Die gefährliche Körperverletzung ist in §224 StGB normiert und ein erheblicher Vorwurf, mit dem im Regelfall eine Freiheitsstrafe verbunden ist. Das tückische an der gefährlichen Körperverletzung ist, dass man sie viel schneller verwirklicht, als viele glauben.
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Vorwurf: Gefährliche Körperverletzung
Eine gefährliche Körperverletzung ist gerade bei Jugendlichen, jüngeren Erwachsenen und bei sozialen Aktivitäten ein nicht selten vorkommender Vorwurf.
Es gibt mehrere Tatvarianten bei der gefährlichen Körperverletzung. Vor allem zwei Varianten sind verbreitet und regelmäßiger Gegenstand:
- mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs
- mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich
Das Besondere liegt hier darin, dass die laienhafte Vorstellung von den Begrifflichkeiten nicht die juristische Brisanz erkennt: Schon ein Turnschuh oder ein Bleistift können ein gefährliches Werkzeug sein – und für die gemeinschaftliche Tatbegehung kann es ausreichen, dass andere Personen schlicht anwesend sind. Mit Blick auf die vom Gesetz vorgesehene Mindestfreiheitsstrafe von 6 Monaten steht dann schon bei vermeintlich alltäglichen Auseinandersetzungen schnell eine empfindliche Freiheitsstrafe im Raum. Eine weitere erhebliche Gefahr liegt darin, dass es fließende Übergänge zu nochmals gravierenderen Delikten gibt! So kann eine Staatsanwaltschaft je nach Umständen dahin kommen, dass ein versuchtes Tötungsdelikt im Raum steht.
Untersuchungshaft bei gefährlicher Körperverletzung?
Eine Untersuchungshaft ist nicht zwingend zu erwarten, abhängig von der eigenen Vorgeschichte und den Tatfolgen aber möglich. Insbesondere bei schwersten Verletzungen (hier käme auch eine schwere Körperverletzung in Betracht mit 1 Jahr Mindestfreiheitsstrafe) und vor allem wenn man von einem versuchten Tötungsdelikt ausgeht in den Ermittlungen droht durchaus ein Haftrisiko.
Beim Vorwurf „Gefährliche Körperverletzung“ drohen erhebliche Risiken, vor allem bei gravierenden Auseinandersetzungen, wenn je nach Verlauf und unvorbereiteter Vernehmung plötzlich ein versuchtes Tötungsdelikt im Raum steht.
Anklage: Gefährliche Körperverletzung
Wenn Sie eine Anklageschrift erhalten haben, in welcher der Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung steht, sollten sie in jedem Fall vorsichtig sein: Ausgehend von der Mindestfreiheitsstrafe von 6 Monaten wird das Verfahren deutliche Auswirkungen auf ihren weiteren Lebensweg haben. Dabei legt sich die Justiz gerne vorschnell fest in klischeehaften Rollenbildern des „armen Opfers“ und des „üblen Schlägers“. Die Interaktion und eigene Anteile des Opfers, speziell Provokationen und vorherige eigene Handlungen werden schnell ignoriert oder ausgeblendet – mit dem Ergebnis, dass Angeklagte vorschnell mit dem Rücken zur Wand im Gerichtssaal stehen.
Strafe: Gefährliche Körperverletzung
Die Strafe bei einer gefährlichen Körperverletzung kann nicht pauschal benannt werden, selbst wenn der Tatvorwurf stimmt: Nicht selten sind Alkohol und Rauschmittel im Spiel, eigene Anteile des Opfers müssen berücksichtigt werden und das eigene Verhalten spielt eine erhebliche Rolle. Eine schlechte Verteidigung kann viel kaputt machen und sogar die Strafe massiv erhöhen, eine gute Verteidigung selbst bei erwiesenem Vorwurf sogar noch eine Geldstrafe erarbeiten.
Verteidigung gegen den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung
Ohne Akteneinsicht und Kenntnis der Aussagen anderer Beteiligter und Zeugen funktioniert eine Verteidigung gerade beim Vorwurf der „gefährlichen Körperverletzung“ nicht. Regelmäßig gibt es weitere Zeugen, und es gilt herauszufinden, was diese Zeugen tatsächlich gesehen haben (können). Hat sich ein Strafverteidiger einen Überblick über die konkrete Beweislage verschafft, kann dann geprüft werden, was davon mit dem Erleben des Mandanten in Einklang gebracht werden kann – und wo andere das tatsächliche Geschehen dramatisiert haben. Dabei lebt ein Mandant davon, dass sein Verteidiger keine Luftschlösser baut, sondern ehrlich sagt, wo etwas zu holen ist und wo nicht. Ein Verteidiger, der daran scheitert und alles der Hitze der Hauptverhandlung überlässt, gefährdet den Erfolg der Verteidigung.
Letztlich kommt es aber auch auf die Details an: Der Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB etwa verlangt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Körperverletzung durch ein von außen unmittelbar auf den Körper einwirkendes gefährliches Tatmittel erfolgt (BGH, 4 StR 403/20). Wird z.B. ein Kraftfahrzeug als Tatwerkzeug eingesetzt, muss die Körperverletzung also bereits durch das Anstoßen oder den unmittelbaren Kontakt mit dem Kraftfahrzeug selbst eingetreten sein. Verletzungen, die erst durch einen nachfolgenden Sturz verursacht werden, reichen insoweit nicht aus (BGH, 4 StR 236/21, 4 StR 194/20 und 4 StR 192/22).
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