UVP-Werbung: BGH zur Werbung mit unverbindlicher Preisempfehlung

Bis heute ist die Werbung mit einer unverbindlichen Preisempfehlung (“UVP”) beliebt, begegnet aber sehr schnell rechtlichen Bedenken. Der Bundesgerichtshof (I ZR 110/15) konnte die aktuelle Rechtslage hierbei recht gut zusammenfassen:

Bei der Beurteilung von unverbindlichen Preisempfehlungen ist im Ausgangspunkt zu beachten, dass kartellrechtlich erlaubte Preisempfehlungen grundsätzlich auch lauterkeitsrechtlich zulässig sind (…) Die Bezugnahme auf eine unverbindliche Preisempfehlung ist allerdings irreführend, wenn nicht klargestellt wird, dass es sich bei der Herstellerempfehlung um eine unverbindliche Preisempfehlung handelt, wenn die Empfehlung nicht auf der Grundlage einer ernsthaften Kalkulation als angemessener Verbraucherpreis ermittelt worden ist oder wenn sie im Zeitpunkt der Bezugnahme nicht mehr gültig ist (…)

Die irreführende Werbung mit einer entfallenen Herstellerpreisempfehlung ist geeignet, die Interessen der Verbraucher im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG aF spürbar zu beeinträchtigen und den Verbraucher im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er ansonsten nicht getroffen hätte. Die Preisempfehlung des Herstellers stellt für den Verbraucher eine wesentliche Orientierungshilfe bei der Einschätzung der Vorteilhaf- tigkeit von Marktangeboten dar. Wird nicht kenntlich gemacht, dass eine angegebene Herstellerpreisempfehlung tatsächlich nicht mehr besteht, so besteht daher die Gefahr, dass der Verbraucher seine Kaufentscheidung auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage trifft.

Wo Probleme mit UVP-Werbung lauert, zeigt sich woanders: Das Landgericht Wuppertal (12 O 43/10) hat einem UNternehmen untersagt, in Preisgegenüberstellungen mit Unverbindlichen Preisempfehlungen (UVP) für “Auslaufmodelle” zu werben, wenn diese vom Hersteller gar nicht mehr ausgesprochen werden, soweit die Produkte selbst nicht als Auslaufmodell bezeichnet sind:

Die Bezugnahme auf eine Unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers ist unter anderem dann als irreführend anzusehen, wenn diese im Zeitpunkt der Werbung nicht mehr gültig ist und der Werbende auf diesen Umstand nicht hinweist (vgl. BGH GRUR 2004, 437, [BGH 29.01.2004 – I ZR 132/01] m.N.).

Die benannte Rechtsprechung ist ein weiterer Baustein zum Thema “Auslaufmodelle”, dabei gibt es eine Vielzahl von Facetten: SO darf nicht verschwiegen werden, dass es sich überhaupt um ein Auslaufmodell handelt, es darf aber auch nicht von einem Auslaufmodell die Rede sein, wenn es noch gar keines ist. Mit einer “veralteten” UVP darf dann durchaus noch geworben werden, es muss aber klar sein, dass es sich um eine frühere und heute nicht mehr existierende UVP handelt.

Es gilt also: Gibt ein Hersteller für ein Produkt selbst eine Preisempfehlung („unverbindliche Preisempfehlung“ – UVP), darf er in seiner eigenen Werbung nicht mit Rabatten werben, die auf diese Preisempfehlung Bezug nehmen. So hat es auch das Oberlandesgericht Frankfurt (6 W 30/22) entschieden. Die Herstellerin eines Produkts warb mit einer Reduzierung des Preises hierfür gegenüber einem UVP, den sie selbst festgelegt hatte. Das OLG Frankfurt a.M. wertete dies als irreführend. Diese Preisgegenüberstellung erwecke beim angesprochenen Verkehr den Eindruck, der höhere „empfohlene“ Preis sei von einem Dritten als Richtpreis empfohlen worden, nicht vom Hersteller selbst. Der Verkehr rechne nicht damit, dass der Hersteller mit einer eigenen UVP wirbt, die er sich selbst gegeben hat, und bei seinen eigenen Angeboten jedoch genau diese ignoriert.

Das OLG: Es kommt nicht darauf an, ob der Hersteller früher tatsächlich eine UVP in der beworbenen Höhe ausgegeben hat und die Ersparnis daher zutreffend berechnet ist.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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