Hotelsterne: Sternvergabe muss transparent sein

Hotels haben gerne Sterne – und potentielle Kunden bevorzugen nicht selten manche Hotels auf Grund Ihrer Sterne; da wundert es nicht, wenn man versucht zu “schummeln” – oder auch aus Arglosigkeit mit Sternen wirbt, mit denen man so nicht werben darf. In Deutschland ist es dabei recht einfach: Wer Sterne im Rahmen der DEHOGA-Hotelklassifizierung erhalten hat, darf damit auch werben. Wer dagegen mit Sternen wirbt, die er auf anderem Weg erhalten hat (etwa über eine Bewertungsplattform) muss klar stellen, wo diese Sterne her stammen. Alles andere ist ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht – und kann abgemahnt werden.

Die Wettbewerbszentrale weist hierzu regelmäßig darauf hin, dass man aktuell wieder Beschlüsse erwirkt hat, die solche Werbemaßnahmen unterbinden (LG Berlin, 15 O 404/13; 15 O 395/13; 52 O 231/13). Das ist nichts neues, so sah es auch bereits das LG Aurich (3 O 191/09) oder auch das LG Berlin (16 O 479/08). Im Kern bedeutet das daher: Vorsicht beim Werben mit Sternen.

Dazu auch bei uns: Beispiele unzulässiger dekorativer Verwendung von Sternen durch Hotels

Dies mag auch eine Entscheidung des OLG Nürnberg (3 U 1974/15) untermauern, die sich mit dargestellten Sternen in einem Buchungsportal beschäftigt. Dabei stellte das Gericht fest, dass das Bewertungsystem des Buchungsportals irreführend ist:

Vorliegend wird der Adressat der Werbung, wie das Landgericht zutreffend ausführt, in der Verwendung der waagrecht angeordneten fünfzackigen Sterne neben der Geschäftsbezeichnung eines Hotels auf dem Portal der Beklagten die Behauptung sehen, dass diesen Sternen eine offizielle Klassifizierung einer neutralen Klassifizierungsstelle zugrunde liegt. Da die Senatsmitglieder selbst zu dem angesprochenen Adressatenkreis gehören, können sie die maßgebliche Verkehrsauffassung aus eigener Sachkunde beurteilen. Danach geht der Verkehr bei der Sternebewertung von Hotels wie bei einer Verwendung von Güte- und Qualitätszeichen davon aus, dass die Güte anhand objektiver Merkmale in Erfüllung von Mindestanforderungen bestimmt wird und dass dies durch eine neutrale unabhängige und außerhalb des gewerblichen Gewinns stehende Stelle überprüft und gewährleistet wird (Link in Ullmann, juris PK – UWG, 3. Aufl., § 5 UWG Rn. 375). Dabei lässt der Senat offen, ob die Klassifizierung und Vergabe der Sterne nur durch den DEHOGA oder auch von anderen Stellen vergeben werden kann. Denn entscheidend für den Verbraucher ist, dass die Sterneklassifizierung jedenfalls von einer neutralen unabhängigen Stelle nach objektiver Prüfung des Hotels und seiner Ausstattung erfolgt. (…)

Das Bewertungsverfahren der Beklagten kann jedoch nicht mit einem objektiven Prüfverfahren einer neutralen, unbeteiligten Stelle, die sich an transparenten Kriterien orientiert, gleichgesetzt werden. Es entspricht damit nicht der Verkehrserwartung und ist irreführend.
Die Beklagte ist schon nicht als neutrale Stelle anzusehen, da sie mit den Hotels, die sie über ihr Portal anbietet, vertragliche Beziehungen hat. Dies gilt unabhängig davon, ob sie direkt von der Sternevergabe profitiert oder für sie die Zufriedenheit der Kunden im Vordergrund steht. Jedenfalls erhält sie bei der Buchung Provisionszahlungen, die vom Preis der gebuchten Hotels abhängig sind.
Die Bewertungskriterien der Beklagten sind auch nicht transparent und objektiv nachprüfbar. Es ist nicht nachzuvollziehen, in welchem Umfang die Feststellungen, die die Beklagte hinsichtlich der Standards der jeweiligen Hotels trifft, auf der Beantwortung eines von ihr erstellten Fragenkatalogs durch die Hotels selbst (Selbsteinschätzung der Hotels), einzelner Kontrollbesuche der Hotels durch Mitarbeiter der Beklagten oder den Bewertungen von Hotelgästen beruhen. Insbesondere letztere sind subjektiv, anonym und weniger verlässlich. Dies ist auch dem von der Beklag- ten selbst eingeblendeten Hinweis-Text zu entnehmen. Danach beruhen die Sterne auf einer Selbsteinschätzung der Hotels sowie auf Erfahrungen von h. und h.-Kunden. Dort verweist sie zudem auf ihre AGB, in der sie in Ziffer 4.4 zwar auch auf das „H. -eigene Klassifizierungssystem“ Bezug nimmt, aber ebenfalls mitteilt, dass dieses vor allem auf den Erfahrungen und Bewertungen der Buchungskunden beruht ebenso wie alle Informationen zu den Hotels und die Beschreibung der Zimmer auf eigenen Angaben der Hotelbetreiber basieren und dass es sich bei der Klassifizierung somit nicht um einen verbindlichen Hinweis auf Standard und Ausstattung handelt.
Die Irreführunggefahr wird auch nicht durch genügend klarstellenden Hinweis auf das Bewertungssystem der Beklagten ausgeschlossen. Der Senat stimmt dem Landgericht darin zu, dass eine Mouseover-Funktion hierfür nicht ausreicht. Denn sie gewährleistet nicht, dass der Aufklärungshinweis auch tatsächlich vom Werbeadressaten wahrgenommen wird, da der Internetnutzer den Hinweis nur erkennt, wenn er den Curser über den als Link ausgestatteten Bestandteil der Website bewegt und nicht feststeht, ob er von dieser Funktion auch Gebrauch macht (OLG Frankfurt, Beschluss v. 23.02.2011, Az.: 6 W 111/10 – juris). Hinsichtlich des in der Unterlassungserklärung angesprochenen Popup-Fensters weist das Landgericht zutreffend darauf hin, dass nicht ersichtlich ist, wann dieses aufscheinen würde.
Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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