Gefährliche Körperverletzung: Tätowiergerät als gefährliches Werkzeug

Beim Oberlandesgericht Hamm, 4 RVs 84/21, ging es um die durchaus spannende Frage, ob ein zum Tätowieren genutztes Tätowiergerät als i.S.v. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB einzustufen ist.

Sachverhalt

Wie es zu dem Strafverfahren kam ist durchaus Interessant: Die angeklagte Kindsmutter hatte das gemeinsame Sorgerecht für ihre damals vierzehnjährige Tochter zusammen mit dem Kindesvater. Das war Ergänzungspfleger für die Bereiche Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmungsrecht. Die Mutter stach ihrer Tochter, mit ihrem Tätowiergerät, eine am rechten Unterarm, ohne dass hierfür eine wirksame Einwilligung vorlag. Das Landgericht hat in dem folgenden Strafverfahren das Tätowiergerät als gefährliches Werkzeug i.S.v. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB eingestuft. Dem folgte das OLG so nun nicht.

Entscheidung des OLG

Soweit das eigentliche Körperverletzungsgeschehen im Sinne einer einfachen und das Fehlen einer wirksamen Einwilligung durch das Landgericht festgestellt wurden, gab es keine Kritik. Dies entspricht auch der üblichen Rechtsprechung. Kritik übte das OLG aber, soweit das Landgericht die Mutter wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB verurteilt hat.

Die bisherigen Feststellungen des Landgerichts ergeben für das OLG nicht hinreichend, ob der konkrete Einsatz des Tätowiergeräts geeignet war, erhebliche Verletzungen hervorzurufen. Denn: Ein gefährliches Werkzeug ist ein solches, das nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen. Es reicht daher gerade nicht die bloße Eignung, überhaupt Verletzungen hervorzurufen, sondern diese müssen auch erheblich sein. Es muss also nach der konkreten Art der Verwendung die Eignung bestehen, die Funktionen oder das Erscheinungsbild des Körpers so einschneidend zu beeinträchtigen, dass der Verletzte schwer getroffen ist und beträchtlich darunter zu leiden hat.

Ein Tätowiergerät, so das OLG, hat nicht per se eine solche Eignung, sondern es kommt auf die konkrete Art seiner Verwendung an:

Eine Tätowierung kann nach den heute gesellschaftlich allgemein vorherrschenden Vorstellungen nicht an sich schon als erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes in dem o.g. Sinne angesehen werden. Auch der Vorgang des Tätowierens begründet nicht an sich schon ein erhebliches Leiden. Allerdings erscheint eine Eignung zum Hervorrufen erheblicher Verletzungen denkbar, etwa wenn das Tätowiergerät nicht hinreichend desinfiziert wurde und es deswegen zu schwerwiegenden Entzündungen kommt oder wenn sie in der Hand eines Ungeübten falsch verwendet wird und deswegen gravierendere Verletzungen (etwa durch falsche Aufstellung oder übermäßigen Druck in tieferen Gewebeschichten) hervorruft.

Vorliegend ist lediglich festgestellt worden, dass die Angeklagte keine gelernte Tätowiererin ist, aber offenbar bei sich selbst bereits mehrere Tätowierungen angebracht hatte. Außerdem war ihr die Infektionsgefahr bei mangelnder Hygiene bewusst. Dies war gerade der Grund, warum sie selbst die Tätowierung bei ihrer Tochter vornehmen wollte.

Es hätte vorliegend daher näherer Feststellungen zur Art des Gerätes bedurft (etwa, ob es so gebaut ist, dass auch bei ungeübter Verwendung ein Vordringen in tiefere Gewebeschichten ausgeschlossen ist) sowie auch zur Erfahrung und Übung der Angeklagten bei Anbringung von Tätowierungen, also insbesondere, ob die Tätowierungen aus der Laienhand der Angeklagten nicht zwangsläufig entstellend wirken und welche Hygienemaßnahmen sie ergriffen hat. Ferner kann für die konkrete Art der Verwendung von Bedeutung sein, in welcher Weise die Angeklagte das Tätowiergerät eingesetzt hat (etwa: Umfang der Druckausübung; Beeinträchtigung der Bedienfähigkeit nach Konsum berauschender Mittel etc.).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.