Ein Taschenmesser ist grundsätzlich ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB; dies gilt unabhängig davon, ob der Dieb es allgemein für den Einsatz gegen Menschen vorgesehen hat. (BGH, AZ: 3 StR 246/07)
- OLG Schleswig zur Vertragslaufzeit und Vorleistungspflicht bei Radiowerbung - 12. Februar 2025
- Schlag der Ermittler gegen 8Base-Ransomware - 12. Februar 2025
- Fake News: BGH zur Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil - 12. Februar 2025