Wettbewerbsverstoß: Streitwerte bei Unterlassungsanträgen im einstweiligen Verfügungsverfahren zu Informationspflichten und AGB

Doch mit einigem Befremden habe ich die Entscheidung des OLG Celle (13 W 6/16) zur Kenntnis genommen, die sich Streitwerten in Wettbewerbsprozessen im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes widmet und feststellt:

Im einstweiligen Verfügungsverfahren sind regelmäßig Streitwerte bei Verstößen gegen die Pflichten

  • zur Information über das Muster-Widerrufsformular gem. (…) mit 2.000 €,
  • zur Information bei Verbraucherverträgen und Verträgen im elektronischen Rechtsverkehr (…) mit 2.000 € je Pflichtinformation,
  • die Verwendung einer Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit 2.000 € je angegriffener Klausel,
  • die nach § 1 PreisangabenVO (PAngV) vorgeschriebenen Pflichtangaben mit 2.000 € je Pflichtangabe, zu bewerten.

Nun sind die Streitwerte recht niedrig, was viele Abgemahnte freuen dürfte, dennoch ist diese Auflistung, bei der eine Streitwertberechnung im Einzelfall zur einfachen arithmetischen Rechenoperation verkommt, abzulehnen. Zum einen sind bereits die genannten 2.000 Euro trotz der umfänglichen Begründung eher willkürlich, wenn man sieht, dass das Gericht ignoriert, dass der Gesetzgeber ausdrücklich bei allen Marktverhaltensregeln ausserhalb des UWG den Streitwert des §51 Abs.3 GKG von 1.000 Euro wünschte. Weiterhin ergibt sich aus §51 Abs.3 GKG, dass eine schlichte Addition von einzelnen Streitwerten pro Vorfall gerade nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht. Doch auch wer all das ignorieren möchte muss sich der Tatsache stellen, dass der Bundesgerichtshof aus gutem Grund klar gestellt hat: Es gibt keine Regelstreitwerte im Wettbewerbsrecht. Und genau das wird hier gemacht.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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