Corona-Soforthilfe & Jobcenter-Leistungen

Das AG Dortmund (729 Cs-700 Js 1273/20-41/21) hat hervorgehoben, dass es unschädlich ist wenn jemand ALG II bezogen hat und Corona-Soforthilfen beantragt hat. Dies hindert nicht die Möglichkeit einer bestehenden Haupterwerbstätigkeit. Es liegt im Ergebnis kein Subventionsbetrug vor, wenn ein Angeklagter zur Zeit der Antragstellung Jobcenterleistungen bezogen hat:

Die Zeugin führte dann aus, dass damals auch davon ausgegangen wurde, dass Personen, die von Jobcenterleistungen leben wie der Angeklagte, durchaus berechtigt seien, neben diesen Jobcenterleistungen noch Corona-Soforthilfen zu erhalten. Sie stellte dies ebenso anhand der Worte zu den FAQ dar. Hier heißt es etwa zu der Frage “Können Bezieher des Arbeitslosengeldes II den Zuschuss erhalten?”: “Der Bezug des Arbeitslosengeldes II ist unschädlich, um die Soforthilfe in Anspruch zu nehmen.”

Auf die Frage “Wird der Zuschuss aus der Soforthilfe als Einkommen auf die Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II angerechnet?” heißt es als Antwort:

“Nein. Die NRW-Soforthilfe hat einen anderen Zweck: Sie soll die wirtschaftliche Existenz sichern. Die Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II sichern dagegen den Lebensunterhalt und umfassen insbesondere Bedarfe für Ernährung, Kleidung, Hausrat etc. sowie die Kosten für Unterkunft und Heizung.”

Diese allgemeinkundigen Ausführungen des Landes NRW im Internet hat das Gericht trotz Allgemeinkundigkeit sicherheitshalber nochmals urkundsbeweislich verlesen. Der Inhalt wurde auch von der Zeugin B bestätigt. Insoweit kam es nicht darauf an, dass der Angeklagte Jobcenterleistungen bezog. Vielmehr war allein ausschlaggebend, ob der Angeklagte eine Haupterwerbstätigkeit durch seine Flüchtlingshilfe durchführte. Tatsächlich tat er dies, da er 100 % seiner Arbeitskraft, nämlich 50 Stunden die Woche (5 Tage zu je 10 Stunden) seiner Arbeitstätigkeit in der Flüchtlingshilfe nachging. Fehlende anfängliche Gewinne nach Beginn einer selbständigen Tätigkeit sind durchaus üblich und nehmen nach Ansicht des Gerichtes nicht die Haupterwerbstätigkeit.

Dementsprechend war der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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