Es gibt Dinge, die überraschen immer wieder – besonders beliebt ist z.B. der Tritt mit dem beschuhten Fuß gegen den Kopf eines anderen. Wenn man in diesem Fall den Schuh als gefährliches Werkzeug einstuft, landet man beim §224 I Nr.2 StGB – der gefährlichen Körperverletzung, also mindestens 6 Monaten Freiheitsstrafe. Nun ist es nicht fernliegen, zu überlegen, dass nicht jeder Schuh ein solches Werkzeug sein kann, sondern nur bestimmtes Schuhwerk. Die berühmten, mit Stahlplatten verstärkten Schuhe etwa. Aber: Weit gefehlt.
Schon 1988 hat das OLG Düsseldorf (2 Ss 329/88) festgestellt, dass selbst ein normaler Turnschuh ein gefährliches Werkzeug sein kann. 1999 hat der BGH (3 StR 94–99) dann diese Sichtweise bestätigt – und da wundert es nicht, dass im Jahr 2010 der BGH (2 StR 395/10) bei einem normalen Straßenschuh („fester Turnschuh“) ebenfalls keine Probleme hat, ein gefährliches Werkzeug zu erkennen.
Ob der Schuh am Fuß des Täters als gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB anzusehen ist, hängt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Beschaffenheit des Schuhs sowie davon, mit welcher Wucht und gegen welchen Körperteil getreten wird. Ein handelsüblicher Straßenschuh stellt regelmäßig ein gefährliches Werkzeug dar, wenn mit ihm gegen den Kopf eines Menschen getreten wird. Dies gilt jedenfalls für Tritte gegen das Gesicht des Opfers. Entsprechendes ist anzunehmen, wenn der Täter Turnschuhe der heute üblichen Art trägt (BGH, 2 StR 395/10, 2 StR 488/14, 5 StR 298/19 und 6 StR 298/22).
Verteidigung setzt hier also am Einzelfall an, man muss herausarbeiten, wie die konkrete Verwendung ausgesehen hat und wie tatsächlich der Schuh ausgestaltet war.
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