Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs in Frankfurt hat auch in zweiter Instanz vergeblich versucht, eine einstweilige Verfügung gegen die Karstadt Warenhaus AG zu erwirken. Die Wettbewerbsschützer wollten dem Warenhauskonzern untersagen, für ihre „Glücksbon-Tage“ zu werben. Karstadt hatte damit geworben, dass während der „Glücksbon-Tage“ jeder 1.000. Kassenbon storniert würde.
Der Wettbewerbssenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm hielt diese Werbung nicht für wettbewerbswidrig. Bei der Aktion habe es sich nicht um ein Gewinnspiel im eigentlichen Sinne gehandelt, bei dem die Teilnahme von einem Warenabsatz abhängig gemacht worden sei. Die Kunden hätten nicht gekauft, um an einem besonderen Gewinnspiel teilzunehmen. Sie hätten vielmehr neben der Ware eine „Gewinnchance“ erhalten, wenn sie gekauft hätten. Von der Anlockwirkung her unterscheide sich dieser Fall nicht wesentlich von dem Fall, in dem es um die Werbeaussage „Würfel um Deinen Rabatt“ gegangen sei. In diesem Fall hatte der Wettbewerbssenat eine einstweilige Verfügung aufgehoben, mit der die entsprechende Werbung untersagt worden sei. Während seinerzeit jeder Kunde sich nach einem Kauf einen Rabatt von 2 bis 12 % habe erwürfeln können, gewinne bei der Karstadtaktion nur jeder 1.000. Bon, dafür aber in der Weise, dass der ausgewiesene Betrag in vollem Umfang storniert werde (OLG Hamm, 4 W 163/03).
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