Preisangabenverordnung: Anwendungsbereich auf Produktmesse

Das OLG Frankfurt am Main (6 W 111/13) hat klargestellt:

Wird auf einer Automesse, die aus der Sicht des Letztverbrauchers als Leistungsschau angesehen wird,ein Fahrzeug ausgestellt, liegt hierin kein zur Preisangabe verpflichtendes “Angebot von Waren” im Sinne von § 1 PAngV. (…) Wie sich aus den von der Antragstellerin vorgelegten Internetauszügen ergibt, handelt es sich bei der Messe um eine Leistungsschau der Automobilindustrie, bei der insbesondere Produktpremieren präsentiert werden. Die Messe richtet sich nicht vorrangig an Letztverbraucher. Vielmehr handelt es sich um eine Fachmesse, die nur an besonderen Tagen für Endverbraucher geöffnet ist. Es gibt deshalb keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die ausgestellten Fahrzeuge und Leistungen der Antragsgegnerin von Verbrauchern unmittelbar als Angebot zum Kauf aufgefasst wurden. Es mag zutreffen, dass – wie die Antragstellerin spekuliert – die Antragsgegnerin im Falle eines unmittelbares Kaufangebots eines Messebesuches für ein Ausstellungsstück nicht ablehnend reagiert hätte, sondern in Verhandlungen eingetreten wäre. Dies reicht jedoch gerade nicht aus, um den Anwendungsbereich der PAngV zu eröffnen.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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