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  • Strafrecht: Zu den Voraussetzungen der Geiselnahme

    Es zeigt sich wieder einmal in einer Entscheidung des BGH (BGH, 1 StR 444/14) wie differenziert Sachverhalt aufgearbeitet und subsumiert werden müssen in Strafverfahren. Diesmal an Hand der Geiselnahme:

    Eine Geiselnahme begeht, wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch die Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung (§ 226 StGB) des Opfers oder mit dessen Freiheitsentziehung von über einer Woche Dauer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Nötigung aus- nutzt. (…)

    Es ist jedoch nicht festgestellt, dass die Angeklagten den Geschädigten entführt haben, um ihn zu einer Handlung zu nötigen, die er während der Entführung vornehmen sollte. Zwischen der Entführung und der beabsichtigten Nötigung muss aber ein funktionaler und zeitlicher Zusammenhang derart bestehen, dass der Täter das Opfer während der Dauer der Entführung nötigen will und die abgenötigte Handlung während der Dauer der Zwangslage vorgenommen werden soll (BGH, Beschluss vom 22. November 1994 – GSSt 1/94, BGHSt 40, 350, 355; BGH, Urteil vom 20. September 2005 – 1 StR 86/05, NStZ 2006, 36 f.; BGH, Beschluss vom 12. September 2013 – 2 StR 236/13, StV 2014, 218). Hier verfolgten die Angeklagten aber die Absicht, den Geschädigten durch Entführung und qualifizierte Drohung dazu zu bestimmen, erst nach Beendigung der Zwangslage den Angeklagten R. bei der Polizei zu entlasten. Damit ist der Tatbestand nicht erfüllt. (…)

    Soweit der Geschädigte noch während der Bemächtigungslage seine Bereitschaft erklärt hat, künftig vor der Polizei wie gewünscht auszusagen, reicht diese Absichtserklärung für den tatbestandsmäßigen Erfolg nicht aus. Allerdings kann auch das Erreichen eines Teilerfolges des Täters, der ein weitergehendes Ziel vorbereitet, eine Nötigung darstellen (BGH, Urteile vom 14. Januar 1997 – 1 StR 507/96, NJW 1997, 1082 f.; und vom 20. September 2005 – 1 StR 86/05, NStZ 2006, 36 f.), wenn die Handlung des Opfers eine nach der Vorstellung des Täters eigenständig bedeutsame Vorstufe des gewoll- ten Enderfolgs ist (BGH, Urteile vom 14. Januar 1997 – 1 StR 507/96, NJW 1997, 1082 f.; und vom 20. September 2005 – 1 StR 86/05, NStZ 2006, 36 f.).

  • Computerbetrug: Abhebungen mit fremder Bankkarte und Tateinheit

    Computerbetrug: Abhebungen mit fremder Bankkarte und Tateinheit

    Der Bundesgerichtshof (1 StR 50/15) hat sich zu Abhebungen mit fremden Bankkarten und der Frage der Tateinheit nochmals geäußert:

    „Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehen … alle mit derselben Geldkarte in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang an demselben Geldautomaten vorgenommenen Abhebungen in natürlicher Handlungseinheit zueinander (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juli 2012 – 4 StR 193/12, juris Rn. 3; 3. April 2012 – 2 StR 63/12, juris Rn. 7, 1. Februar 2011 – 3 StR 432/10, juris Rn. 18 f.; 4. November 2010 – 4 StR 404/10, juris Rn. 21 und 27. April 2010 – 4 StR 112/10, juris Rn. 1). Dies gilt, unabhängig von der genauen zeitlichen Reihenfolge, auch für das Zusammentreffen einer erfolgreichen Abhebung mit einem fehlgeschlagenen Versuch (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezem- ber 2007 – 2 StR 457/07, juris Rn. 4). Eine relevante, die Annahme eines neuen Tatentschlusses rechtfertigende Zäsur liegt demgegenüber erst dann vor, wenn der Täter entweder eine andere Karte verwendet und infolgedessen eine neue Geheimnummer eingeben muss oder zu einer anderen Bankfiliale wechselt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. November 2010 – 4 StR 404/10, juris Rn. 21; 21. November 2002 – 4 StR 448/02, juris Rn. 4 und 10. Juli 2001 – 5 StR 250/01, juris Rn. 4).“

    Das bedeutet, man muss sehr genau prüfen, ob mehrere Taten oder eine einheitliche Tat vorliegen. Dies hat empfindliche Auswirkung auf die Frage der Höhe der zu erwartenden Strafe, insoweit muss hier bei jeder Verteidigung aufgepasst werden.

  • Verkehrsunfall: Stark alkoholisierter Fußgänger lässt Betriebsgefahr zurücktreten

    Das Oberlandesgericht Hamm (9 U 34/14) äussert sich zum Verkehrsunfall mit übermäßig stark alkoholisiertem Fußgänger:

    1. Das erhebliche Verschulden eines mit 2,49 Promille alkoholisierten Fußgängers, der bei dem Versuch, sich seitlich an einem auf einem Kundenparkplatz langsam vorwärts fahrenden Lastzug abzustützen, zwischen die Hinterachsen des Sattelaufliegers gerät, rechtfertigt im Rahmen der vorzunehmenden Haftungsabwägung das Zurücktreten der allein einzustellenden Betriebsgefahr und führt zur Verneinung jeglicher Haftung.
    2. Die im Unfallzeitpunkt gemessene Blutalkoholkonzentration von 2,49 Promille begründet die alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit eines Fußgängers, wenn dieser zuvor durch eine Verhaltensweise (Torkeln, starkes Schwanken) aufgefallen ist, die typisch für einen unter Alkoholeinfluss stehenden Fußgänger ist.
  • Handyrechnung: Provider muss bei Kosten über 150 Euro auch im Inland einschreiten

    Das Amtsgericht Bonn (104 C 432/13) bestätigt im Kern die inzwischen aus meiner Sicht gefestigte Rechtsprechung zum Thema Kostenexplosion bei Handynutzung. Dabei ging es hier allerdings nicht um Kosten die im Roaming „explodieren“, sondern die bei einem „Internet by call“ Tarif im Inland unverhältnismäßig hoch angefallen sind. Insoweit stellte das Amtsgericht fest:

    1. Die Fürsorgepflicht des Mobilfunkanbieters gebietet es, einen sog. „Cut off“ zu schaffen, der bei ungewöhnlichem Internet-Nutzungsverhalten des Vertragspartners die Verbindung kurzfristig unterbricht und eine Warnfunktion entfaltet.
    2. Der Betrag, an dem die Sperre in Form eines „Cut off“ durch den Anbieter erfolgen muss orientiert sich im Inland auf das dreifache des Betrage von 50,00 € zuzüglich Mwst.
    3. Der Provider kann keine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzuges aussprechen, wenn ihm eine Einzugsermächtigung vorliegt, von der er keinen Gebrauch macht.

    Sprich: Wenn der Provider zu spät reagiert oder gar nur zusieht, während die Kosten explodieren, dann bleibt er am Ende auf diesen Kosten sitzen. Beachten Sie dazu auch die weiteren Artikel von mir zum Thema „Handyrechnung“.

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  • Verständigung im Strafprozess: Rechtsmittel bei Bewährungsauflagen

    Man könnte denken, der Bundesgerichtshof (4 StR 254/13) hätte sich klar und deutlich geäußert:

    Der Grundsatz des fairen Verfahrens gebietet es, den Angeklagten vor einer Verständigung gemäß § 257c StPO, deren Gegenstand die Verhängung einer zur Bewährung auszusetzenden Freiheitsstrafe ist, auf konkret in Betracht kommende Bewährungsauflagen gemäß § 56b Abs. 1 Satz 1 StGB hinzuwei- sen. (…) Denn der Verfahrensfehler besteht nicht in einem Widerspruch des Bewährungsbeschlusses zur Absprache, sondern in der fehlenden Offenlegung des gesamten Umfangs der Rechtsfolgenerwartung vor Zustandekommen der Verständigung. Adressat dieser aus dem Recht auf ein faires Verfahren folgenden Offenlegungsverpflichtung ist allein das Gericht. Sie entfällt deshalb auch nicht durch die Mitwirkung eines Verteidigers – mag diesem auch die grundsätzliche Möglichkeit der Verhängung von Bewährungsauflagen bekannt gewesen sein. Hinzu kommt, dass die Verhängung von Bewährungsauflagen gemäß § 56b StGB im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts steht. Dass der Bewäh- rungsbeschluss Auflagen enthalten werde, musste sich der Angeklagten daher nicht als selbstverständlich aufdrängen.

    Allerdings zeigt das OLG Rostock (20 Ws 110/15), dass es gleichwohl anders geht. Hier liest man zur Thematik Bewährungsauflage in der Verständigung:

    Verhält sich ein vom Gericht unverändert übernommener Verständigungsvorschlag der Verteidigung, der auf die Verhängung einer Bewährungsstrafe abzielt, nicht zu etwaigen Bewährungsauflagen, kann der solche Auflagen enthaltende Bewährungsbeschluss mit der isolierten Beschwerde nach § 305a Abs. 1 StPO nicht mit der Begründung angefochten werden, die Erteilung von Bewährungsauflagen sei „absprachewidrig“.

    Die vorgebliche Nichteinhaltung der Verständigung kann in solchen Fällen nur mit der Revision geltend gemacht werden (Verfahrensrüge wegen Verstoßes gegen § 257c Abs. 4 StPO). (…) Da bloße Bewährungsweisungen gemäß § 56d StGB – hier: die Unterstellung unter einen Bewährungshelfer – von vornherein nicht der Genugtuung dienen, fordert weder § 257c StPO noch der Grundsatz fairen Verfahrens eine dementsprechende Verständigung (…)

    Wie kann es sein, dass der BGH eine klare Ansage gibt und das OLG gleichwohl eine andere „Lösung“ findet? Die Antwort findet sich recht schnell in der Begründung:

    Soweit Verteidigung und Generalstaatsanwaltschaft die Auffassung vertreten, § 257c StPO und der Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK) geböten es, einen Angeklagten vor einer Verständigung, deren Gegenstand die Verhängung einer zur Bewährung auszusetzenden Freiheitsstrafe ist, auch auf konkret in Betracht kommende Bewährungsauflagen gemäß § 56b Abs. 1 Satz 1 StGB hinzuweisen, woraus bei einem Schweigen der Verständigung wie im vorliegenden Fall die Rechtswidrigkeit einer dahingehenden Auflage folge, teilt der Senat die dem zu Grunde liegende überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur nicht (vgl. BGH (…)

    Übersetzt: Die rechtliche Lage ist eindeutig, BGH, Generalstaatsanwaltschaft und Verteidigung vertreten einen identischen Standpunkt. Das OLG hat halt eine andere Auffassung und ist damit dann durch. Es zeigt sich wiedermals, dass es keine zwingende Garantie ist, eine BGH-Entscheidung in der Hand zu haben.

    Hinweis: Dem OLG wohl nicht bekannt war BGH, 1 StR 426/14 – der 1. Senat sieht es durchaus anders!

  • Erkennungsdienstliche Behandlung nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens

    Beim Verwaltungsgericht Münster (1 K 115/14) ging es um die erkennungsdienstliche Behandlung. Diese wurde angeordnet obwohl sämtliche Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurden. Dies weil ein (Rest-) Verdacht bestand, die betroffene Person werde künftig wieder straffällig werden. Dabei wurde die Maßnahme nicht auf die StPO sondern auf §14 PolG NW gestützt, der in der Tat einen ganz erheblichen Spielraum vorsieht – dass mangels Tatverdacht eine Einstellung in strafrechtlicher Hinsicht vorgenommen wurde, schdet dabei gerade nicht. Denn es geht um einen rein polizeirechtlichen Gefahrenbegriff, der von der Unschuldsvermutung nicht betroffen wird.

    Dazu auch bei uns: Die erkennungsdienstliche Behandlung

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  • Filesharing: Minderjähriger schuldet Schadensersatz

    Das Landgericht Bielefeld (4 O 211/14) hat wenig überraschendes festgestellt: Auch Minderjährige können Schadensersatzpflichtig sein nach Filesharing. Die Voraussetzung ist, dass diese Einsichtsfähig sind – und das wird bereits ab dem 7. Lebensjahr durch das Gesetz vermutet. Wenn dann Eltern – wie hier – den Sprößling als Täter benennen, sollte man sich nicht wundern, wenn der auch am Ende zahlen muss.
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  • Steuerberater: Keine Möglichkeit der Nachbesserung bei fehlerhafter Beratung

    Das Landgericht Kleve (1 O 89/11) erklärt, warum einem Steuerberater nach fristloser Kündigung wegen fehlerhafter Beratung nicht das Recht der Nachbesserung zusteht:

    Steuerberater leisten in der Regel Dienste höherer Art im Sinne des § 627 BGB, weil der Mandant ihnen Einblick in seine Berufs-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse gewährt (BGH, Urteil vom 11.05.2006, Az.: IX ZR 63/05, zit. nach juris Rn. 9). (…)
    Sinn und Zweck der Vorschrift des § 627 Abs. 1 BGB, nur Personen des eigenen Vertrauens mit der steuerlichen Beratung befassen zu dürfen, würde nicht erreicht, wenn der Auftraggeber gehalten wäre, dem wirksam gekündigten Berater hinsichtlich bestimmter Teilleistungen Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben und damit erneuten und weiteren Einblick in vertrauliche Einzelheiten der eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit zu gewähren.

    Zumeist entdecken die Mandanten nicht selbst die Fehler in den Leistungen des Steuerberaters, sondern der neu beauftragte Steuerberater. In einem solchen Fall wäre es umständlich, zeitaufwändig und für den Mandanten unnötig belastend, wenn er dem früheren Berater trotz der Kündigung die Möglichkeit einer Mängelbeseitigung einräumen müsste (BGH, Urteil vom 11.05.2006, Az.: IX ZR 63/05, zit. nach juris Rn. 11).

  • Autokauf: Zum Sachmangel bei Problemen mit der Bluetooth-Freisprecheinrichtung

    Beim Oberlandesgericht Saarbrücken (2 U 193/13) ging es um einen Klassiker: Im neu gekauften Auto funktioniert die Bluetooth-Freisprecheinrichtung nicht mit dem Handy des Käufers. Handelt es sich nun um einen Sachmangel der zum Rücktritt berechtigt? Das OLG sagt nein und stellt unter anderem zwei Aspekte fest.
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  • Strafrecht: Keine Aktenmitnahme für Bilder vom nackten Verletzten

    Endlich liegt ein Beschluss des für mich maßgeblichen OLG Köln (2 Ws 115/15, hier beim Kollegen Burhoff) vor, der sich mit einem inzwischen sehr relevanten Thema beschäftigt: Wenn der Verteidiger in Sexualstrafsachen Akteneinsicht verlangt, wird gerne auf Abschnitt 220 Abs.2 RiStBV verwiesen, der erklärt, dass Akteneinsicht bei Lichtbildern von Verletzten, die sie ganz oder teilweise unbekleidet zeigen, nur auf der Geschäftsstelle zu gewähren ist. Richter und vor allem Staatsanwälte weisen sehr gerne darauf hin und kupieren in dem Schritt dann die Akteneinsicht. Das ist nicht nur unanagebracht, sondern letztlich höchst schädlich – nunmehr auch vom OLG Köln gestützt.
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  • Kaufrecht: Beschaffenheitsvereinbarung durch Internetanzeige

    Das OLG Koblenz (5 U 530/14) entschied:

    1. Aus der Beschreibung einer Eigentumswohnung in einer Internetofferte kann sich eine Beschaffenheitsvereinbarung gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB ergeben, die bei fehlender Erwähnung im notariellen Kaufvertrag durch Auflassung und Eintragung in das Grundbuch wirksam wird.
    2. Maßgeblich ist der objektivierte Empfängerhorizont. Danach ist unter einer Dachterrasse etwas anderes zu verstehen als unter einem Dachgarten. Bei einem Dachgarten handelt es sich um eine für den Dauerhaften Aufenthalt von Personen nicht bestimmte bloße gärtnerische Kulisse einer Dachterrasse.
    3. Fristsetzungen, die sich auf die Forderung nach Haftungseingeständnissen beschränken, sind unzureichend. Der Käufer einer Eigentumswohnung mit Schallschutzmängeln muss deren Beseitigung durch Nacherfüllung anmahnen. Fehlt es daran, scheidet eine Kaufpreisminderung aus.

    Dazu auch bei uns: eBay-Auktion: Auktionstext beeinflusst späteren schriftlichen Kaufvertrag

  • Urheberrecht: Schuldlose Verwendung einer Fotografie

    Urheberrecht: Schuldlose Verwendung einer Fotografie

    Das Landgericht Bonn (9 O 163/14) hat sich – überraschend Lebensnah – mit der Frage der Schuld bei der Verwendung einer Fotografie auseinandergesetzt. Dabei erkannte das Landgericht, dass der Beklagte ohne Schuld eine Portraitfotografie zur Werbung genutzt hat und somit kein Schadensersatzanspruch im Raum steht.
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  • Datenschutzgrundverordnung

    Es ist soweit: Am 14.04.2016 wurde die „Datenschutzgrundverordnung“ durch das europäische Parlament beschlossen. Der Datenschutz steht damit ab 2018 vor tiefgreifenden Änderungen, Betriebe und Datenschützer haben nun noch gut 1 Jahr Zeit, um sich auf die Änderungen einzustellen.

    Bereits im Juni 2015 kam die bis dahin stockende „Datenschutzgrundverordnung“ einen wesentlichen Schritt voran durch den einigenden Beschluss der EU-Justizminister. Damit wurde die Datenschutzgrundverordnung auch in der Öffentlichkeit ein Stück weit bekannter. Im Dezember 2015 kam dann der „Durchbruch“ in dem man sich auf einen Verordnungstext einigen konnte, seit April 2016 stand die finalisierte und beschlossene Fassung der Datenschutzgrund hinsichtlich der verschiedenen Sprachen fest, wobei Ende Oktober 2016 einige redaktionelle Änderung publiziert wurde.

    Unternehmen sollten sich auf die Datenschutzgrundverordnung einstellen und ihre Prozesse umstellen. Der vorliegende Beitrag soll als erster kleiner Stichwort-Beitrag mit einer sehr kurzen Einführung dienen.
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  • Besitz von Kinderpornographie bei automatisch angelegten Vorschaubildern?

    Wenn man auf seinem (Windows-)Rechner Bilder speichert, kann es sein, dass automatisch und unbemerkt in Systemdateien automatische Vorschaubilder angelegt werden, die auch nach dem Löschen der Bilder noch existieren.

    Wir verteidigen beim Vorwurf Kinderpornografie – seriös, hart und mit einem Ziel: Ihre Existenz zu sichern!

    Man kann dann fragen, ob diese – nach dem Löschen der eigentlichen Bilder weiter existierenden – Vorschaubilder den Besitz kinderpornographischer Dateien begründen. Das sah das Oberlandesgericht Düsseldorf (III-2 RVs 36/15) nicht so und stellte fest:

    Werden auf Datenträgern, die sich im Besitz des Angeklagten befanden, kinderpornografische Vorschaubilder (sog. Thumbnails) festgestellt, die durch das Betriebssystem des Computers automatisch generiert worden sind, kann nicht ohne Weiteres der Schluss gezogen werden, dass dem Angeklagten der Besitz der Vorschaubilder bewusst war.

    Lässt sich der erforderliche Besitzwille hinsichtlich der sog. Thumbnails nicht feststellen, ist auf das Sich-Verschaffen oder den vormaligen Besitz der originären – inzwischen gelöschten – Bilddateien abzustellen, wobei es unter Beachtung der fünfjährigen Verjährungsfrist einer näheren zeitlichen Eingrenzung bedarf.

    Die Entscheidung ist (im Kern) korrekt.

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