Es ist gängige Rechtsprechung: Bereits der nachgewiesene einmalige Konsum von Amphetamin ist ausreichend für einen Führerscheinentzug. Hervorheben möchte ich dazu eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Aachen (3 L 148/12), die sich diesem Thema gewidmet hat und die wichtigsten Aspekte, auf die Betroffene gerne hinweisen wollen, alle aufgreift:
Auf die Teilnahme am Straßenverkehr oder auf Ausfallerscheinungen im Straßenverkehr kommt es für die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht an. Vielmehr reicht regelmäßig schon der einmalige Konsum einer sog. harten Droge als solcher aus, um die Fahreignung zu verneinen […] Der Einwand des Antragstellers, er habe – wissentlich und willentlich – keine Drogen konsumiert, ihm müsse das Rauschmittel ohne sein Wissen von Dritten zugeführt worden sein, erscheint der Kammer nicht glaubhaft. Das Vorbringen, nicht wissentlich Drogen zu sich genommen zu haben, ist zwar grundsätzlich relevant, weil zumindest in der Regel keine eignungsausschließende persönliche Fehlhaltung und auch keine beachtliche Wiederholungsgefahr besteht, wenn ungewollt ein Betäubungsmittel eingenommen worden ist. Die Behauptung einer unbewussten Drogenaufnahme setzt aber eine nachvollziehbare und plausible Darlegung der maßgeblichen Umstände voraus.
Durch das Gutachten wurde übrigens ein Amphetamin-Wert von 70 µg/l Serum (= 70 ng/ml) im Blut nachgewiesen.
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