Subventionsbetrug: Einstellung nach §170 Abs.2 StPO

Verfahren mit dem Vorwurf des Subventionsbetruges sind regelmäßig sehr undankbar – schließlich sind die wesentlichen Tatumstände hinreichend dokumentiert und es sieht recht eindeutig aus. Zu Beginn – tatsächlich lohnt es sich, hier Zeit zu investieren und Sachverhalte aufzuklären, wie ein aktueller Fall von mir zeigt.

Hier fehlte in der Tat so viel Sachverhalt, dass durch zielgerichtete Arbeit letztlich von dem – scheinbar fest stehenden – Tatverdacht nichts mehr übrig blieb.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.