Schlagwort: Entzug der Fahrerlaubnis

Rechtsanwalt für Entzug der Fahrerlaubnis: Rechtsanwalt Ferner Alsdorf, Aachen, hilft bei Entzug der Fahrerlaubnis und Fahrverbot. In unserer Kanzlei finden Sie Fachanwälte für Strafrecht, die Sie unterstützen wenn Ihnen ein Entzug der Fahrerlaubnis droht.

Rechtsanwalt Ferner zur Entziehung der Fahrerlaubnis im Verkehrsrecht. Zum Thema Fahrerlaubnis auch bei uns:
Führerschein beschlagnahmt |
Entziehung der Fahrerlaubnis |
Fahren ohne Fahrerlaubnis |
Fahren unter Cannabnis-Einfluss |
Fahren unter Alkoholeinfluss |
EU-Führerschein

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Fahrverbot: Kein Absehen vom Fahrverbot wegen Erreichens der Punktegrenze

    Das OLG Bamberg (2 Ss OWi 727/15) hat entschieden:

    • Von einem bußgeldrechtlichen Fahrverbot kann nicht mit der Begründung abgesehen werden, dass der Betroffene wegen des (bevorstehenden) Erreichens der ‚Punktegrenze‘ mit dem Entzug der Fahrerlaubnis zu rechnen habe, weshalb von einem Fahrverbot kein über eine gegebenenfalls erhöhte Geldbuße hinausgehender verkehrserzieherischer Effekt zu erwarten sei.
    • Aus der Natur des bußgeldrechtlichen Fahrverbots als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme folgt, dass die Notwendigkeit seiner Anordnung regelmäßig nicht allein dadurch in Frage gestellt wird, dass der Betroffene an einem freiwilligen Fahreignungsseminar teilnimmt
  • Anordnung einer MPU auf Grund von Indizien ohne gefahren zu sein

    Das Oberverwaltungsgericht NRW (16 B 358/14) macht deutlich, dass bereits Indizien genügen, um eine MPU anzuordnen, selbst wenn man nicht alkoholisiert am Steuer aufgegriffen wurde, wobei es fraglos klüger gewesen wäre, hier zu überlegen wann man sich und wie einlässt:

    Der Antragsgegner hat insofern darauf abgestellt, dass beim Antragsteller am 6. Juli 2012 eine mittlere Blutalkoholkonzentration von 2,56 Promille festgestellt worden sei, der Antragsteller selbst im Strafverfahren nicht ausgeschlossen habe, vielleicht doch das Fahrzeug an dem Abend geführt zu haben, und die Polizei vor Ort festgestellt habe, dass die Motorhaube noch warm gewesen sei. Diese Umstände lassen den Schluss zu, dass der Antragsteller am 6. Juli 2012 unter einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholeinfluss ein Kraftfahrzeug führte. Dieser Annahme steht nicht entgegen, dass der Antragsteller nunmehr behauptet, er habe die Erklärung im Strafverfahren nur aus rein prozesstaktischen Erwägungen abgegeben, um einer weiteren Konfrontation mit den mutmaßlich die Unwahrheit sagenden, mit dem Antragsteller verfeindeten Nachbarn zu entgehen. Dieser Vortrag ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil die Nachbarn in der Verhandlung am 23. April 2013 bereits als Zeugen vernommen worden waren, bevor der Antragsteller in derselben Verhandlung nach Inaugenscheinnahme eines Videos auf dem Smart-Phone eines Zeugen erklärte: „Es kann sein, dass ich doch gefahren bin“.

    Auch das beliebte Argument, man sei ja sonst nie auffällig geworden wischt das Gericht – wie gewohnt – kurzerhand zur Seite:

    Allein der Umstand, dass der Antragsteller stets beanstandungsfrei am Straßenverkehr teilgenommen hat, lässt die Eignungszweifel nicht entfallen. Auch die Interessenabwägung hat deshalb nicht zu Gunsten des Antragstellers auszufallen. Denn nicht nur bei erwiesener Ungeeignetheit, sondern auch schon bei nicht hinreichend ausgeräumten – wie hier deutlichen ‑ Anhaltspunkten für eine Ungeeignetheit des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen überwiegt angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben das öffentliche Interesse am Rechtsgüterschutz der anderen Verkehrsteilnehmer das private Interesse an der vorläufigen weiteren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr.

    Letzlich nur wiedermals ein Beispiel dafür, wie man es nicht machen sollte wenn man sich verteidigen möchte.

  • Konsum reicht: Entziehung der Fahrerlaubnis auch bei geringen Amphetaminwerten

    Das Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr. hat in einem gerichtlichen Eilverfahren entschieden, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis auch dann offensichtlich rechtmäßig ist, wenn bei einem Fahrerlaubnisinhaber anlässlich einer Verkehrskontrolle nur ein geringer Amphetaminwert im Blut festgestellt wurde.
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  • Fahrerlaubnis: Zuständige Fahrerlaubnisbehörde bei Umzug während laufendem Verfahren

    Immer wieder von Interesse ist die Frage, wie man damit umzugehen hat, wenn jemand während eines laufenden Verfahrens zum Entzug der Fahrerlaubnis umzieht: Genau genommen ist die bisher tätige Behörde ja nicht mehr örtlich zuständig. Dass dies aber nicht pauschal als Angriffspunkt taugt hat das VG Neustadt/Wstr. (1 L 437/15.NW) klar gestellt. Denn es kommt drauf an, da auf der einen Seite die bisherige Behörde ohnehin die bessere Sachkenntnis hat, auf der anderen Seite aber zeitlicher Abstand und Zumutbarkeit der Gegenwehr zu berücksichtigen sind:

    Zudem ist die Antragsgegnerin unter Abweichung von § 73 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) gemäß § 1 LVwVfG i.V.m. § 3 Abs. 3 VwVfG örtlich zuständig für den Erlass der Fahrerlaubnisentziehung. Hierzu hat die Antragsgegnerin zutreffend auf die Entscheidung des VGH Bayern (Beschluss vom 20.2.2007 – 11 CS 06.2029) verwiesen, wonach die Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze insoweit neben § 73 FeV anwendbar sind. Insbesondere erscheint es zweckmäßig, dass die Antragsgegnerin, mit Blick auf ihre Aktenkenntnis, auch nach dem Umzug des Antragstellers in das Stadtgebiet K., das von ihr durch die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) und die Einleitung eines Anhörungsverfahrens durch Schreiben vom 19.3.2015 begonnene Entziehungsverfahren fortführt. Dies gilt umso mehr, als zwischen dem Umzug des Antragstellers nach K. (24.3.2015) und dem Erlass der Entziehungsverfügung nur etwas mehr als ein Monat verstrichen ist. Hinzukommt, dass die Wahrnehmung der individuellen Rechte des Antragstellers durch die Fortführung des Entziehungsverfahrens durch die Antragsgegnerin nicht unzumutbar erschwert wird und die Stadtverwaltung K. der Fortführung des Verfahrens durch die Fahrerlaubnisbehörde der Antragsgegnerin ausdrücklich zugestimmt hat.

  • VG Gelsenkirchen: Führerscheinverlust nach Cannabiskonsum weiterhin ab 1,0 Nanogramm THC pro ml Blutserum

    Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (9 K 1253/15) hat eine Pressemitteilung heraus gegeben, die sich zu den Grenzwerten bei Cannabiskonsum im Strassenverkehr verhält. Es wurde bereits gemutmaßt, ob sich eine Anhebung des faktischen Grenzwertes der Rechtsprechung abzeichnet (bisher bei 1,0ng).

    Hinweis: Auch das Verwaltungsgericht Aachen ändert nicht den Grenzwert und geht von 1.0ng/m im Jahr 2016 aus

    Hinweis: Mit Rechtsprechung des BVerwG aus dem Jahr 2019 ist allerdings vor der Entziehung der Fahrerlaubnis erst eine MPU anzuordnen!

    Dem tritt das Verwaltungsgericht energisch entgegen, aus der Pressemitteilung dazu:

    Führerscheininhaber müssen weiterhin schon bei einer Blutkonzentration von 1,0 ng Tetrahydrocannabinol (THC) pro ml Blutserum mit einem Entzug ihrer Fahrerlaubnis rechnen. Das hat die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen heute in insgesamt fünf Verfahren entschieden.

    Die sog. Grenzwertkommission, ein fachübergreifende Arbeitsgruppe, die die Bundesregierung berät und von der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin, der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin und der Gesellschaft für Forensische und Toxikologische Chemie gegründet worden ist, hatte im September 2015 einen Grenzwert von 3,0 ng THC/ml Blutserum empfohlen. Die behördliche und gerichtliche Praxis ist in der Vergangenheit den Empfehlungen der Grenzwertkommission gefolgt. Das Gericht hatte zu entscheiden, ob weiterhin der von der Rechtsprechung bislang angenommene Wert von 1,0 ng THC/ml oder der nunmehr vorgeschlagene Wert von 3,0 ng THC/ml zugrundegelegt wird.

    Das Gericht hat sich für die Beibehaltung des in der Rechtsprechung entwickelten Grenzwertes entschieden. Nach Anhörung des Vorsitzenden der Grenzwertkommission konnte sich die Kammer der der Empfehlung zugrundeliegenden Argumentation der Kommission aus juristischer Sicht nicht anschließen und sah keinen Anlass zur Abweichung von der bisherigen Bewertung, eine cannabisbedingte Beeinträchtigung der Fahrsicherheit weiterhin schon ab dem Wert von 1,0 ng THC/ml anzunehmen.

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  • Mehrere einfache Verkehrsverstöße können ein Fahrverbot rechtfertigen

    Ein Verkehrsteilnehmer, der innerhalb eines Zeitraums von weniger als 3 Jahren fünf ʺeinfachereʺ Verkehrsverstöße mit einem (zumindest abstrakten) Gefährdungspotenzial für Dritte begeht, kann mit einem einmonatigen Fahrverbot belegt werden. Das hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 17.09.2015 beschlossen und damit das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Hamm bestätigt. So stellte das Gericht in seinem Leitsatz fest:

    Eine beharrliche Pflichtverletzung i. S.v. § 25 Abs. 1 S. 1 StVG liegt vor, wenn ein Verkehrsteilnehmer durch die wiederholte Verletzung von Rechtsvorschriften erkennen lässt, dass es ihm an der für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und der notwendigen Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlt. Bei der Beurteilung, ob ein Verstoß beharrlich ist, kommt es auf die Zahl der Vorverstöße, ihren zeitlichen Abstand aber auch auf ihren Schweregrad an. Mangelnde Rechtstreue wird sich daher eher bei gravierenden Rechtsverstößen zeigen, kommt aber auch bei einer Vielzahl kleiner Rechtsverstöße in Betracht. Erforderlich (insbesondere bei einer Vielzahl kleinerer Regelverstöße) ist, dass ein innerer Zusammenhang i. S. einer auf mangelnder Verkehrsdisziplin beruhenden Unrechtskontinuität zwischen den Zuwiderhandlungen besteht.

    Beachten Sie bei uns: Entzug der Fahrerlaubnis wegen Falschparkens?

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  • Keine Erwerbsminderungsrente nach Unfallfahrt ohne Fahrerlaubnis

    Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente. Die Rente kann jedoch ganz oder teilweise versagt werden, wenn die Erwerbsminderung durch eine Straftat des Versicherten verursacht wurde. Dies gilt auch bei einem Verkehrsunfall, wenn der Versicherte wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis strafrechtlich verurteilt worden ist. Dies entschied in einem heute veröffentlichten Beschluss der 5. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.
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  • EU-Führerschein: Einzelner Staat kann Führerscheininhaber Fahrt in seinem Staatsgebiet untersagen

    Der EUGH (C‑260/13) hat nunmehr festgestellt, dass europäisches Recht keinen Mitgliedstaat daran hindert die Anerkennung der Gültigkeit des Führerscheins des Inhabers eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins, – der sich vorübergehend in dem Mitgliedstaat aufhält – abzulehnen. Dies auch, wenn es um eine Zuwiderhandlung geht, die erst nach Ausstellung des Führerscheins stattgefunden hat und die geeignet ist, die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen herbeizuführen.

    Übersetzt: Es geht darum, dass jemand aus einem anderen EU-Staat durch Deutschland fährt und dabei eine Zuwiderhandlung begeht, die nach deutschem Recht zum Entzug der Fahrerlaubnis führt. Der EUGH hat nun festgestellt, dass in diesem Fall der Nationalstatt (im Beispiel Deutschland) die Anerkennung nach deutschem Recht verweigern kann, so dass innerhalb Deutschlands nicht gefahren werden kann.

    Aber der EUGH hat auch festgestellt

    Der Mitgliedstaat, der es ablehnt, die Gültigkeit eines Führerscheins in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden anzuerkennen, ist dafür zuständig, die Bedingungen festzulegen, die der Inhaber dieses Führerscheins erfüllen muss, um das Recht wiederzuerlangen, in seinem Hoheitsgebiet zu fahren.

    Das bedeutet, es muss faktisch möglich sein, in dem jeweiligen Staat auch wieder eine Fahrerlaubnis zu erlangen. Dabei sieht der EUGH das Risiko, dass der Staat de Facto eine unendliche Fahrsperre verhängen könnte indem er die Hürden zu hoch ansetzt. Das geht nicht und muss von den Gerichten vor Ort geprüft werden

    Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu untersuchen, ob sich der fragliche Mitgliedstaat durch die Anwendung seiner eigenen Regeln in Wirklichkeit nicht unbegrenzt der Anerkennung des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins entgegenstellt.

    Das Ergebnis werden sicherlich zukünftig ausgefeilte Fahrverbote in den jeweiligen Nationalstaaten sein – andererseits möchte der EUGH sichergestellt sehen, dass der „EU-Führerschein“, also die Möglichkeit des Fahrens in allen EU-Staaten, faktisch nicht ausgehöhlt wird.

  • Entziehung der Fahrerlaubnis bei Alkoholkonsum

    Übersicht zur Entziehung der Fahrerlaubnis bei Alkoholkonsum – Ein Entzug der Fahrerlaubnis kann seine Grundlage in Alkoholkonsum haben. 

    Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (9 K 2742/12) etwa hat diesbezüglich festgestellt, dass Eignungszweifel (der Fahrerlaubnisbehörde) hinsichtlich des Führens von Kraftfahrzeugen auch dann auf eine Trunkenheitsfahrt gestützt werden können, wenn der Strafrichter sie nicht zum Anlass genommen hat, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Das bedeutet: Die Verhängung eines Fahrverbots im Strafurteil schließt die nachfolgende Entziehung der Fahrerlaubnis seitens der Fahrerlaubnisbehörde ausdrücklich nicht aus.

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  • Führerschein: Passiver Konsum von Cannabis rechtfertigt Entzug der Fahrerlaubnis

    Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (9 L 541/14) hat entschieden, dass das Passivrauchen von Cannabis den Entzug der Fahrerlaubnis rechtfertigen kann. Denn, so die Logik des Gerichts: Hält sich ein gelegentlicher Cannabis-Konsument in einem Raum auf, in dem andere erkennbar erheblich Cannabis konsumieren, liegt auch in einem sog. passiven Konsum ein bewusster Konsum.

    Hinweise:

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  • Fahren ohne Fahrerlaubnis – Strafmaß

    Fahren ohne Fahrerlaubnis – Strafmaß

    Fahren ohne Fahrerlaubnis: Überraschend häufig sieht sich in meinem strafrechtlichen Alltag ein Mandant dem Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis ausgesetzt. Selbstverständlich kommt dann als erstes immer gleich die Frage, „mit welcher Strafe denn zu rechnen sei“. Dabei ist dies pauschal keineswegs zwingend zu beantworten, vielmehr hängt es immer am konkreten Einzelfall. Beispiele aus meiner Praxis.
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  • Entziehung der Fahrerlaubnis wegen eingeräumten Konsums harter Drogen

    Zum Thema Führerscheinentzug bei „harten Drogen“ sei hier auch noch auf eine Entscheidung des VGH Baden-Württemberg (10 S 404/14) verwiesen:

    1. Der Konsum von sogenannten harten Drogen (d.h. von Betäubungsmitteln mit Ausnahme von Cannabis) führt nach der Regelannahme gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zum Verlust der Kraftfahreignung, ohne dass es darauf ankommt, ob eine regelmäßige Einnahme von Betäubungsmitteln vorliegt oder ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln geführt worden ist (Bestätigung der ständigen Senatsrechtsprechung, vgl. etwa Beschluss vom 25.11.2010 – 10 S 2162/10NJW 2011, 1303).
    2. Ist die Kraftfahreignung wegen Drogenkonsums nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung verloren gegangen, entfällt nicht allein durch die Behauptung einer nachfolgenden Drogenabstinenz und den Ablauf eines Jahres seit Beginn der behaupteten Abstinenz die Befugnis der Fahrerlaubnisbehörde, wegen fortbestehender Fahrungeeignetheit die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der materielle Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung von dem Betroffenen nicht erbracht worden ist. Vielmehr ist ohne Bindung an starre zeitliche Grenzen und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, ob sich der Betroffene trotz des Ablaufs einer längeren Zeitspanne weiterhin als fahrungeeignet erweist (entgegen BayVGH, Beschluss vom 09.05.2005 – 11 CS 04.2526BayVBl. 2006, 18).
  • Wohnungsdurchsuchung zum Auffinden eines Führerscheins

    Das AG Elmshorn (52 II 12/13) führte einige kluge Worte zur Hausdurchsuchung zum Auffinden eines Führerscheins aus:

    Dagegen ist eine Wohnungsdurchsuchung ein solch einschneidender und massiver Eingriff in das Wohnungsgrundrecht und in den unmittelbaren Bereich der engsten Privatsphäre, dass eine Durchsuchung weit über das hinaus ginge, was durch den bloßen Verbleib des Führerscheins des Betroffenen beim Betroffenen gerechtfertigt wäre.

    Die Gegenauffassung (…) kann nicht überzeugen. Diese Entscheidung geht nämlich wie selbstverständlich, und ohne dies weiter zu begründen, davon aus, dass der Betroffene, wenn er seinen Führerschein behält, weiterhin „ungehindert am Straßenverkehr teilnimmt“ (…) Dies ist aber heutzutage – wie dargelegt – angesichts der Überprüfungsmöglichkeiten und der Überprüfungspraxis der Polizei bei Führerscheinkontrollen nicht mehr richtig. Zudem hat die Verwaltung dem Betroffenen für den Fall der Nichtabgabe des Führerscheins eine Konsequenz angedroht, nämlich die Festsetzung eines Zwangsgeldes. Hiermit hat sich die Verwaltung selbst gebunden. Dies hat zur Folge, dass schwerwiegendere Eingriffe, also insbesondere weitergehende Grundrechtseingriffe noch vor der Verhängung eines Zwangsgeldes nicht möglich sind.

  • Erkennungsdienstliche Behandlung im Bußgeldverfahren

    Das Oberlandesgericht Stuttgart (4 Ss 225/14) verweist darauf:

    In Literatur und Rechtsprechung ist anerkannt, dass für das Bußgeldverfahren § 81b StPO über § 46 Abs. 1 OWiG zumindest in bedeutenderen Sachen – insbesondere dann, wenn die Verhängung eines Fahrverbotes wie im vorliegenden Fall im Raum steht – Anwendung finden kann. Erkennungsdienstliche Maßnahmen zur Identifizierung sind in diesem Fall vom Betroffenen zu dulden und können erforderlichenfalls auch mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden (OLG Düsseldorf DAR 1991, 191 [OLG Düsseldorf 07.12.1990 – 5 Ss (OWi) 421/90 – (OWi) 168/90 I]; LG Zweibrücken, VRS 123, 95; Seitz in Göhler OWiG, 16. Auflage, § 46 Rn. 32; Burhoff, Handbuch straßenverkehrsrechtliches Ordnungswidrigkeitenverfahren, 3. Auflage Rn. 2011; Lampe in Karlsruher Kommentar OWiG, 3. Auflage § 46 Rn. 27). (…)
    Im Bußgeldverfahren, in dem die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen nur unter engen Voraussetzungen zulässig ist, ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz jedoch in besonderem Maße zu beachten. Aufgrund dessen haben weniger belastende Maßnahmen Vorrang (Burhoff aaO mwN).

    Das bedeutet, die Durchführung einer erkennungsdienstlichen Maßnahme kommt grundsätzlich in Betracht – allerdings führt das OLG auch aus, dass bei Streitigkeiten zu einem erstellten Bild problemlos ein Sachverständiger zur Hauptverhandlung kommen und hier ein Kurzgutachten erstellen kann. Dies wird regelmäßig verhältnismäßiger sein. Allerdings gibt es kein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich einer dennoch durchgeführten erkennungsdienstlichen Behandlung.

    Dazu auch bei uns: Die erkennungsdienstliche Behandlung