ist die Lizenzanalogie?
- Fotoklau: 100% Aufschlag auf den Schadensersatz bei Nichtnennung des Urhebers (Verletzerzuschlag)

Verjährung im Urheberrecht: Zur Verjährungsfrist bei Urheberrechtsverletzung
Verjährung von Urheberrechtsverletzung: Ansprüche unterliegen der Verjährung, das ist soweit nichts neues. Allerdings gibt es verschiedene Verjährungsfristen und man kann trefflich darüber streiten, welche Frist wann anwendbar ist. Speziell nach urheberrechtlichen Abmahnungen gibt es die Diskussion, ob es verschiedene Verjährungsfristen gibt hinsichtlich der Erstattung anwaltlicher Kosten und dem Ersatz von entstandenen Schaden.
In Rede stehen bei der Verjährung einer Urheberrechtsverletzung verschiedene Verjährungsfristen, nämlich von 3 Jahren und von 10 Jahren. Letzteres ist mit dem BGH (I ZR 58/70 und I ZR 175/10 sowie I ZR 148/13) bei Geltendmachung eines Bereicherungsanspruchs auf Zahlung einer Lizenzgebühr anzunehmen. Entsprechend wird speziell bei Klagen nach Filesharing-Abmahnungen argumentiert. Ein Überblick zur Verjährung im Urheberrecht nach einer Urheberrechtsverletzung.
Dazu auch bei uns: Allgemeines zur Urheberrechtsverletzung – Was ist eine Urheberrechtsverletzung
(mehr …)AGB-Recht: Salvatorische Klausel unwirksam
Salvatorische Klausel: So genannte salvatorische Klauseln in AGB sind unwirksam – sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Geschäftsleuten. Die Rechtsprechung des BGH ist eindeutig, man kann sich solche Klauseln daher grundsätzlich getrost sparen.
Beachten Sie auch:
(mehr …)Sommerserie 2015 (Teil 1): Strafprozess und Gerechtigkeit
Seit einiger Zeit lese ich bei der ZEIT-Online eine Reihe „Fischer im Recht“ – dabei fällt mir zunehmend auf, dass ich gegen die dortigen Texte eine gewisse Abneigung entwickle. Nicht unbedingt weil dort falsches steht, oder weil der Autor – jedenfalls für mich – auffällig häufig monetäre Fragen, etwa der eigenen Besoldung, in den Vordergrund stellt. Vielmehr fand ich die ursprüngliche Idee, dass ein bekannter und anerkannter Bundesrichter die Themen Recht und Gerechtigkeit einem breiten Publikum zugänglich macht sehr attraktiv; allein: Diese Idee ging für mich irgendwo zwischen Selbstreflexion, langen Schwurbeltexten und dem Rumreiten auf Einkommensfragen verloren.
Ich habe gar konkrete Zweifel, dass jemand der keine sprachliche Ausbildung genossen hat, überhaupt den sprachlich anspruchsvollen Texten folgen kann – und dass am Ende erreicht wird, was gerade überwunden werden sollte: Der Eindruck einer weltfremden Jurisprudenz, die sich mit sich selbst derart beschäftigt, dass sie gar nicht merkt, wie wenig zugänglich sie denjenigen ist, die täglich it ihr konfrontiert sind. Nach langer Zeit in der ich nur Urteile beschrieben oder aufgegriffen habe, möchte ich daher einige Themen die mich interessieren, hier in Form einer Beitragsreihe verkürzt aufgreifen. Nicht mit dem arroganten Anspruch, sie abschliessend klären oder wenigstens erklären zu können, sondern vielmehr, um zum (kontroversen) Nachdenken anzuregen und einen subjektiven (anderen) Blickwinkel auf „das Recht“ zu eröffnen.
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Beratungshilfe in Strafsachen
Beratungshilfe im Strafrecht: Gerne für Verwirrung sorgt das Thema „Beratungshilfe“ im Strafrecht – insbesondere fragen Mandanten mitunter an, ob ihnen für die strafrechtliche Vertretung nicht Beratungshilfe gewährt werden könne. Das Beratungshilfegesetz stellt im §2 Abs.2 BerhG klar:
Beratungshilfe nach diesem Gesetz wird in allen rechtlichen Angelegenheiten gewährt. In Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts wird nur Beratung gewährt.
Das bedeutet, eine Verteidigung ist in strafrechtlichen Angelegenheiten auf Basis von Beratungshilfe nicht möglich, sondern wenn, dann nur die Beratung, wobei das Anfordern einer Ermittlungsakte nach verbreiteter Auffassung bereits unter die Verteidigung fällt, also nicht von der Beratungshilfe im Strafrecht abgedeckt ist. Das Erstellen von Stellungnahmen oder Erklärungen wäre es ohnehin nicht, das wäre erst Recht „Verteidigung“.

Achten Sie auf die Details im Beratungshilfeschein Somit steht im Strafrecht regelmäßig nur im Raum, dass eine „allgemeine Beratung“ stattfinden kann, wobei jedenfalls aus hiesiger Sicht eine sachgemäße Beratung nur möglich ist, wenn überhaupt Einblick in die Ermittlungsakte genommen werden konnte. Jedenfalls ist eine sachgemäße „Strafverteidigung“ die dieses Wortes würdig ist im Rahmen einer Beratungshilfe nicht denkbar.
Keine Pflichtverteidigung in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
- Wir übernehmen keine Pflichtverteidigungen.
- Hinweis für Gerichte: Wir stehen auf keiner Pflichtverteidigerliste und haben kein Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen im Sinne des § 142 Abs.6 S.2 StPO bekundet. Im Fall einer Beiordnung ohne vorherige Rücksprache stehen wir nicht zur Verfügung, sodass ein Fall des § 142 Abs.5 S.3 StPO vorliegt.

Keine Akteneinsicht bei Beratungshilfe im Strafrecht
Dabei stellt es sich in der Praxis durchaus als Problem dar, dass manche Rechtspfleger auf dem Beratungshilfeschein sogar ausdrücklich die Akteneinsicht vermerken.

Das hilft nach unserer Erfahrung aber nicht: Denn das Gesetz sieht es nicht vor und es gibt keine Möglichkeit das abzurechnen. Wir haben es tatsächlich mehrmals versucht: Es funktioniert nicht, auf Kopierkosten und Aktenversendungspauschale blieb ich jedes Mal sitzen. Gleichwohl lassen wir die Menschen nicht allein und versuchen jedes Mal irgendwie zu helfen, ärgerlicherweise gibt dafür nie Dankbarkeit, sondern immer nur Mandats internen Ärger, was die Lust hier zu helfen nicht gerade erhöht.

Die Beratungshilfe im Strafrecht entpuppt sich bei näherem Hinsehen mehr als Falle denn als Hilfe. Auch wir sind gerne behilflich, doch muss man offen sagen, dass ein Anwalt nicht sehenden Auges Fehler begehen darf. Eine Beratung ohne Aktenkenntnis im Strafrecht ist aber genau das: Ein Fehler.
Beratung ohne Akteneinsicht ist gefährlich
Wenn man böse ist, unterstellt man dem Staat hier vorsätzliches Handeln, denn eine strafrechtliche Beratung nur auf Basis dessen was der Mandant einem erzählt ist nicht nur unnütz, sondern aus hiesiger Sicht für den Mandanten sogar gefährlich. Vor Gericht wird eine ganz eigene Wahrheit ermittelt, auf Basis dessen, was Beweismittel – wie etwa Zeugen – beibringen können.
Und so ist es eher der Regelfall, dass am Ende das Gericht von Umständen ausgeht, die ein Mandant kategorisch bestreitet. Verhindern kann man dies nur, indem man sich auf den Sachverhalt vorbereitet, von dem das Gericht ausgeht – ohne Akteneinsicht ist das unmöglich. Dass die Beratungshilfe gerade an dem essenziellen Punkt im Strafrecht verweigert wird, sollte man mit offenen Augen wahrnehmen.
Es geht an dem Punkt nicht um Geld, auch wenn die Beratungshilfe so schlecht bezahlt ist, dass man bei den aktuellen Kostenfaktoren gleich kostenlos arbeiten könnte (der Anwalt bekommt ca. 38 Euro Brutto vom Staat für die Beratung): Der Staat lässt die Menschen in Strafsachen, wenn keine Pflichtverteidigung vorliegt, weitestgehend alleine. Und dies nachgewiesen bewusst, so hat man bei der Reform der Pflichtverteidigung bewusst darauf verzichtet, frühzeitig Anwälte hinzuzuziehen mit der Begründung, dass Betroffene bei der Polizei sonst nicht reden würden! Strafverteidiger sind im Kampf um Ihre Rechte wichtig – und wenn sie wissen was sie tun ihr Geld wert. Sparen Sie nicht an Ihrer Freiheit.

Jens Ferner
StrafverteidigerBei uns funktioniert es so: Wenn Sie mit einem Beratungshilfeschein „beraten“ werden wollen, gibt es eine rein digitale Anbindung. Heißt keine Gespräche vor Ort im Büro, Kontakt ausschließlich per Mail und der Anwalt entscheidet, ob und wann telefoniert wird. Alles andere ist für die lächerlichen Gebühren, die der Staat zahlt und die unsere laufenden Kosten – wiederum verursacht durch den gleichen Staat – nicht mal im Ansatz decken, undenkbar.
Neuregelung des Datenschutzes bei Rechtsanwälten (2015)
Auch wenn der Bundesjustizminister es zuerst anders wollte ist zum 01.07.2015 nun der neue §2 BORA in Kraft getreten, der Änderungen bzw. Konkretisierungen beim Datenschutz in Rechtsanwaltskanzleien mit sich bringt. Ein Überblick.
(mehr …)Strafrecht: Werben um Mitglieder oder Unterstützer für eine terroristische Vereinigung im Ausland
Der BGH (3 StR 197/14) hat sich zur Strafbarkeit des Werbens um Mitglieder oder Unterstützer für eine terroristische Vereinigung im Ausland durch Videobeiträge im Internet geäußert:
Die Annahme des Kammergerichts, der Angeklagte habe mit der Ein- stellung der Videobeiträge in die Internet-Foren jeweils um Mitglieder und Unterstützer der ausländischen terroristischen Vereinigung Al Qaida geworben (§ 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, § 129a Abs. 5 Satz 2 StGB), hält rechtlicher Überprüfung stand. (…)
Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 16. Mai 2007 – AK 6/07, StB 3/07, BGHSt 51, 345, 353; vom 19. Juli 2012 – 3 StR 218/12, StV 2013, 303) wirbt im Sinne von § 129a Abs. 5 Satz 2 StGB um Mitglieder für eine terroristische Vereinigung, wer sich um die Gewinnung von Personen be- müht, die sich mitgliedschaftlich in die Organisation einer bestimmten derarti- gen Vereinigung einfügen. Um Unterstützer wirbt, wer bei anderen die Bereit- schaft wecken will, die Tätigkeit oder die Bestrebungen einer solchen Vereini- gung direkt oder über eines ihrer Mitglieder zu fördern, ohne sich selbst als Mit- glied in die Organisation einzugliedern. Dies bedeutet eine Umgrenzung des Tatbestandes in zweifacher Hinsicht:
Erforderlich ist zunächst eine Gedankenäußerung, die sich nach dem Verständnis des Adressaten als Werbung zugunsten einer konkreten terroristischen Vereinigung darstellt. Ein allgemein gefasster Aufruf, sich an nicht näher gekennzeichneten terroristischen Aktivitäten zu beteiligen, reicht für den hiernach notwendigen Organisationsbezug nicht aus. Auch die Aufforderung, sich dem „Jihad“ anzuschließen, genügt für sich genommen nicht, da dieser Begriff nicht allein für den Kampf einer oder mehrerer bestimmter terroristischer Vereinigungen steht, sondern für eine Vielzahl von islamistischen Aktivitäten, selbst wenn diese nicht durch terroristische Vereinigungen unternommen werden. Etwas anderes kann für den Aufruf zum „Jihad“ nur gelten, wenn er durch eine Person vorgenommen wird, die eine Vereinigung derartig herausgehoben repräsentiert, dass sich allein daraus ausreichend konkret ergibt, die Aufforderung gelte zu allererst oder zumindest auch zu Gunsten der repräsentierten Vereinigung (BGH aaO).
Notwendig ist daneben die Abgrenzung zum bloßen Werben um Sympathie. Nicht ausreichend ist das befürwortende Eintreten für eine konkrete terroristische Vereinigung, die Rechtfertigung ihrer Ziele oder der aus ihr heraus begangenen Straftaten sowie die Verherrlichung der Ideologie, aus der verschiedene derartige Vereinigungen ihre Tätigkeit legitimieren und die gegebenenfalls auch Einzelpersonen zur Legitimation der Begehung von Straftaten dient (BGH aaO). Dass derartige Äußerungen regelmäßig auch mit der stillschweigenden Erwartung einhergehen werden, beim Adressaten Überlegungen hin zu einem Anschluss an die Vereinigung oder zu deren Unterstützung auszulösen und dieser so neuen Zulauf zu verschaffen, kann hieran nichts ändern. Um die gebotene Abgrenzung zur straflosen bloßen Sympathiewerbung zu gewährleisten, muss vielmehr festgehalten werden am Erfordernis eines sich dem Adressaten – wenn auch nur aus den Gesamtumständen – erschließenden eigenen Inhalts der Erklärung dahin, sie diene gezielt der Gewinnung von Mitgliedern oder Unterstützern zu Gunsten einer konkreten Organisation (BGH aaO).
Für die Beurteilung, ob der Äußerung ein in diesem Sinne werbender Charakter zukommt, gelten die allgemein an die Ermittlung des Inhalts einer Erklärung anzulegenden Maßstäbe (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2012 – 3 StR 314/12, StraFo 2013, 123, 125). Die Auslegung von schriftlichen und mündlichen Äußerungen auf ihren tatsächlichen Gehalt ist Sache des Tatrichters (BGH, Urteil vom 15. März 1994 – 1 StR 179/93, BGHSt 40, 97, 101; Beschluss vom 16. Mai 2012 – 3 StR 33/12, NStZ 2012, 564). Kriterien für die Auslegung sind der Wortlaut, der sprachliche Kontext der Äußerung sowie die für die Zuhörer erkennbaren Begleitumstände, unter denen die Äußerung fällt (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2002 – 3 StR 446/01, NStZ 2002, 592). Maßgeblich ist das Verständnis des Durchschnittsadressaten (BGH, Urteil vom 25. Juli 1984 – 3 StR 62/84, BGHSt 33, 16, 19). Schon nach einfach-rechtlichen, im Hinblick auf die wertsetzende Bedeutung des Grundrechts der Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) insbesondere aber auch nach verfassungsrechtlichen Anforderungen ist dabei zu beachten, dass einer Aussage keine Bedeutung beigelegt werden, die sie objektiv nicht hat, und dass im Falle der Mehrdeutigkeit einer Aussage nicht von der zur Verurteilung führenden Deutung ausgegangen werden darf, ohne dass andere Deutungsmöglichkeiten mit tragfähigen Gründen ausgeschlossen worden sind (BVerfG, Beschlüsse vom 19. April 1990 – 1 BvR 40/86 u.a., BVerfGE 82, 43; vom 10. Oktober 1995 – 1 BvR 1476/91 u.a., BVerfGE 93, 266, 295 f.; vom 29. Juli 1998 – 1 BvR 287/93, NJW 1999, 204, 205; BGH, Beschluss vom 7. Februar 2002 – 3 StR 446/01, NStZ 2002, 592). Lässt eine Sinngebung danach Verstöße gegen Denk- oder Sprachgesetze oder gegen das Gebot umfassender Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände nicht erkennen, so muss sie vom Revisionsgericht als rechtsfehlerfrei hingenommen werden (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 1984 – 3 StR 62/84, BGHSt 33, 16, 19).
Strafvollstreckung trotz Suizidgefahr
Das OLG Koblenz (2 Ws 122/15) hält fest:
- Von einem Täter, dessen Schuld rechtskräftig festgestellt ist, ist grundsätzlich zu erwarten, dass er sich den mit der strafrechtlichen Sanktion verbundenen negativen Folgen seiner Taten stellt.
- Selbstmordgefahr ist grundsätzlich kein Grund, die Strafvollstreckung aufzuschieben.
- Eine Gefahr für Leben und Gesundheit des Strafgefangenen droht vom Vollzug dann nicht, wenn dieser Mittel zur Abhilfe bereithält.
Parken: Kein Bussgeld bei Parken des Nicht-Elektrofahrzeugs unter Elektrofahrzeugparkplatz
Beim Amtsgericht Lüdinghausen (19 OWi-89 Js 1159/15-88/15) ging es um Bussgeld, das vergeben wurde, weil ein KFZ mit Brennstoffmotor auf einem Parkplatz für Elektrofahrzeuge abgestellt wurde. Hier war das Zeichen 314 zu sehen, kombiniert mit einem Zusatzschild „Elektrofahrzeuge“
Allerdings gibt es kein Zusatzschild „Elektrofahrzeuge“ in der StVO – und genau deswegen war das Amtsgericht der Auffassung, dass ein Bussgeld hier Fehl am Platze ist. Die Entscheidung ist insoweit korrekt, der Gesetzgeber ist gefragt, wenn Elektrofahrzeuge privilegiert werden sollen. Wer also auf einem derart ausgewiesenen Parkplatz parkt, wird keine Ordnungswidrigkeit begehen und muss „Strafzettel“ nicht bezahlen. Allerdings daran denken: Dies ist eine einzelne amtsgerichtliche Entscheidung, es bleibt abzuwarten wie dies andere Amtsgerichte sehen!
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