Gefährliche Körperverletzung

Die ist in §224 StGB normiert und ein erheblicher Vorwurf, mit dem im Regelfall eine verbunden ist. Das Tückische an der gefährlichen Körperverletzung ist, dass man sie viel schneller verwirklicht, als viele glauben.

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Vorwurf: Gefährliche Körperverletzung

Eine gefährliche Körperverletzung ist gerade bei Jugendlichen, jüngeren Erwachsenen und bei sozialen Aktivitäten ein nicht selten vorkommender Vorwurf.

Es gibt mehrere Tatvarianten bei der gefährlichen Körperverletzung. Vor allem zwei Varianten sind verbreitet und regelmäßiger Gegenstand:

  • mittels einer oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs
  • mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich 

Das Besondere liegt hier darin, dass die laienhafte Vorstellung von den Begrifflichkeiten nicht die juristische Brisanz erkennt: Schon ein Turnschuh oder ein Bleistift können ein sein – und für die gemeinschaftliche Tatbegehung kann es ausreichen, dass andere Personen schlicht anwesend sind. Mit Blick auf die vom Gesetz vorgesehene Mindestfreiheitsstrafe von 6 Monaten steht dann schon bei vermeintlich alltäglichen Auseinandersetzungen schnell eine empfindliche Freiheitsstrafe im Raum. Eine weitere erhebliche Gefahr liegt darin, dass es fließende Übergänge zu nochmals gravierenderen Delikten gibt! So kann eine Staatsanwaltschaft je nach Umständen dahin kommen, dass ein versuchtes Tötungsdelikt im Raum steht.

Untersuchungshaft bei gefährlicher Körperverletzung?

Eine ist nicht zwingend zu erwarten, abhängig von der eigenen Vorgeschichte und den Tatfolgen aber möglich. Insbesondere bei schwersten Verletzungen (hier käme auch eine schwere Körperverletzung in Betracht mit 1 Jahr Mindestfreiheitsstrafe) und vor allem wenn man von einem versuchten Tötungsdelikt ausgeht in den Ermittlungen droht durchaus ein Haftrisiko.

Gefährliche Körperverletzung: Rechtsanwalt Ferner, Fachanwalt für Strafrecht, ist ihr Rechtsanwalt für Gefährliche Körperverletzung

Beim Vorwurf „Gefährliche Körperverletzung“ drohen erhebliche Risiken, vor allem bei gravierenden Auseinandersetzungen, wenn je nach Verlauf und unvorbereiteter Vernehmung plötzlich ein versuchtes Tötungsdelikt im Raum steht.

Anklage: Gefährliche Körperverletzung

Wenn Sie eine Anklageschrift erhalten haben, in welcher der Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung steht, sollten sie in jedem Fall vorsichtig sein: Ausgehend von der Mindestfreiheitsstrafe von 6 Monaten wird das Verfahren deutliche Auswirkungen auf ihren weiteren Lebensweg haben. Dabei legt sich die Justiz gerne vorschnell fest in klischeehaften Rollenbildern des „armen Opfers“ und des „üblen Schlägers“. Die Interaktion und eigene Anteile des Opfers, speziell Provokationen und vorherige eigene Handlungen werden schnell ignoriert oder ausgeblendet – mit dem Ergebnis, dass Angeklagte vorschnell mit dem Rücken zur Wand im Gerichtssaal stehen.

Strafe: Gefährliche Körperverletzung

Die Strafe bei einer gefährlichen Körperverletzung kann nicht pauschal benannt werden, selbst wenn der Tatvorwurf stimmt: Nicht selten sind und Rauschmittel im Spiel, eigene Anteile des Opfers müssen berücksichtigt werden und das eigene Verhalten spielt eine erhebliche Rolle. Eine schlechte Verteidigung kann viel kaputt machen und sogar die Strafe massiv erhöhen, eine gute Verteidigung selbst bei erwiesenem Vorwurf sogar noch eine erarbeiten.

Verteidigung gegen den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung

Ohne und Kenntnis der Aussagen anderer Beteiligter und Zeugen funktioniert eine Verteidigung gerade beim Vorwurf der „gefährlichen Körperverletzung“ nicht. Regelmäßig gibt es weitere Zeugen, und es gilt herauszufinden, was diese Zeugen tatsächlich gesehen haben (können). Hat sich ein Strafverteidiger einen Überblick über die konkrete Beweislage verschafft, kann dann geprüft werden, was davon mit dem Erleben des Mandanten in Einklang gebracht werden kann – und wo andere das tatsächliche Geschehen dramatisiert haben. Dabei lebt ein Mandant davon, dass sein Verteidiger keine Luftschlösser baut, sondern ehrlich sagt, wo etwas zu holen ist und wo nicht. Ein Verteidiger, der daran scheitert und alles der Hitze der überlässt, gefährdet den Erfolg der Verteidigung.

Letztlich kommt es aber auch auf die Details an: Der Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB etwa verlangt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Körperverletzung durch ein von außen unmittelbar auf den Körper einwirkendes gefährliches Tatmittel erfolgt (BGH, 4 StR 403/20). Wird z.B. ein Kraftfahrzeug als Tatwerkzeug eingesetzt, muss die Körperverletzung also bereits durch das Anstoßen oder den unmittelbaren Kontakt mit dem Kraftfahrzeug selbst eingetreten sein. Verletzungen, die erst durch einen nachfolgenden Sturz verursacht werden, reichen insoweit nicht aus (BGH, 4 StR 236/21, 4 StR 194/20 und 4 StR 192/22).

Lebensgefährdende Behandlung

Eine gefährliche Körperverletzung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB setzt nicht voraus, dass das Opfer tatsächlich in Lebensgefahr gerät; vielmehr muss die Einwirkung des Täters nach den Umständen generell geeignet sein, das Leben des Opfers zu gefährden. Maßgeblich ist danach die Schädlichkeit der Einwirkung auf den Körper des Opfers im konkreten Einzelfall. Zur Rechtfertigung der gegenüber der „einfachen“ Körperverletzung erhöhten Strafdrohung kommt es entscheidend auf die Gefährlichkeit der Tathandlung, nicht aber auf die eingetretenen Verletzungen an.

Heftige Schläge gegen den Kopf des Opfers können eine lebensgefährdende Behandlung darstellen, wenn sie nach der Art der Ausführung der Verletzungshandlungen im Einzelfall zu lebensgefährlichen Verletzungen führen können. Dies gilt selbst für Schläge mit der bloßen Hand ins Gesicht oder gegen den Kopf, wenn Umstände der Tatausführung oder individuelle Besonderheiten des Opfers vorliegen, die das Gefährdungspotential der Tat gegenüber einer „einfachen“ Körperverletzung deutlich erhöhen. Dies gilt insbesondere für wuchtige Faustschläge gegen den Kopf, insbesondere gegen die Schläfenregion (BGH, 3 StR 157/23).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.