(Subventions-)Betrug bei sog. Corona-Soforthilfe

Das Kammergericht ((4) 121 Ss 91/21 (134/21), 4 Ss 134/21, 121 Ss 91/21) hat für das Berliner Formular zu den Corona-Subventionen festgehalten, dass die darin auf Seite 5 von 6 enthaltene Formulierung:

„Mir ist bekannt, dass Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung von Bedeutung sind, subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuchs und § 2 des Subventionsgesetzes in Verbindung mit § 1 des Landessubventionsgesetzes sind. …“

zwar das Wort ‚subventionserheblich‘ beinhaltet; es werden jedoch mit dem Kammergericht keine konkreten Voraussetzungen bezeichnet, unter denen der Zuschuss gewährt werden kann. Vielmehr ist es für das KG allgemein, pauschal und formelhaft gehalten und gibt im Wesentlichen nur den Wortlaut von § 264 Abs. 9 Nr. 2 StGB wieder. Dies steht einer Strafbarkeit dann im Wege.

Das KG sieht keinen Widerspruch zur BGH-Rechtsprechung:

Er brauchte nicht zu entscheiden, ob der (für ein Antragsformular des Landes Niedersachsen zur Corona-Soforthilfe) geäußerten Auffassung des BGH (in NJW 2021, 2055) zu folgen wäre, wonach der pauschale Hinweis, dass „alle in diesem Antrag (inklusive dieser Erklärung) anzugebenden Tatsachen subventionserheblich im Sinne von § 264 StGB sind“, ausreichend sei (offengelassen für eine entsprechende Formulierung von BGHSt 59, 244 [juris-Rn. 13] mwN; a.A. LG Hamburg aaO S. 710; Rau/Sleiman aaO S. 375; Schmuck/Hecken/Tümmler aaO S. 675); denn auch ein solcher Hinweis findet sich in dem hier zu betrachtenden Antrag des Angeklagten nicht.

Nicht zu folgen ist der von der genannten Senatsentscheidung abweichenden, nicht weiter begründeten Ansicht des Amtsgerichts, aus der Entscheidung BGH NJW 2021, 2055 folge ohne weiteres, dass angesichts des nur sechs Seiten umfassenden Umfangs auch für das Antragsformular der IBB anzunehmen sei, es sorge bei den Subventionsnehmern für die nötige Klarheit über subventionserhebliche Tatsachen. Ungeachtet dessen, dass der BGH über ein nur vier Seiten umfassendes Formular zu befinden hatte, hat er ganz maßgeblich auf den Hinweis abgestellt, dass „alle Angaben subventionserheblich“ sind.

Anders als im Musterantrag der Bundesregierung und in Anträgen anderer Bundesländer hat das Land Berlin bei der Gestaltung des Online-Antragsformulars aber nicht nur auf eine konkrete Benennung subventionserheblicher Tatsachen anhand von Antragsziffern verzichtet, sondern auch auf einen zumindest generellen Verweis, dass alle in dem Antrag vom Antragsteller zu erklärenden Tatsachen subventionserheblich seien.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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