Werberecht: Keine rein dekorative Verwendung von Sternen bei Hotels

Werbung mit Hotelsternen muss nach offizieller Klassifikation ablaufen.

Hotelsterne sind ein vom Verkehr als Qualitätsmerkmal wahrgenommene Auszeichnung – daher muss man aufpassen, wenn man Sterne in einem anderen Kontext verwendet, insbesondere, wenn sie auch nur rein dekorativ verwendet werden. Dazu im Folgenden Beispiele aus der Rechtsprechung.

Ich hatte dazu schon vorher ein paar Zeilen verfasst: Wettbewerbsrechtlich ist die „wilde“ Verwendung von Sternen höchst riskant. Hotelbetreibern ist anzuraten, von Experimenten abzusehen. Dazu bei uns: Transparenz bei Hotelsternen

Keine Hotelsterne als Verschönerung

Das OLG Celle (13 U 76/14) hatte sich mit einem 6-Sterne-Hotel zu beschäftigen. Dabei ging es eigentlich sogar um 12 Sterne, die sich das Hotel rein dekorativ auf die Fassade gesetzt hatte, die aber optisch getrennt waren, jeweils 6 Sterne auf je einer Marmorsäule. Es wurde nun darum gestritten, ob dies wettbewerbsrechtlich zulässig ist, was das OLG abgelehnt hat, denn Kunden werden hier in die Irre geführt:

Die Verwendung einer Reihe von 6 Sternen auf der Außenfassade eines Hotelbetriebs wird von den angesprochenen Verkehrskreisen dahingehend verstanden werden, dass sich dahinter eine „offizielle“ Klassifizierung, d. h. Einordnung des Hotels in eine bestimmte Komfort- und Qualitätskategorie, verbirgt (vgl. nur OLG Schleswig, Urteil vom 18. Mai 1999 – 6 U 87/98, juris Rdnr. 3; LG Koblenz, Urteil vom 9. Juli 2013, a. a. O., juris Rdnr. 26, LG Koblenz, Urteil vom 17. Dezember 2013 – 4 HKO 86/13, juris Rdnr.20; LG Oldenburg, Urteil vom 29. November 2006 – 5 O 1583/06, juris Rdnr. 16 für Reisebusse; Sosnitza in Ohly/Sosnitza, a. a. O., Anhang (zu § 3 Abs. 3) Nr. 2 Rdnr. 9; Link in jurisPK UWG, 3. Aufl., § 5 Rdnr. 375; Schönheit, RRa 2009, 127 (129)). Es ist üblich, dass Hotels in durch die Anzahl der Sterne gekennzeichneten Kategorien eingeteilt sind und damit auch nach außen werben, um den Kunden auf diese Weise ihren Qualitäts- und Ausstattungsstandard auf den ersten Blick nahe zu bringen.

Das Hotel wollte sich u.a. damit verteidigen, dass der Verbraucher nicht mehr als 5 Sterne kennt und somit automatisch von einer reinen Dekoration ausgeht – dem folgte das Gericht nicht.

Soweit üblicherweise mit einer Einteilung von einem bis fünf Sternen gerechnet wird, spricht dies nicht gegen das Verständnis eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers, das auch eine Auszeichnung eines Hotelbetriebs mit sechs Sternen von einer unabhängigen Stelle vergeben wird, um einen besonders gehobenen Hotelbetrieb zu kennzeichnen.

Werbung mit Sternen auf Webseiten

Wenn in einem Internetportal mit Sternen geworben wird, etwa auf Grund eines Benutzer-Bewertungssystems, dann muss darauf hingewiesen werden wenn es sich nich um ein offiziellen Klassifizierungssystem für Hotelsterne handelt (LG Nürnberg-Fürth, 4 HK 0 6806/14).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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