Subventionsbetrug bei gemeinnützigem Verein

Corona-Soforthilfe für gemeinnützigen Verein: Das Landgericht Augsburg (10 Qs 1054/20) konnte sich mit der Thematik auseinandersetzen und dabei festhalten, dass alleine, weil ein gemeinnütziger Verein eine Corona-Soforthilfe beantragt hat, noch nicht zwingend der Anfangsverdacht eines Subventionsbetruges im Raum steht. Er kann aber sehr naheliegend sein.

Gemeinnütziger Verein kann Antragsberechtigt sein für Corona-Soforthilfen

Gemeinnützige Unternehmen sind, so das Landgericht Augsburg, entgegen der dort vertretenen Annahme von Staatsanwaltschaft und Amtsgericht nicht von Corona-Soforthilfen ausgeschlossen, alleine weil sie gemeinnützig sind bzw. gemäß ihrer Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgen und zudem selbstlos tätig sind und keine eigenwirtschaftlichen Zwecke verfolgen:

Corona-Soforthilfen können gem. Richtlinien für die Gewährung von Überbrückungshilfen des Bundes für die von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Soloselbstständige vom 03.04.2020, BayMBl. 2020, Nr. 175, kleine Unternehmen beantragen, die u.a. wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen oder im Haupterwerb als Freiberufler oder Selbständige tätig sind. Danach sind gemeinnützige Vereine nicht ohne weiteres von Corona-Soforthilfen ausgeschlossen. Diese können ebenfalls „wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen“ auftreten (vgl. dazu auch nachfolgend), was in der auch klargestellt wird (…)

Landgericht Augsburg, 10 Qs 1054/20

Voraussetzungen bei gemeinnützigem Verein

Das Gericht stellt dann fest, dass man es sich eben nicht zu leicht machen darf – alleine die Gemeinnützigkeit ist es nicht, man muss im konkreten Einzelfall prüfen und untersuchen, wie der Verein insgesamt aufgestellt und tätig ist:

Entscheidend ist nach Auffassung der Kammer bei gemeinnützigen Körperschaften und damit auch beim Beschwerdeführer als gemeinnütziger Verein vielmehr, ob er wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen tätig ist (vgl. 2.1, 1. Spiegelstrich der Richtlinie) und dass er aufgrund der Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeit geraten ist, die seine Existenz bedroht, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (z.B. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass) (vgl. 2.2 der Richtlinie).

Hierfür ist bei der Antragstellung eine entsprechende Prognose anzustellen. Weiter ist die Kammer der Auffassung, dass Corona-Soforthilfen im Falle gemeinnütziger Körperschaften dieser nur dann gewährt werden können, wenn diese einen Zweckbetrieb oder einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, der die o.g. Voraussetzungen erfüllt. Dahingehend ist hinsichtlich gemeinnützigen Vereinen allgemein anerkannt, dass sie neben ihrem (gemeinnützigen) Satzungszweck, dem sog. ideellen Bereich (vgl. § 52 ff. AO), drei weitere Bereiche besitzen: einen Bereich der Vermögensverwaltung, einen sog. (steuerbegünstigten) Zweckbetrieb (§ 65 ff. AO) und einen (steuerpflichtigen) wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (vgl. § 64 AO).

Die beiden zuletzt genannten Bereiche sind der wirtschaftlichen Betätigung eines gemeinnützigen Vereins zuzurechnen (…). Dabei unterliegen wirtschaftliche Geschäftsbetriebe aus Wettbewerbsgründen der Besteuerung (…). Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Eine Vermögensverwaltung liegt dagegen in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt, zum Beispiel indem Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird (vgl. § 14 AO).

Landgericht Augsburg, 10 Qs 1054/20
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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