Es gab in den letzten Wochen weitere Urteile in Sachen „Filesharing-Abmahnungen“, die hier kurz dargestellt werden sollen. Da ich weiterhin keine neuen allgemeinen Tendenzen sehe, beschränkte ich mich wieder einmal auf eine Übersicht und behalte mir längere Artikel für wirkliche Neu-Entwicklungen vor.
Schlagwort: Anerkenntnis
Ein Anerkenntnis im Zivilprozess ist die Erklärung einer Partei, mit der sie die Ansprüche oder Forderungen der Gegenpartei anerkennt. Mit dem Anerkenntnis erkennt die Partei an, dass die gegen sie erhobenen Ansprüche berechtigt sind und verzichtet auf das Recht, den Sachverhalt im Prozess weiter zu bestreiten.
Ein Anerkenntnis kann sowohl vor als auch während des Prozesses abgegeben werden und kann zu einer schnellen Beilegung des Rechtsstreits führen, da ein Urteil vermieden werden kann. Ein Anerkenntnis kann auch im Rahmen eines Vergleichs abgegeben werden, wenn sich die Parteien gütlich einigen wollen.
Das Anerkenntnis hat im Zivilprozess verschiedene Wirkungen. Zum einen führt es dazu, dass der Gegner in seinem Anspruch bestätigt wird und dieser damit als rechtskräftig gilt. Zum anderen kann ein Anerkenntnis auch zu einer Kostenersparnis führen, da die unterlegene Partei die Prozesskosten zu tragen hat. Darüber hinaus kann ein Anerkenntnis in bestimmten Fällen auch Auswirkungen auf die Beweislast haben.
Zu beachten ist jedoch, dass ein Anerkenntnis in der Regel unwiderruflich ist und daher wohl überlegt sein sollte. Es kann auch taktisch eingesetzt werden, um z.B. eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden oder Zeit und Kosten zu sparen.
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Verjährung: Wann verjähren Forderungen – wie hemmt man die Verjährung?
Regelmässige Verjährung von Forderungen: Die Frage stellt sich Forderungsinhabern jedes Jahr aufs neue: Wann verjähren Forderungen? Alle Jahre wieder: In jedem Jahr steht zum 31.12. wieder die Frage der Verjährung von Forderungen an. Spätestens zum jeweiligen Jahresende sollte man als Unternehmer daher genau im Blick haben, welche Forderungen der Verjährung (möglicherweise) unterliegen.
Als Faustregel gilt mit dem BGB: Zur Berechnung der Verjährung immer 3 Jahre abziehen – Man sollte man speziell hinsichtlich von Geldforderungen aus Leistungsverträgen davon ausgehen, dass z.B. am 31.12.2019 verjährt, was im Jahr 2016 begründet wurde. Wenn also noch aus Kaufverträgen, Werkverträgen oder Dienstleistungsverträgen aus 2016 Forderungen wie das Entgelt offen steht, ist davon auszugehen, dass dies am 31.12.2019 verjähren wird.
Dabei steht die Verjährung grundsätzlich Immer zum 31.12. eines jeden Jahres steht an: Die Verjährung. In diesem Beitrag erfahren Sie die wichtigsten Grundsätze rund um die Verjährung und was hierbei zu beachten ist, sowohl für Schuldner wie auch für Gläubiger.
(mehr …)Patent: Zur Mitlizenzierung
Erfordert bei einem Lizenzvertrag die Benutzung der lizenzierten Erfindung die Mitbenutzung einer weiteren Erfindung des Lizenzgebers, ist diese im Zweifel mitlizenziert.
BGH Urteil vom 11.01.2005, Az: X ZR 20/02Zustimmung zur Verrechnung kann Schuldanerkenntnis sein
Stehen sich Honoraransprüche des Architekten einerseits und Schadenersatzansprüche des Bauherrn andererseits in aufrechenbarer Weise gegenüber und stimmt die Haftpflichtversicherung des Architekten einer Verrechnung zu, liegt darin ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (5 U 356/19) festgestellt.
(mehr …)Unterlassungserklärung muss rechtsverbindlich sein
Bekanntlich kann eine Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr ausräumen – doch muss diese auch ernst gemeint sein. Auch das Landgericht Frankenthal (6 O 145/20) betont insoweit, dass man aufpassen muss, wenn man eine Unterlassungserklärung ohne Anerkenntnis abgeben möchte:
Die Wiederholungsgefahr kann grds. durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden. Hierfür muss sich der Verfügungsbeklagte ernsthaft und vorbehaltlos zur Unterlassung der angemahnten Rechtsverletzung bereit erklären. Eine bloße Absichtserklärung, die Rechtsverletzung nicht mehr zu wiederholen, ist nicht ausreichend. Die Ernsthaftigkeit der ursprünglichen Unterlassungserklärung steht zwischen den Parteien in Streit, da der Verfügungsbeklagte diese ursprünglich vorgerichtlich „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ abgegeben hat ohne das in der Praxis übliche Kürzel „gleichwohl rechtsverbindlich“ hinzuzufügen. Für die Reichweite von Unterlassungsvereinbarungen ist der wirkliche Wille der Vertragsparteien (§§ 133, 157 BGB) maßgebend, zu dessen Ermittlung im Wege der Auslegung neben dem Inhalt der Vertragserklärungen auch die beiderseits bekannten Umstände, insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, ihr Zweck sowie das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien und ihre Interessenlage heranzuziehen sind. Es gilt der Grundsatz einer nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung (…)
Zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr ist insoweit die Abgabe einer ernsthaften, unbefristeten, vorbehaltlosen und hinreichend strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung erforderlich (…) Die Erklärung genügte den vorgenannten Anforderungen dennoch nicht. Die Erklärung enthält den Vorbehalt, sie werde „ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht abgegeben“, ohne gleichzeitig klarzustellen, dass sie „gleichwohl rechtsverbindlich“ abgegeben werde. Schon diese Formulierung begründet Zweifel an der Ernstlichkeit des Unterlassungsversprechens (…). Bereits geringe Zweifel an der Ernstlichkeit reichen aber gerade aus, um der Unterwerfungserklärung ihre die Wiederholungsgefahr ausräumende Wirkung zu nehmen (…)
Ein Klassiker, wenn man hinreichend Erfahrung im Umgang mit Unterlassungserklärungen hat.
Werkvertrag: Beginnt mit Mangelbeseitigung Gewährleistung neu?
Eine Frage aus dem Werkvertragsrecht, die Mandanten öfter stellen, lautet: Ein Mangel ist beseitigt worden. Beginnt damit die Gewährleistungsfrist neu?
Die Antwort ist wie so oft „kommt drauf an“, dies weil im Tagesgeschäft von den Beteiligten oft unterschiedliche Verabredungen getroffen werden:
- In vielen Fällen einigen sich Bauüberwachung und ausführende Firma „auf dem kleinen Dienstweg“, dass Mängel beseitigt werden. Eine solche Einigung reicht nicht aus, um die Gewährleistungsfrist zu unterbrechen und neu starten zu lassen. Die Richter des OLG Oldenburg (12 U 44/18, bestätigt durch BGH, VII ZR 14/19) formulieren das in einer aktuellen Entscheidung so: „In der Erklärung des Auftragnehmers, dass er sich um die Verfärbungen kümmern werde, liegt kein zum Neubeginn der Verjährung führendes Anerkenntnis.“
- Anders sieht es aus, wenn der ausführende Unternehmer konkrete Maßnahmen ergreift, die unmittelbar der Vorbereitung der Mängelbeseitigung dienen. Dann darf davon ausgegangen werden, dass die Gewährleistung für den von der Mängelbeseitigung betroffenen Bereich zum Abnahmedatum der Mängelbeseitigung neu startet. Das Gleiche gilt bei Anerkenntnis eines Mangels und der konkreten Zusage, dass er beseitigt wird.
Professionelles IT-Vertragsrecht
Unser Fachanwalt für IT-Recht berät und vertritt Unternehmen in IT-Vertragsangelegenheiten, insbesondere in Bezug auf Künstliche Intelligenz und Cloud-Dienste, um rechtliche Risiken zu minimieren und die Einhaltung relevanter Vorschriften zu gewährleisten.
Schuldanerkenntnis
Was ist ein Schuldanerkenntnis? Es gibt das gesetzlich geregelte abstrakte Schuldanerkenntnis sowie das daneben stehende deklaratorische Schuldanerkenntnis, ergänzt durch ein „tatsächliches Anerkenntnis“:
- Ein abstraktes Schuldanerkenntnis liegt ausschliesslich vor, wenn die Auslegung der Erklärung ergibt, dass die Verpflichtung nach dem Willen der Parteien neben der Grundverpflichtung begründet werden soll. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Verpflichtung von ihren wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen losgelöst und rein auf den Leistungswillen des Schuldners gestellt werden soll, so dass der Gläubiger sich zur Begründung seines Anspruchs nur auf das Versprechen zu berufen braucht. Der Parteiwille darf nicht nur auf die Bestätigung einer bestehenden Verpflichtung oder Schaffung einer Beweisurkunde, sondern muss auf die Begründung einer vom Grundgeschäft losgelösten Verpflichtung wenigstens dem Grunde nach gerichtet sein. Das bedeutet, wenn der Verpflichtungsgrund benannt wird, spricht dies bereits gegen ein abstraktes Schuldanerkenntnis (siehe OLG München, 23 U 3926/14).
- Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis liegt vor, wenn die Parteien ein Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Beziehungen dem Streit oder der Ungewissheit entziehen wollen. Die Parteien müssen insbesondere nach den konkreten Umständen einen besonderen Anlass für die Bestätigung haben.
- Daneben gibt es noch ein drittes („tatsächliches“) Anerkenntnis, das mit dem BGH keinen besonderen rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillen des Schuldners verkörpert, sondern das der Schuldner zu dem Zweck abgibt, dem Gläubiger seine Erfüllungsbereitschaft mitzuteilen und ihn dadurch etwa von sofortigen Maßnahmen abzuhalten oder ihm den Beweis zu erleichtern. Solche „als Zeugnis des Anerkennenden gegen sich selbst“ zu wertenden Bestätigungserklärungen können im Prozess eine Umkehr der Beweislast bewirken und stellen dabei ein Indiz dar, das der Richter – mit der gleichzeitigen Möglichkeit einer Entkräftung – bei seiner Beweiswürdigung verwerten kann (BGH, VIII ZR 265/07). Dabei gilt eine auch vorbehaltlose Zahlung nicht automatisch als Anerkenntnis.
Im Gegensatz zu einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis, welches eine bereits bestehende Schuld bestätigen und bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Einwendungen ausschließen oder beseitigen soll, schafft das konstitutive Schuldanerkenntnis also einen neuen, selbstständigen Schuldgrund. Im Gegensatz zum deklaratorischen Schuldanerkenntnis kann daher das konstitutive Schuldanerkenntnis nach den Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung zurückgefordert werden, wenn es ohne Rechtsgrund erlangt wurde. Ob es sich um ein deklaratorisches oder ein konstitutives Schuldanerkenntnis handelt, ist durch Auslegung zu ermitteln.
Dazu auch bei uns: Wann verjähren Forderungen?
(mehr …)Verspätete Benennung des Rechtsverletzers beim Filesharing
Mit dem AG München (132 C 14777/18) soll eine Verwirkung der Verteidigung durch verspätete Benennung des Rechtsverletzers beim Filesharing eintreten:
Einem Anschlussinhaber muss mit Erhalt einer Abmahnung und Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassenserklärung klar sein, dass ihm persönlich Sanktionen drohen und er gehalten ist, sein Mögliches zu tun, um aufzuklären und dies dann auch vorgerichtlich gegenüber dem Rechteinhaber darzustellen. Ein Rechteinhaber darf demgegenüber darauf vertrauen, dass nur derjenige eine Unterlassenserklärung abgibt, dem der Rechteverstoß auch vorzuwerfen ist.
Eine Unterlassenserklärung ohne Mitteilung der eigenen Nachforschungen und Erkenntnis, nur „ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht“ genügt nicht, um dieses Vertrauen zu unterbinden: Grundlage dessen ist, dass der Aufforderung zur Abgabe der Unterlassenserklärung zumindest in den Filesharing-Fällen auch Sachaufklärungscharakter zukommt, gerade weil kein eigener Auskunftsanspruch gegen den Anspruchsinhaber besteht. Dies ist auch höchstgerichtlich entschieden: Teil der tragenden Gründe der Entscheidung des BGH, Urteil vom 22. März 2018 – I ZR 265/16 – „Riptide“ ist, dass eine Abmahnung ausdrücklich die Funktion als „Mittel zur Sachverhaltsaufklärung“ hat; ihr kommt die „Funktion eines nachdrücklichen Auskunftsverlangens“ zu, und dies bei für den Rechteinhaber notwendig eilbedürftiger Ermittlung der tatsächlichen Umstände, weil dieser nur bei zeitnaher Sachverhaltsaufklärung in der Lage ist, einen Unterlassungsanspruch gegenüber dem Rechteverletzer im Wege der einstweiligen Verfügung durchzusetzen.51Das Unterlassen solcher Auskünfte nach Abmahnung hat damit den prozessualen Aussagewert, dass man mit der Abmahnung und Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassenserklärung den „richtigen“ belangt hat.
Da der Anschlussinhaber der einzige ist, der Aufklärung bieten kann, kann er sich auch nicht darauf zurückziehen, die Unterlassenerklärung sei „ohne Rechtspflicht“ erfolgt. Der Auskunftscharakter der Abmahnung ist nicht davon abhängig, ob der Belangte seine Obliegenheit einsieht und einräumt oder nicht. Jedenfalls längeres Ausbleiben obliegender Auskünfte trotz Abmahnung stellt dann auch ausreichendes Zeitmoment dar, um eine Verteidigung mit dann nach langer Zeit erstmaliger Auskunft zu verwehren.
Die Entscheidung verdeutlicht, wie weit Amtsgerichte teilweise zu gehen bereit sind – in vollkommener Verkennung der rechtlichen Grundlagen. Inzwischen hat der BGH klargestellt, dass diese rechtliche Auffassung nicht zu halten ist und es keine vorprozessuale Auskunftspflicht gibt.
Umfang einer Ausgleichsklausel – Arbeitsvergütung und Sonderzahlung
Sonderzahlung als Arbeitsvergütung bei Ausgleichsklausel: Im Arbeitsrecht ist es üblich, dass – insbesondere im Prozess beim Arbeitsgericht – irgendwann ein Vergleich gefunden wird, mit dem man auseinander geht. Ebenso verbreitet sind dabei so genannte Ausgleichsklauseln, etwa die Feststellung der Parteien, dass wechselseitig keine Ansprüche mehr bestehen. Das ist ein klarer Schnitt und jeder weiss, dass die Sache vorbei ist – so einfach ist es aber nicht. Denn nicht selten kommt dann hinterher Streit auf, welche Ansprüche vielleicht doch nicht erfasst sind.
(mehr …)
Unterlassungserklärung: Inhalt einer Unterlassungserklärung
Inhalt einer Unterlassungserklärung: Mit dem Erhalt einer Abmahnung ist es dann schnell Thema, was eine Unterlassungserklärung ist, warum man eine Unterlassungserklärung abgeben sollte und was genau in eine Unterlassungserklärung aufgenommen werden muss.
In diesem Beitrag erhalten Sie einen Überblick über die Wesentlichen Fragen rund um die Unterlassungserklärung. Wir helfen bei Abmahnungen im gesamten Bereich des IT-Rechts, insbesondere im Markenrecht und Urheberrecht.
(mehr …)Arbeitnehmer muss Arbeitgeber Rechenschaft über erhaltenes Schmiergeld leisten – und Zahlungshintergründe dokumentieren
Arbeitnehmer nimmt Schmiergeld an: Es mag auf den ersten Blick seltsam anmuten, aber der Arbeitnehmer muss im Zuge des bestehenden Auftragsverhältnisses Rechenschaft gegenüber dem Arbeitgeber abliefern hinsichtlich erhaltenem Schmiergeld. Rechtsgrundlage ist dann § 666 BGB. Darüber hinaus muss der Arbeitnehmer ganz massive Dokumentationspflichten erfüllen, um den Anschein von erhaltenen Schmiergeldern zu vermeiden.
(mehr …)Gerichtsgebühren nach Vergleich: Durch vorangegangenes Versäumnisurteil vereitelte Kostenreduzierung keine (Mehr-) Kosten der Säumnis
Das Oberlandesgericht Köln (17 W 173/18) hat entschieden, dass die durch ein Versäumnisurteil, das einem Vergleichsschluss vorausging, gehinderte Kostenreduzierung um 2,0 Gerichtskosten keine „(Mehr-) Kosten der Säumnis“ darstellt, welche sodann von der säumigen Partei zu tragen wären:
Die Klägerin weist völlig zu Recht darauf hin, dass es sich bei den „nicht ermäßigten“ Gerichtskosten nicht um Kosten der Säumnis im Sinne von § 344 ZPO handelt. Insoweit vermag der Senat der – auch vom Bezirksrevisor angeführten – Ansicht des AG Hannover (AGS 2010, 305 f.; zustimmend Zöller/Herget, 32. Aufl., § 344 ZPO Rn 4) nicht zu folgen, wie er bereits in seinem Beschluss vom 13. November 2017 – 17 W 210/17 – (AGS 2018, 101 ff. = juris Rn 13 mwN) entschieden hat. Die drei Gerichtsgebühren nach Nr. 1210 KV zu § 3 Abs. 2 GKG für das Verfahren im Allgemeinen sind bereits mit Eingang der Anspruchsbegründung am 29. Juni 2017 nach dem Widerspruch der Beklagten gegen den Mahnbescheid angefallen. Daran hat sich weder durch den Erlass des Versäumnisurteils vom 11. Januar 2018 gegen die Klägerin noch durch die Feststellung des zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs mit dem Beschluss vom 1. Juni 2018 etwas geändert. Es ist auch allgemein bekannt und anerkannt, dass trotz Beendigung des gesamten Verfahrens durch Vergleich eine Ermäßigung nach Nr. 1211 Nummer 3 KV ausscheidet, wenn ein anderes Urteil als die in Nr. 2 dieser Vorschrift genannten (Anerkenntnis- und Verzichtsurteil sowie eines nach § 313a Abs. 2 ZPO) vorausgegangen ist, also insbesondere nach einem Versäumnisurteil (§§ 313b, 330 ZPO). Der Erlass des Versäumnisurteils hat keinerlei Einfluss auf die Höhe der von Anfang an in Höhe von 3,0 entstandenen und später nicht ermäßigten Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen (vgl. Hansens, RVGReport 2018, 71, 73 aE).
Oberlandesgericht Köln, 17 W 173/18Erlass einstweiliger Verfügungen im Presse- und Äußerungsrecht ohne vorherige Anhörung und Abmahnung rechtswidrig
Das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 1783/17 und 1 BvR 2421/17) hat sich zum Erlass einstweiliger Verfügungen im Bereich des Presserechts geäußert und klargestellt, dass sich aus dem Grundsatz der Waffengleichheit ergibt, dass ein Gericht auch im Presse- und Äußerungsrecht der Gegenseite vor einer stattgebenden Entscheidung über den Antrag einer Partei im Zivilrechtsstreit das Recht auf Gehör gewähren muss. Es gibt insoweit auch keine regelmäßige „Erforderlichkeit einer Überraschung oder Überrumpelung des Gegners“ bei der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen im Presse- und Äußerungsrecht.
Auch wenn das BVerfG anerkennt, dass insoweit häufig eine Eilbedürftigkeit anzuerkennen sein wird, folgt gleichwohl hieraus kein schutzwürdiges Interesse daran, dass die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs als solche dem Gegner verborgen bleibt. Dabei stellt das BVerfG heraus, dass jedenfalls in den Fällen, in denen es um eine bereits veröffentlichte Äußerung geht, regelmäßig kein Grund vorhanden sein wird, von einer Anhörung und Äußerungsmöglichkeit eines Antragsgegners vor dem Erlass einer einstweiligen Verfügung abzusehen. Zugleich aber hebt das Bundesverfassungsgericht hervor, dass über eine einstweilige Verfügung gegen Veröffentlichungen der Presse gleichwohl angesichts der Eilbedürftigkeit nicht selten zunächst ohne mündliche Verhandlung entschieden werden muss:
(mehr …)Der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung berechtigt demgegenüber aber nicht ohne weiteres dazu, die Gegenseite bis zur Entscheidung über den Verfügungsantrag generell aus dem Verfahren herauszuhalten. Nach dem Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit kommt eine stattgebende Entscheidung über den Verfügungsantrag vielmehr grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Gegenseite zuvor die Möglichkeit hatte, auf das mit dem Antrag geltend gemachte Vorbringen zu erwidern.
Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 1783/17Keine dauerhafte Speicherung des Lichtbildes eines Versicherten durch die Krankenkasse
Eine Krankenkasse darf ein ihr eingereichtes Lichtbild nur so lange speichern, bis die elektronische Gesundheitskarte hiermit hergestellt und sie dem Versicherten übermittelt wurde. Eine Speicherung bis zum Ende des Versicherungsverhältnisses ist hingegen datenschutzrechtlich unzulässig. Dies hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts am 18. Dezember 2018 entschieden (Aktenzeichen B 1 KR 31/17 R).
(mehr …)Zwangsvollstreckungsrecht: Rein Formale Einwendungen können rechtsmissbräuchlich sein
In einer Zwangsvollstreckung kann die Berufung auf ein Recht den – auch im Zwangsvollstreckungsverfahren geltenden – Grundsätzen von Treu und Glauben widersprechen und damit rechtsmissbräuchlich sein. Dies kommt mit ständiger Rechtsprechung des BGH insbesondere dann in Betracht, wenn ein berechtigtes Eigeninteresse an der Durchsetzung der in Anspruch genommenen Rechtsposition fehlt, etwa weil diese nur (noch) formal besteht. Allerdings kommt es auf den Einzelfall an. So ist etwa der Einwand, es fehle in Bezug auf die notarielle Unterwerfungserklärung (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) an einer titelumschreibenden Klausel gegen den Schuldner als Rechtsnachfolger (§ 727 ZPO), auch dann nicht rechtsmissbräuchlich, wenn der Schuldner in einer anderen Urkunde für dieselbe Schuld die persönliche Haftung übernommen und sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterworfen hat – so dass jedenfalls auf dieser Grundlage die durchgeführte Vollstreckung ohne Weiteres hätte betrieben werden können:
Eine Person, gegen die die Zwangsvollstreckung stattfinden soll, beruft sich jedoch nicht auf eine nur formale Rechtsstellung, wenn sie geltend macht, die Zwangsvollstreckung sei nach § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO unzulässig, weil sie in dem Titel oder der Klausel namentlich nicht bezeichnet sei. Die Bestimmung des § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO sichert nicht lediglich die Einhaltung einer Formalität, sondern gewährleistet, dass staatlicher Zwang nur zur Durchsetzung eines urkundlich bereits ausgewiesenen Anspruchs gegen die in dem Titel oder der Klausel genannten Personen ausgeübt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2004 – IXa ZB 29/04, BGHZ 159, 383, 385 f.; Beschluss vom 29. Mai 2008 – IX ZB 102/07, BGHZ 177, 12 Rn. 14; Beschluss vom 14. August 2008 – I ZB 39/08, NZM 2008, 805 Rn. 10). So ist es auch hier. Dass die Beteiligte zu 1 die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Kaufvertragsurkunde gegen die Beteiligten zu 2 und 3 wegen der persönlichen Haftung aus dem abstrakten Schuldanerkenntnis (§ 780 BGB) hätte betreiben können, führt nicht dazu, dass sich das Erfordernis einer Vollstreckungsklausel für die Vollstreckung aus dem dinglichen Recht als rechtsmissbräuchlich erweist. Das würde zu einem unzulässigen Austausch des Vollstreckungstitels und damit des Anspruchs führen, dessentwegen die Zwangsversteigerung in die Grundstücke der Beteiligten zu 2 und 3 angeordnet wurde – BGH, V ZB 212/17
