Corona-Soforthilfe & Jobcenter-Leistungen

Das AG Dortmund (729 Cs-700 Js 1273/20-41/21) hat hervorgehoben, dass es unschädlich ist wenn jemand ALG II bezogen hat und Corona-Soforthilfen beantragt hat. Dies hindert nicht die Möglichkeit einer bestehenden Haupterwerbstätigkeit. Es liegt im Ergebnis kein vor, wenn ein Angeklagter zur Zeit der Antragstellung Jobcenterleistungen bezogen hat:

Die Zeugin führte dann aus, dass damals auch davon ausgegangen wurde, dass Personen, die von Jobcenterleistungen leben wie der Angeklagte, durchaus berechtigt seien, neben diesen Jobcenterleistungen noch Corona-Soforthilfen zu erhalten. Sie stellte dies ebenso anhand der Worte zu den FAQ dar. Hier heißt es etwa zu der Frage „Können Bezieher des Arbeitslosengeldes II den Zuschuss erhalten?“: „Der Bezug des Arbeitslosengeldes II ist unschädlich, um die Soforthilfe in Anspruch zu nehmen.“

Auf die Frage „Wird der Zuschuss aus der Soforthilfe als Einkommen auf die Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II angerechnet?“ heißt es als Antwort:

„Nein. Die NRW-Soforthilfe hat einen anderen Zweck: Sie soll die wirtschaftliche Existenz sichern. Die Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II sichern dagegen den Lebensunterhalt und umfassen insbesondere Bedarfe für Ernährung, Kleidung, Hausrat etc. sowie die Kosten für Unterkunft und Heizung.“

Diese allgemeinkundigen Ausführungen des Landes NRW im Internet hat das Gericht trotz Allgemeinkundigkeit sicherheitshalber nochmals urkundsbeweislich verlesen. Der Inhalt wurde auch von der Zeugin B bestätigt. Insoweit kam es nicht darauf an, dass der Angeklagte Jobcenterleistungen bezog. Vielmehr war allein ausschlaggebend, ob der Angeklagte eine Haupterwerbstätigkeit durch seine Flüchtlingshilfe durchführte. Tatsächlich tat er dies, da er 100 % seiner Arbeitskraft, nämlich 50 Stunden die Woche (5 Tage zu je 10 Stunden) seiner Arbeitstätigkeit in der Flüchtlingshilfe nachging. Fehlende anfängliche Gewinne nach Beginn einer selbständigen Tätigkeit sind durchaus üblich und nehmen nach Ansicht des Gerichtes nicht die Haupterwerbstätigkeit.

Dementsprechend war der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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