UVP-Werbung: BGH zur Werbung mit unverbindlicher Preisempfehlung

Bis heute ist die Werbung mit einer unverbindlichen Preisempfehlung („UVP“) beliebt, begegnet aber sehr schnell rechtlichen Bedenken. Der (I ZR 110/15) konnte die aktuelle Rechtslage hierbei recht gut zusammenfassen:

Bei der Beurteilung von unverbindlichen Preisempfehlungen ist im Ausgangspunkt zu beachten, dass kartellrechtlich erlaubte Preisempfehlungen grundsätzlich auch lauterkeitsrechtlich zulässig sind (…) Die Bezugnahme auf eine unverbindliche Preisempfehlung ist allerdings irreführend, wenn nicht klargestellt wird, dass es sich bei der Herstellerempfehlung um eine unverbindliche Preisempfehlung handelt, wenn die Empfehlung nicht auf der Grundlage einer ernsthaften Kalkulation als angemessener Verbraucherpreis ermittelt worden ist oder wenn sie im Zeitpunkt der Bezugnahme nicht mehr gültig ist (…)

Die mit einer entfallenen Herstellerpreisempfehlung ist geeignet, die Interessen der Verbraucher im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG aF spürbar zu beeinträchtigen und den Verbraucher im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er ansonsten nicht getroffen hätte. Die Preisempfehlung des Herstellers stellt für den Verbraucher eine wesentliche Orientierungshilfe bei der Einschätzung der Vorteilhaf- tigkeit von Marktangeboten dar. Wird nicht kenntlich gemacht, dass eine angegebene Herstellerpreisempfehlung tatsächlich nicht mehr besteht, so besteht daher die Gefahr, dass der Verbraucher seine Kaufentscheidung auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage trifft.

Wo Probleme mit UVP-Werbung lauert, zeigt sich woanders: Das Landgericht Wuppertal (12 O 43/10) hat einem UNternehmen untersagt, in Preisgegenüberstellungen mit Unverbindlichen Preisempfehlungen (UVP) für „Auslaufmodelle“ zu werben, wenn diese vom Hersteller gar nicht mehr ausgesprochen werden, soweit die Produkte selbst nicht als Auslaufmodell bezeichnet sind:

Die Bezugnahme auf eine Unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers ist unter anderem dann als irreführend anzusehen, wenn diese im Zeitpunkt der Werbung nicht mehr gültig ist und der Werbende auf diesen Umstand nicht hinweist (vgl. BGH GRUR 2004, 437, [BGH 29.01.2004 – I ZR 132/01] m.N.).

Die benannte Rechtsprechung ist ein weiterer Baustein zum Thema „Auslaufmodelle“, dabei gibt es eine Vielzahl von Facetten: SO darf nicht verschwiegen werden, dass es sich überhaupt um ein Auslaufmodell handelt, es darf aber auch nicht von einem Auslaufmodell die Rede sein, wenn es noch gar keines ist. Mit einer „veralteten“ UVP darf dann durchaus noch geworben werden, es muss aber klar sein, dass es sich um eine frühere und heute nicht mehr existierende UVP handelt.

Es gilt also: Gibt ein Hersteller für ein Produkt selbst eine Preisempfehlung („unverbindliche Preisempfehlung“ – UVP), darf er in seiner eigenen Werbung nicht mit Rabatten werben, die auf diese Preisempfehlung Bezug nehmen. So hat es auch das Oberlandesgericht Frankfurt (6 W 30/22) entschieden. Die Herstellerin eines Produkts warb mit einer Reduzierung des Preises hierfür gegenüber einem UVP, den sie selbst festgelegt hatte. Das OLG Frankfurt a.M. wertete dies als irreführend. Diese Preisgegenüberstellung erwecke beim angesprochenen Verkehr den Eindruck, der höhere „empfohlene“ Preis sei von einem Dritten als Richtpreis empfohlen worden, nicht vom Hersteller selbst. Der Verkehr rechne nicht damit, dass der Hersteller mit einer eigenen UVP wirbt, die er sich selbst gegeben hat, und bei seinen eigenen Angeboten jedoch genau diese ignoriert.

Das OLG: Es kommt nicht darauf an, ob der Hersteller früher tatsächlich eine UVP in der beworbenen Höhe ausgegeben hat und die Ersparnis daher zutreffend berechnet ist.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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