Der Gerichtshof der Europäischen Union (C-205/13) hat festgestellt, dass Formen, die durch die Funktion der Ware bedingt sind, und Formen, die einer Ware mit mehreren Eigenschaften in unterschiedlicher Weise jeweils einen wesentlichen Wert verleihen können, von der Eintragung als Marke ausgeschlossen werden können.
In seinem Urteil vom 18. September 2014 stellte der Gerichtshof zunächst fest, dass der Begriff „Form, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist“, dazu führt, dass Formen, deren wesentliche Eigenschaften der oder den gattungstypischen Funktionen der Ware innewohnen, grundsätzlich ebenfalls von der Eintragung ausgeschlossen werden müssen. Würden solche Eigenschaften nämlich einem Wirtschaftsteilnehmer vorbehalten, würde es den Konkurrenzunternehmen erschwert, ihren Waren eine Form zu geben, die für diese Waren gebrauchstauglich wäre. Zudem handelt es sich um wesentliche Eigenschaften, nach denen der Verbraucher auch bei den Waren der Mitbewerber suchen könnte, da diese Waren eine identische oder ähnliche Funktion erfüllen sollen.
Zum Eintragungshindernis bzw. Ungültigkeitsgrund der „Formen, die der Ware einen wesentlichen Wert verleihen“, führt der Gerichtshof aus, dass dieser Begriff nicht auf die Form von Waren, die einen rein künstlerischen oder dekorativen Wert haben, beschränkt sein kann, da anderenfalls die Gefahr bestünde, dass Waren nicht erfasst würden, die außer einem bedeutenden ästhetischen Element auch wesentliche funktionelle Eigenschaften haben. Die Annahme, dass die Form der Ware einen wesentlichen Wert verleiht, schließt nicht aus, dass weitere Eigenschaften der Ware ihr ebenfalls einen bedeutenden Wert verleihen können. Das Ziel, zu verhindern, dass das ausschließliche und auf Dauer angelegte Recht, das eine Marke verleiht, dazu dienen kann, andere Rechte, für die der Unionsgesetzgeber eine begrenzte Schutzdauer vorsehen wollte, zu verewigen, verlangt daher, dass die Anwendung dieses Eintragungshindernisses bzw. Ungültigkeitsgrundes nicht automatisch ausgeschlossen ist, wenn die betreffende Ware neben ihrer ästhetischen Funktion auch andere wesentliche Funktionen erfüllt. Im Übrigen ist die vermutete Wahrnehmung des Zeichens durch den Durchschnittsverbraucher kein entscheidender Faktor bei der Anwendung dieses Eintragungshindernisses, sondern kann allenfalls ein nützliches Beurteilungskriterium für die zuständige Behörde bei der Ermittlung der wesentlichen Merkmale des Zeichens bilden. Andere Beurteilungskriterien können berücksichtigt werden, wie die Art der in Rede stehenden Warenkategorie, der künstlerische Wert der fraglichen Form, ihre Andersartigkeit im Vergleich zu anderen auf dem jeweiligen Markt allgemein genutzten Formen, ein bedeutender Preisunterschied gegenüber ähnlichen Produkten oder die Ausarbeitung einer Vermarktungsstrategie, die hauptsächlich die ästhetischen Eigenschaften der jeweiligen Ware herausstreicht.
Zu der Frage, ob diese beiden Eintragungshindernisse zusammen anwendbar sind, stellt der Gerichtshof fest, dass die von der Markenrichtlinie vorgesehenen Eintragungshindernisse eigenständig sind. Somit kann, wenn auch nur eines der Kriterien erfüllt ist, das Zeichen, das ausschließlich aus der Form der Ware oder aus der grafischen Darstellung dieser Form besteht, nicht als Marke eingetragen werden. (Quelle: Pressemitteilung des Gerichts)
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