Insichvertretung: Zur Befreiung des Geschäftsführers von den Beschränkungen des §181 BGB

Das OLG Nürnberg (12 W 129/15) hat bekräftigt, dass § 181 BGB mit dem Verbot des Insichgeschäfts sowie mit dem Verbot der Mehrfachvertretung zwei verschiedene Verbote des Selbstkontrahierens enthält. Wenn also lediglich von der Beschränkung des §181 BGB befreit wird, muss klar sein, was davon betroffen sein soll:

Die Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister sowie ein entsprechender Gesellschafterbeschluss bezüglich der Befreiung des Geschäftsführers einer von „der Beschränkung“ des § 181 BGB müssen erkennen lassen, ob von den Beschränkungen beider Verbote des Selbstkontrahierens lediglich vom Verbot des Insichgeschäfts oder nur vom Verbot der Mehrfachvertretung Befreiung erteilt wird.

Insoweit können sich auch durchaus haftungsrechtliche Fragen stellen (gemeint ist dabei nicht nur die Haftung des Anwalts/Notars hinsichtlich der angefallenen Kosten).

Die Entscheidung sollte dabei inhaltlich nicht nur auf die Registereintragung reduziert werden. So stellt sich bei der allgemein formulierten Auffassung der Auslegung der Erklärung nämlich auch die haftungsrechtliche Frage für den :

Entgegen der Ansicht der Beschwerde enthält die Regelung des § 181 BGB zwei verschiedene Verbote: Sie verbietet zum einen das Insichgeschäft und zum anderen die Mehrfachvertretung (vgl. MünchKomm-GmbHG/Stephan/Tieves, § 35 Rdnr. 174). Danach kann ein Geschäftsführer die Gesellschaft nicht bei einem Geschäft mit sich selbst (Insichgeschäft) oder mit einem Dritten, etwa einer anderen Gesellschaft, dessen Vertreter er ist (Mehrfachvertretung), vertreten (MünchKomm-GmbHG/Stephan/Tieves, a.a.O.). Das zur Bestellung der Geschäftsführer berufene Organ kann die Geschäftsführer oder einzelne von ihnen jedoch ganz oder teilweise von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien (MünchKomm-GmbHG/Stephan/Tieves, § 35 Rdnr. 182; Baumbach/Hueck, GmbHG, 18. Aufl., § 35 Rdnr. 133). Möglich ist auch die Beschränkung der Befreiung auf Mehrfachvertretungen (Baumbach/Hueck, a.a.O.). Die Gestattung kann entweder in der Satzung oder durch das Beschlussorgan erfolgen, soweit dafür – wie hier der Fall – eine Grundlage in der Satzung besteht (BayObLG, DB 1984, 1517; BayObLG, MittBayNot 1980, 170; MünchKomm-GmbHG/Stephan/Tieves, § 35 Rdnr. 183). Die Gestattung des Selbstkontrahierens ist eine eintragungspflichtige Tatsache (MünchKomm-GmbHG/Stephan/Tieves, § 35 Rdnr. 194). Bei einer Gestattung durch einen Gesellschafterbeschluss ist dieser einzutragen (U. Schneider/S. Schneider, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 35 Rdnr. 173; MünchKomm-GmbHG/Stephan/Tieves, a.a.O.).

b) Das Registergericht hat nach diesen Grundsätzen zu Recht angenommen, dass die Eintragung der angemeldeten generellen Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB nicht erfolgen kann, weil es an einem entsprechenden Gesellschafterbeschluss fehlt.

Zwar ist der Satz „Eine Befreiung von der Beschränkung des § 181 BGB ist gegeben“ nicht als bloße deklaratorischen Feststellung, sondern als Beschluss, eine solche Befreiung zu erteilen, zu verstehen. Dem Geschäftsführer S… wurde aber nach dem unmissverständlichen Wortlaut des vorgenannten Beschlusses nur eine Befreiung von „der“ Beschränkung des § 181 BGB erteilt. Die Regelung enthält aber – wie bereits ausgeführt – entgegen der Ansicht der Beschwerde zwei verschiedene Beschränkungen. Der Beschluss kann auch nicht dahingehend ausgelegt werden (§ 133 BGB), dass der Geschäftsführer S… von beiden Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden sollte. Die Beschwerdeführer haben keine hierfür notwendigen sonstigen Umstände der Beschlussfassung dargetan, aus denen ein solcher Wille des Geschäftsführers der Gesellschafterin entnommen werden könnte. Vielmehr spricht gegen einen solchen Willen der vom Erstgericht angeführte Umstand, dass der Geschäftsführer der Gesellschafterin bei einem vorherigen Gesellschafterbeschluss vom 17. November 2014 der C… GmbH zwischen beiden Beschränkungen bewusst differenziert hat, indem er sich selbst eine Befreiung von „den“ Beschränkungen des § 181 BGB und dem Mitgeschäftsführer Hermann G… eine Befreiung von „der“ Beschränkung des § 181 Alternative 2 BGB erteilt hat. Auch in der Satzung der Beteiligten zu 1. wird – richtigerweise – die Formulierung der Befreiung von „den“ Beschränkungen des § 181 BGB verwendet (vgl. § 5 Nr. 2 der Satzung). Das Erstgericht hat daher zu Recht angenommen, dass der beantragten Eintragung ein Vollzugshindernis entgegensteht.

Sollte gleichwohl eine Eintragung erfolgt sein und der Geschäftsführer einen entsprechenden Vertrag schliessen, obläge es dem später damit befassten Gericht, zu prüfen, inwieweit der Geschäftsführer tatsächlich von der Beschränkung der Insichvertretung befreit war. Eine Haftungsfalle, insoweit wäre zu prüfen, wie es bisher formuliert ist um für Klarheit zu sorgen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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