Das OLG Bamberg (3 Ss OWi 160/15) hat entschieden, dass die Erklärung, eine Abstandsunterschreitung sei „durch das gefahrvolle Auffahren des Führers des nachfolgenden Fahrzeugs verursacht worden“, grundsätzlich unbeachtlich ist, sofern ein plötzliches Abbremsen oder ein unerwarteter Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugführers auszuschließen ist:
Sollte dagegen das hinter dem Betroffenen fahrende Fahrzeug diesem schon vorher unter Verletzung des gebotenen Abstands gefolgt sein, so hätte der Betroffene nicht auf das vor ihm fahrende Fahrzeuge aufschließen dürfen, sondern durch maßvolle Verzögerung der Geschwindigkeit eine Abstandsunterschreitung verhindern oder notfalls bei passender Gelegenheit rechtzeitig einen Spurwechsel vornehmen müssen.
Das Fazit dieser Entscheidung: Von einem „umsichtigen“ Autofahrer wird erwartet, dass dieser sich durch eine (nötigende) Handlung des hinten auffahrenden nicht dazu verleiten lässt, seinerseits Verkehrsverstöße zu begehen. Vielmehr muss er dem Druck stand halten und notfalls die Situation durch ausweichen verlassen.
Anmerkung: Was formaljuristisch gut klingt hat mit der Lebenswirklichkeit nichts zu tun. Bei einem derartigen Vorfall auf der Autobahn mit entsprechenden Geschwindigkeiten ist es lebensfremd, zu verlangen, dass der Autofahrer angesichts der in seinem Rücken begangenen Straftat nun Ausweichmanöver fährt und ggfs. dadurch, geprägt durch Stress und Hektik der nötigenden Situation, weitere Autofahrer gefährdet. Die Entscheidung dürfte vor dem Hintergrund zu verstehen sein, dass andernfalls laufend die entsprechende und kaum nachzuvollziehende „Ausrede“ bei Dränglern kommen würde, dass sie ihrerseits genötigt wurden.
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