Wettbewerbsrecht: “Glücksbon-Tage” von Karstadt nicht wettbewerbswidrig

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs in Frankfurt hat auch in zweiter Instanz vergeblich versucht, eine einstweilige Verfügung gegen die Karstadt Warenhaus AG zu erwirken. Die Wettbewerbsschützer wollten dem Warenhauskonzern untersagen, für ihre “Glücksbon-Tage” zu werben. Karstadt hatte damit geworben, dass während der “Glücksbon-Tage” jeder 1.000. Kassenbon storniert würde.

Der Wettbewerbssenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm hielt diese Werbung nicht für wettbewerbswidrig. Bei der Aktion habe es sich nicht um ein Gewinnspiel im eigentlichen Sinne gehandelt, bei dem die Teilnahme von einem Warenabsatz abhängig gemacht worden sei. Die Kunden hätten nicht gekauft, um an einem besonderen Gewinnspiel teilzunehmen. Sie hätten vielmehr neben der Ware eine “Gewinnchance” erhalten, wenn sie gekauft hätten. Von der Anlockwirkung her unterscheide sich dieser Fall nicht wesentlich von dem Fall, in dem es um die Werbeaussage “Würfel um Deinen Rabatt” gegangen sei. In diesem Fall hatte der Wettbewerbssenat eine einstweilige Verfügung aufgehoben, mit der die entsprechende Werbung untersagt worden sei. Während seinerzeit jeder Kunde sich nach einem Kauf einen Rabatt von 2 bis 12 % habe erwürfeln können, gewinne bei der Karstadtaktion nur jeder 1.000. Bon, dafür aber in der Weise, dass der ausgewiesene Betrag in vollem Umfang storniert werde (OLG Hamm, 4 W 163/03).

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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