Schlagwort: Subventionsbetrug

Ein strafrechtlich relevanter Subventionsbetrug liegt vor, wenn eine Person oder ein Unternehmen zu Unrecht staatliche Subventionen beantragt oder erhält. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn falsche Angaben gemacht werden, um die Voraussetzungen für die Gewährung von Subventionen zu erfüllen, oder wenn tatsächliche Umstände verschwiegen werden, die zum Ausschluss von Subventionsleistungen führen würden. Subventionsbetrug ist eine Straftat und kann mit Freiheits- oder Geldstrafe geahndet werden. An der Aufdeckung von Subventionsbetrug sind sowohl die Strafverfolgungsbehörden als auch die Verwaltungsbehörden beteiligt. Um sich vor strafrechtlichen Konsequenzen zu schützen, sollten Unternehmen darauf achten, bei der Beantragung von Fördermitteln alle Voraussetzungen zu erfüllen und keine falschen Angaben zu machen. Bei strafrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Subventionsbetrug kann ein auf Strafrecht spezialisierter Rechtsanwalt beraten.

Unsere auf das Strafrecht fokussierten Rechtsanwälte stehen Ihnen zur Strafverteidigung zur Verfügung, wir vertreten Sie im gesamten Strafrecht

  • Subventionsbetrug: Corona-Soforthilfen sind Subventionen

    Der Bundesgerichtshof konnte klarstellen, dass es sich bei beantragten Corona-Soforthilfen wohl regelmässig um Subventionen entsprechend § 264 Abs. 8 Satz 1 StGB handelt, die als sogenannte verlorene Zuschüsse ohne eine marktmäßige Gegenleistung von den Ländern aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht Betrieben und Unternehmen gewährt werden und jedenfalls auch der Förderung der Wirtschaft dienen.

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  • Subventionsbetrug bei Corona-Soforthilfe

    Das Landgericht Hamburg (608 Qs 18/20) hat hervorgehoben, dass staatliche Leistungen, die als „Corona-Soforthilfe“ auf Grund der „geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ bzw. der „Förderrichtlinie Hamburger Corona Soforthilfe“ gewährt wurden, Subventionen im Sinne des Subventionsbetruges (§ 264 StGB) darstellen.

    Dazu auch bei uns: Der Subventionsbetrug

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  • Subventionsbetrug bei gemeinnützigem Verein

    Corona-Soforthilfe für gemeinnützigen Verein: Das Landgericht Augsburg (10 Qs 1054/20) konnte sich mit der Thematik Subventionsbetrug auseinandersetzen und dabei festhalten, dass alleine, weil ein gemeinnütziger Verein eine Corona-Soforthilfe beantragt hat, noch nicht zwingend der Anfangsverdacht eines Subventionsbetruges im Raum steht. Er kann aber sehr naheliegend sein.

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  • Soforthilfe NRW Betrug: Folgen bei Subventionsbetrug durch Corona-Soforthilfe

    Subventionsbetrug durch Corona-Soforthilfe: Ich hatte bereits vor einigen Wochen vor einem allzu arg- und sorglosen Umgang mit den Corona-Soforthilfen gewarnt. Inzwischen verdichten sich bei mir die Informationen dahingehend, dass hier erheblicher Ärger absehbar ist. Wunderlich ist alleine, wie dümmlich sich der ein oder andere angestellt hat. Es verbleibt der dringende Rat: Suchen Sie umgehend Beratung, wenn Sie Schindluder mit der Soforthilfe betrieben haben. Die Strafanzeigen laufen längst – von sicherlich unerwarteter aber für Profis vorhersehbarer Stelle.

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  • Internet-Betrug mit Corona-Soforthilfe

    In NRW gab es einen ebenso professionell wie gross angelegten Online-Betrug mit der Corona-Soforthilfe. Auch hier gilt leider wieder, dass die Not-Situation vieler auch immer gleich Betrüger anzieht, wie die Notdurft die Schmeissfliegen. Das Ergebnis ist ein derzeit gestopptes Corona-Soforthilfeprogramm in NRW. Das Ganze dürfte erhebliche strafrechtliche Breitenwirkung haben.

    Denn, das sage ich direkt zu Beginn: Für jedes Betroffene Unternehmen – um die 5.000 sollen betroffen sein – zeichnet sich hier schon jetzt ab, dass man auf Jahre mit hochprofessionellen Angriffen rechnen muss – die abgefangenen Daten sind insoweit ein Einfallstor von der Größe eines Scheunentores.

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  • Betrug im Zusammenhang mit der Corona-Gesetzgebung und Corona-Soforthilfe

    Inzwischen gibt es Formulare, mit denen Soforthilfe für wegen der Corona-Pandemie Leidtragende Unternehmen beantragt werden kann – aber auch die Möglichkeit, Zahlungen auszusetzen und verstärkt Grundsicherung zu erhalten.

    Doch die sinnvollen Wege des Gesetzgebers beinhalten auch ein erhebliches Risiko: Nämlich die Verlockung, durch kleine Handgriffe schnell Liquidität zu schaffen, die am Ende aber schlichtweg strafrechtlich relevanter Betrug ist. Daher: Seien Sie Vorsichtig, denken Sie nach und vor allem – versuchen Sie nicht, durch verfälschte Umstände Gelder zu beschaffen.

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  • Subventionsbetrug: Zur Höhe des Schadensersatzes bei zweckwidriger Verwendung von Subventionen

    Der Bundesgerichtshof (VI ZR 442/12) hat eine wichtige Entscheidung getroffen im Bereich des Schadensersatzes nach einem Subventionsbetrug. Es wurde nochmals ausführlich dargestellt, wie der Schaden eigentlich zu bemessen ist und dass hierbei die Unterscheidung der Tatbestände eine grosse Rolle spiel.

    Allgemeines zum Verhältnis bei Gewährung einer Subvention

    Es sei erst einmal an das grundsätzliche Verhältnis zwischen Staat und Subventionsempfänger erinnert:

    In Fällen, in denen Subventionsmittel unter Missachtung der Voraussetzungen für die Mittelvergabe ausgezahlt werden, entsteht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Schaden im Staatsvermögen, weil die haushaltsrechtlich gebundenen Mittel verringert werden, ohne dass der erstrebte Zweck erreicht wird (…) Die Subventionsgewährung begründet ein Aus- tauschverhältnis, bei dem zur Feststellung eines Vermögensschadens Leistung und Gegenleistung zu saldieren sind. Der Subventionsnehmer schuldet dem Subventionsgeber als „Gegenleistung“ für die Subventionsgewährung die zweckgerichtete Verwendung der Subventionsgelder. Diese Gegenseitigkeitsbeziehung wird gestört, wenn die Mittelverwendung nicht dem Subventionszweck entspricht (…)

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  • Subventionsbetrug: Was ist eine subventionserhebliche Tatsache im Sinne des § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB?

    Beim Subventionsbetrug geht es unter anderem darum, dass jemand über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind. Dabei findet sich in §264 Abs.8 StGB eine Definition dieser subventionserheblichen Tatsachen

    Subventionserheblich im Sinne des Absatzes 1 sind Tatsachen,

    1. die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder
    2. von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich abhängig ist.

    Hierzu hat der Bundesgerichtshof eine inzwischen recht detaillierte Rechtsprechung entwickelt, die sich typischen Verteidigungsargumenten widmet.
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  • Subventionsbetrug: Was ist eine Subvention im Sinne des §264 StGB?

    Der Bundesgerichtshof (3 StR 206/13) hat sich 2014 zur Frage geäußert, wann eine Subventions im Sinne des Subventionsbetruges vorliegt. Zwar wrid dies in §264 Abs.7 StGB gesetzlich definiert, es ergeben sich aber immer wieder Facetten im Alltag, die keineswegs leicht zu beantworten sind. Dabei hat der BGH nunmehr auch klargestellt, dass der Begriff „Subventionen“ solche Subventionen ebenfalls erfasst, die nicht nur Betrieben und Unternehmen, sondern auch Privatpersonen gewährt werden können.

    Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist

    1. eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil
      a) ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und
      b) der Förderung der Wirtschaft dienen soll;
    2. eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird.

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  • BVerwGE 35, 170 – 2-Stufen-Theorie im Subventionsrecht

    Das Urteil habe ich aufgenommen, weil hier die 2-Stufen-Theorie im Subventionsrecht nochmals vertreten und dargelegt wird.

    Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, 5. Senat vom 22.04.1970 (BVerwG V C 11.68) zur Rechtsnatur der Mithaftung und Bürgschaft Dritter für Aufbaudarlehen.

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